Schlagwort: heiraten

  • Die jüdische Trauung

    Die jüdische Trauung

    Die jüdische Hochzeit

    Die jüdische Hochzeit (oft einfach genannt CHUPPA), ist eine der interessantesten Trauungszeremonien. Dabei gibt es verschiedene Elemente, die es auch in nicht-jüdischen Zeremonien gibt. Die damit verbundene Bedeutung ist aber oft eine ganz andere und sollte daher nicht falsch verstanden werden.

    So gibt beispielsweise traditionell der Bräutigam der Braut einen Ring, es könnte aber theoretisch auch ein beliebiges anderes Objekt sein, das einen – wenn auch minimalen – intrinsischen, materiellen Wert hat. Dieser Ring ist aber kein Zeichen der Zuneigung oder ein ideelles Symbol für Treue und Ewigkeit wie in der Mehrheitskultur, sondern mit der Annahme des Rings drückt die Braut lediglich ihre Zustimmung aus, diesen Bräutigam zu heiraten. Man könnte sagen das Offerieren des Rings durch den Bräutigam ist der Heiratsantrag, und die Annahme des Rings ist die Zustimmung der Braut, das „Ja-Wort“, ohne Worte. Zwar wird dieser Ring von der Braut normalerweise als sentimentales Erinnerungsstück behalten und auch als Schmuck getragen, er hat aber als “Ehering” direkt nach der Trauung bereits eigentlich keinerlei formale Bedeutung mehr. Es findet auch an dieser Stelle der Trauung kein Austausch von Ringen statt, sondern nur die Braut bekommt einen Ring vom Bräutigam. Würde es einen Austausch von Ringen geben und auch der Bräutigam einen Ring von der Braut entgegennehmen, wäre es sogar fraglich, ob die Trauung überhaupt gültig ist!

    Der Braut wird im Rahmen der Hochzeitszeremonie vom Bräutigam ein Dokument überreicht, die sogenannte KESUBA, in dem seine Pflichten und ihre Rechte in einem traditionellen, für das Brautpaar genau personalisierten Text aufgeführt sind, dies ist aber kein Ehevertrag! 

    Auch der Rabbiner, der die Zeremonie leitet, “verheiratet” nicht das Brautpaar. Den Akt des Verheiratens könnte das Brautpaar in Anwesenheit von zwei Trauzeugen auch ganz selbstständig tun. Die Rolle des Rabbiners besteht lediglich darin, darauf zu achten, dass alle essentiellen Schritte und formellen Details beachtet und korrekt durchgeführt werden, damit sowohl Trauung (ERUSIN) als auch Eheschließung (NISUIN) dem jüdischen Recht entsprechend gültig sind und das Paar danach wirklich verheiratet ist.

    Die Hochzeit bedeutet für Braut und Bräutigam einen Neubeginn im Leben, und ist ein Buß- und Sühnetag, oft verglichen mit dem Jom Kippur. Deshalb ist der Hochzeitstag für das Brautpaar auch ein Fasttag, an dem sie von Beginn der Morgendämmerung bis zur Hochzeitszeremonie weder essen noch trinken.

    Die jüdische hochzeit

    Vor allem in bürgerlichen Kreisen hat man ab dem 19. Jahrhundert begonnen, die Hochzeitszeremonie in der Synagoge abzuhalten. Dieser Neuerung gingen längere rabbinische Diskussionen voraus, ob dies überhaupt zulässig sei. Mittlerweile gilt es aber allgemein als akzeptabel, wenn auch nach wie vor nicht nach allen Lehrmeinungen als die empfohlene erste Wahl.

    Traditionell findet die gesamte Zeremonie, zu jeder Jahreszeit und bei jedem Wetter, im Freien statt, wobei Braut und Bräutigam entweder gemeinsam einen TALIS (“Gebetsmantel”) über ihre Köpfe, Schultern und Oberkörper legen, oder – gemäß der seit dem 18. Jahrhundert vielerorts etablierten, neueren Tradition – zusammen unter einem Baldachin stehen, der – wie die Zeremonie selbst – als CHUPPA bezeichnet wird.

    Die Institution der Ehe gilt im Judentum als heilig, und so wird auch der erste der zwei Teile der Hochzeitszeremonie, die “Trauung” oder das “Verheiraten”, nicht nur als ERUSIN, sondern auch als KIDDUSCHIN (= “Heiligung”) bezeichnet. (Wobei die Übersetzung des Begriffs als “heilig” nicht genau der durch das Christentum geprägten Konnotation des deutschen Wortes entspricht.)

    Der Rabbiner, der die Hochzeitszeremonie betreut, beginnt damit, eigentlich stellvertretend für den Bräutigam, einen Segen über einem Glas Wein zu sprechen, aus dem beide Brautleute daraufhin trinken. (Gemäss der auch in Österreich bedeutenden aschkenasischen Tradition: Wenn die Braut zum ersten Mal heiratet, sollten die Gläser hoch und spitz sein, wie Sektgläser; wenn sie zuvor bereits einmal verheiratet war, nimmt man breite Gläser, wie Weingläser.)

    Danach steckt der Bräutigam der Braut einen einfachen, unverzierten und nicht gravierten Ring (aus Silber oder Gold) an den ausgestreckten rechten Zeigefinger, den er selbst gekauft oder als Geschenk bekommen haben muss,  der also wirklich ihm gehört. Durch das Ausstrecken des Zeigefingers bekundet die Braut ihre Zustimmung, ihn zu heiraten. Dies muss vor zwei Trauzeugen geschehen: zwei religiöse jüdische Männer, die weder miteinander noch mit dem Brautpaar direkt oder angeheiratet verwandt sein dürfen.

    Während der gesamten Zeremonie trägt die Braut einen Schleier über dem Kopf, der auch ihr Gesicht verhüllt. Dieser sollte aber durchsichtig genug sein, damit der Bräutigam seine Braut zweifelsfrei identifizieren kann.

    Nun verliest der Rabbiner – oder einer der Anwesenden – die KESUBA, jenes traditionelle Dokument, worin die Pflichten des Bräutigams und die Rechte der Braut ausgeführt sind. Bevor der Bräutigam die KESUBA der Braut übergibt, wird sie von zwei Zeugen unterschrieben, wodurch diese bezeugen, dass der Bräutigam den Inhalt der KESUBA verstanden hat und sich seiner eigenen Pflichten sowie der Rechte der Braut bewusst ist. Diese Zeugen können dieselben wie die Trauzeugen sein, aber auch andere, solange sie die gleichen persönlichen Voraussetzungen erfüllen.

    Mancherorts hält an dieser Stelle der Rabbiner – oder ein anderer der Anwesenden – eine kurze Ansprache an das Brautpaar. Dies ist aber weder nötig noch traditionell üblich.

    In jedem Fall folgt nun der zweite Teil der Hochzeitszeremonie, die Eheschließung, genannt NISUIN. Dabei sprechen traditionell zwei der Anwesenden, oftmals werden damit die Väter des Brautpaares oder andere Gäste geehrt, die sieben Hochzeitssegen über einem zweiten Glas Wein, wobei der erste sechs davon und der zweite den siebten Segen spricht. (Im 20. Jahrhundert hat sich vielerorts der Brauch etabliert, dass bis zu sechs verschiedene Personen jene sieben Segenssprüche sagen, wobei dann nur noch die ersten beiden von der gleichen Person gesprochen werden.) Im Anschluss daran trinken Braut und Bräutigam wieder einen Schluck vom Wein.

    Um auch in den freudigsten Momenten unseres Lebens der uns bis heute mit Trauer erfüllende Zerstörung des jüdischen Tempels und der heiligen Stadt Jerusalem vor nunmehr fast 2000 Jahren nicht zu vergessen, zerbricht der Bräutigam ein Glas, und zwar sollte er jenes erste Glas zerbrechen, das für den Trauungssegen über dem Wein verwendet wurde. Traditionell wirft er dieses Glas (aus Sicherheitsgründen eingewickelt in ein Stück Stoff) auf den Boden. Die vor allem durch Hollywood bekannt gewordene Art, dass der Bräutigam auf das Glas trampelt, ist heutzutage ebenfalls sehr üblich. An dieser Stelle begehen viele den Fauxpas, laut “Mazl Tov” zu rufen, sobald das Glas zerbrochen ist. Korrekterweise sollten alle Anwesenden an dieser Stelle jedoch kurz innehalten und der Zerstörung des jüdischen Tempels gedenken, während der Bräutigam leise für sich die Verse 5–6 des Psalm 137 rezitiert. (Deren Übersetzung lautet: “Vergesse ich dich, Jerusalem, vergesse meine Rechte! Klebe meine Zunge an meinem Gaumen, erinnre ich deiner nicht, erhebe ich nicht Jerusalem zu meinem höchsten Jubel!”)

    Erst im Anschluss daran ruft man “Mazl Tov” und die Anwesenden gratulieren dem Brautpaar.


    In manchen Traditionen folgt nun, bevor die Festmahlzeit beginnt, das YICHUD-Zimmer, wobei sich Braut und Bräutigam alleine in einem Raum einsperren, wo kleine Erfrischungen, etwas zu essen und zu trinken für sie vorbereitet sind – während die zwei Zeugen (oder wieder andere) vor der Tür warten müssen. In orthodoxen Kreisen ist dies nicht nur das erste Mal, dass die beiden alleine zusammen privat und ungestört sind, sondern auch das erste Mal, dass sie sich überhaupt berühren. Erst jetzt ist die Ehe formal geschlossen.

     

    Nach ca. 10 Minuten kommt das Brautpaar aus dem YICHUD-Zimmer und in Begleitung der Gäste in den Festsaal, wo nun ausgiebig gefeiert wird. (Gemäß anderen Traditionen findet dieser YICHUD-Teil der Eheschließung erst nach der Hochzeitsfeier statt, wobei dann die zwei Zeugen das Brautpaar zu ihrer Unterkunft begleiten, kontrollieren müssen, dass sich dort keine weiteren Personen befinden, und nachdem das Brautpaar die Türe von innen verschlossen hat, die Zeugen nach 8–10 Minuten dann nach Hause gehen.)

     

     

    Rückfrage Hinweis und Weitere Informationen:

    Landesrabbiner Schlomo Hofmeister, MSc.

    Gemeinderabbiner von Wien

    Isrealitische Kultusgemeinde Wien,

    Seitenstettengasse 4, 1010 Wien

    s.hofmeister@ikg-wien.at

  • Hochzeitszeremonien – katholische Trauung – Kirche

    Hochzeitszeremonien – katholische Trauung – Kirche

    Die katholische Trauung

    Der Ehebund unter Katholiken ist ein Sakrament – das Zeichen der Treue Gottes zu den Menschen. Durch die unwiderrufliche Willenserklärung von Braut und Bräutigam, durch die sie sich bei der Hochzeitsfeier einander freiwillig schenken und sich gegenseitig annehmen, wird der Ehebund begründet. Das einzigartige Eins werden von Mann und Frau und auch das Wohl ihrer Kinder verlangen die uneingeschränkte Treue der Partner und damit die Unauflöslichkeit der Ehe.

    Brautstrauß
    Bis dass der Tod uns scheidet …

    Im Ritus der kirchlichen Trauung bekräftigen die Brautleute ihren Willen, ihr Leben in gegenseitiger Liebe und Treue zu gestalten, bis der Tod sie scheidet. Die Institution Ehe ist auf gegenseitige eheliche Liebe und durch ihre natürliche Eigenart auf die Erzeugung von Nachkommen hin ausgerichtet. Das II. Vaticanum sagt über die Ehepartner aus, dass sie Mitwirkende an der schöpferischen Liebe Gottes und offen für die Weitergabe des Lebens an Kinder sind, für deren Zeugung und Erziehung sie in Verant­wort­ung zu sorgen haben („Verantwortete Elternschaft“).

    Voraussetzungen für die katholische Hochzeit:

    Ein Partner muss der römisch-katholischen Kirche angehören, beide Partner müssen im kirchenrechtlichen Sinn ledig beziehungsweise verwitwet sein.

    In Zweifelsfällen wendet euch in Wien an die vom Bischof dafür beauftragte Kategoriale Seelsorge der Erzdiözese Wien

    Telefon: 01/515 52-3875
    Email: kat.seelsorge@edw.or.at
    www.kategoriale-seelsorge.at

    Was tun, wenn ihr katholisch heiraten möchtet?

    Ihr könnt prinzipiell in jedem katholischen Gotteshaus und in jeder Kapelle heiraten. Die Anmeldung erfolgt am Pfarramt des ordentlichen Wohnsitzes.

    Wenn ihr euch einen  bestimmten Priester oder Diakon für die Leitung eurer individuellen Trauung oder eine bestimmte Trauungskirche wünscht, meldet euch rechtzeitig in der für euren Wohnsitz zuständigen Pfarre an www.katholisch.at. Dort brerät man euch gerne. Es ist ratsam, vorab mit dem gewünschten Zelebranten (Priester oder Diakon) Kontakt aufzunehmen und mit ihm die Termine persönlich zu koordinieren.

     

    Der Ehevorbereitungskurs

    In eurer Wohnsitzpfarre erfahrt ihr auch die aktuellen Termine für den in den meisten österreichischen Diözesen erforderlichen Ehevorbereitungskurs.

    Diese Seminare, bieten neben der Information über die Standpunkte der Kirche zu Ehe und Familie vor allem die Möglichkeit zum Erfahrungsaustausch in Kleingruppen mit anderen Brautpaaren. Selbstverständlich können dort auch Möglichkeiten zu individuellen Gestaltung eurer Trauung besprochen werden.

    Dokumente zur Anmeldung zur katholischen Trauung

    Beide Partner sind ledig und hatten keine Vorehen:

    • Die Traufscheine
    • Die Geburtsurkunden
    • Trauungsschein oder Heiratsurkunde der Eltern
    • Die Mettelzettel
    • Die Personalausweise

    Ein Partner hatte eine „kirchliche“ geschlossene Vorehe:

    • zusätzlich: Die Trauungsurkunde
         > Falls die kirchliche Vorehe dispensativ gelöst wurde, das Dispensreskript vom 
            Erzbischöflichen Diözesangericht.

    Ein Partner hatte eine „standesamtlich“ geschlossene Vorehe:

    • zusätzlich: Die Heiratsurkunden der Vorehen
    • zusätzlich: Die Scheidungspapiere dieser Voerehen

    Ein Partner ist bereits verwitwet:

    • zusätzlich: Sterbeurkunde des verstorbenen Ehepartner  
         > Liegt an Stelle einer Sterbeurkunde nur eine staatliche Todeserklärung vor, ist um eine  
            kirchliche Todeserklärung beim Erzbischöflichen Diözesangericht anzusuchen.

    Bei unehelich Geborenen:

    • zusätzlich: Taufschein der Mutter

    Weitere Infos zur katholischen Trauung

    www.katholisch.at

    Pfarrfinder für eure Wohnsitzpfarre, oder:

    Kategoriale Seelsorge der Erzdiözese Wien

    Telefon: 01/515 52-3875
    Email: kat.seelsorge@edw.or.at
    www.kategoriale-seelsorge.at

     

  • Hochzeitszeremonien – muslimische Trauung

    Hochzeitszeremonien – muslimische Trauung

    Die muslimische Trauung

    Eine Eheschließung ist im Islam ein sehr schlichter Akt, ein „Vertragsabschluss“ (nikah). Mann und Frau erklären vor einer theologisch bewanderten und moralisch gefestigten Persön­lichkeit (oft der Imam/Hodscha einer Moschee) und in der Anwesen­heit von zumindest zwei Zeugen ihren freien Willen, miteinander die Ehe einzugehen.

    Trauringe

    Das islamische Eheversprechen ist für Muslime emotional wichtig (obwohl vor dem Gesetz einzig die standesamtlich geschlossene Ehe gilt). Für sie ist die feierliche Eheerklärung in muslimischem Rahmen oft die „richtige Hochzeit“, die auch moralisch als verpflichtend betrachtet wird.

    Andererseits braucht sich kein Muslim, der ausschließlich standesamtlich geheiratet hat, als „vor Gott unverheiratet“ zu fühlen – dies hätte für den Gläubigen ernste Konsequenzen, denn das Geschlechtsleben soll sich nur innerhalb der Ehe abspielen.

    Dokumente für die muslimische Hochzeit:

    Mitzubringen sind für die religiöse Eheschließung in der Islamischen Glaubensgemeinschaft:

    • Lichtbildausweis
    • Meldezettel
    • Geburtsurkunde
    • Nachweis, unverheiratet zu sein


    Detailliertere Infos: www.derislam.at

     

    Der Ehevertrag

    Der Ehevertrag sollte schriftlich erfolgen. Darin können verschiedenste Vereinbarungen aufgenommen werden. Dies reicht von der Familienplanung bis zum Wohnsitz.

    Fixer Bestandteil sollte eine Abmachung über jene Brautgabe (mahr) sein, die für die Frau als Absicherung im durch den Mann ausgelösten Scheidungsfall vorgesehen ist. Dieser Betrag ist nach oben offen und wird nach gegenseitiger Vereinbarung festgesetzt. Fällig würde dieses Geld auch beim Ableben des Ehemannes als sofortige Überbrückungshilfe für die Frau, die ihr noch vor Teilung des Erbes zusteht, ohne dass dies von ihrem Erbteil abgezogen würde.

    Die Islamische Glaubensgemeinschaft empfiehlt, diese Chance einer individuell gestalteten Ehevereinbarung zu nutzen, um sich in positivem Sinne über die gemeinsame Lebensführung Gedanken zu machen. Sie bietet Beratung an und nimmt die muslimische Eheschließung vor.

    Auch wenn immer wieder das Wort von einem „Brautpreis“ kursiert: Eine muslimische Frau darf von ihrer Familie nicht „verkauft“ oder „abgelöst“ werden. Üblich ist eine Morgengabe, die als Geschenk einzig der Ehefrau zusteht.

    Was tun, wenn Ihr muslimisch heiraten möchten?

    Informationen zur muslimischen Hochzeit erteilt euch die Islamische Glaubensgemeinschaft:
    Bernardgasse 5, 1070 Wien
    Tel. 01/5263122

    office@iggö.at
    www.derislam.at

     

  • Hochzeitszeremonien – altkatholische Trauung

    Hochzeitszeremonien – altkatholische Trauung

    Die altkatholische Trauung – von Bischof Bernhard Heitz

    Die Altkatholische Kirche ist eine bischöflich-synodal verfasste, romunabhängige katholische Kirche in Offenheit und ökumenischer Weite. Sie möchte für die Menschen in ihren Sorgen und Problemen da sein und ihnen mit Rat und Hilfe zur Seite stehen. Dies gilt auch für ein Braut- und Traugespräch und für die Vorbereitung auf ein Leben zu zweit und die Gründung einer Familie.

    Ein erster Schritt ist das Gespräch mit dem zuständigen Geistlichen. Dort erfahren Sie zunächst mehr über Ihre Kirche und alle notwendigen Dinge, die mit einer Eheschließung verbunden sind. Achtung! Wenigstens ein Partner muss unserer Kirche angehören.

    Hochzeitsgesellschaft in der Kirche

    Die Ehe ist eines der sieben Sakramente. Die standesamtliche Eheschließung wird als rechtsgültiger Vertrag anerkannt und vorausgesetzt. Daher gelten auch nur standesamtlich verbundene Eheleute als gültig verheiratet. Die kirchliche Ehesegnung ist darüber hinaus ein Geschehen, das geprägt ist vom Vertrauen in die Menschfreundlichkeit Gottes.


    Die Brautleute vertrauen darauf, dass Gott selbst der Urheber ihrer Gemeinschaft und durch Jesus Christus im Heiligen Geist die Mitte ihrer Liebe ist. Die Ehe ist also nicht nur ein weltlich Ding (Martin Luther). Sie weist über das Leben beider Partner hinaus, die sich in „SEXUS, EROS und AGAPE“ einander schenken und anvertrauen. Sie werden ein „Leib“ und sind „ein heiliger Tempel Gottes“.

    In Unterscheidung zur röm.-kath. Theologie spenden die Brautleute einander durch ihr Jawort (Konsens und Vollzug) nicht allein selbst und ausschließlich das Sakrament, sondern ihre Ehegemeinschaft wird begründet durch das „Weihegebet“ des Geistlichen über die Gatten „im Namen des Vaters, des Sohnes und des Heiligen Geistes“.

    Die Altkatholische Kirche hält fest an der grundsätzlichen Unauflöslichkeit der Ehe, weiß aber auch um die Möglichkeit des Scheiterns. So kennen wir (wegen der menschlichen Schwachheit) die Wiederheirat Geschiedener. Gott weist niemanden von sich, der einen neuen Anfang und es in Zukunft besser machen will.

    Die altkatholische Trauung
    Geschiedene, Wiederverheiratete und alleinerziehende Geschiedene benötigen nach unserer Auffassung in besonderer Weise die Hilfe durch den Empfang der Sakramente, besonders durch den Empfang der Heiligen Kommunion.

    Die sogenannte „konfessionsverbindende Ehe“ ist kein Problem. Eine Altkatholische Trauung kann auch unter Mitwirkung eines Geistlichen einer anderen christlichen Konfession geschehen, wie auch umgekehrt.

    Ehealltag

    Was das Leben in der Ehe betrifft, entscheiden die Eheleute in Freiheit und Selbstverantwortung über die Wahl der Mittel in der Familienplanung. Hier mischt sich die Kirche nicht ein.
    Es gelten stets wechselseitige Rücksichtnahme und Liebe. Das Verwenden von Kondomen ist aus medizinischen Gründen zur Abwendung von Infektionen geboten.

    Das Gewissen ist die höchste Entscheidungsinstanz des reifen Menschen. Die Altkatholische Kirche respektiert also die Gewissens­ent­scheidung jedes einzelnen Mitglieds auch im Bereich der Familienplanung und im Sexualleben des Einzelnen. Stets gilt die Wahrung des Respekts vor der Würde des Mitmenschen und der gesamten Schöpfung.

    Segnung für gleichgeschlechtliche Paare

    Darüber hinaus kennt die Altkatholische Kirche in einem „abgeleiteten Sinn“ zum Sakrament der Ehe auch die Segnung von auf Dauer angelegten Hausgemeinschaften, sei es eine heterosexuelle Partnerschaft oder sei es eine gleichgeschlechtliche Verbindung, in der die Partner einander Liebe, Treue, Verlässlichkeit und wechselseitige Fürsorge versprechen.


    Weitere Informationen zur altkatholischen Trauung

    Kirchenleitung der Altkatholischen Kirche

    Schottenring 17/1/12, 1010 Wien

    Telefon: 01/317 83 94-0

    krichenleitung@altkatholiken.at

    www.altkatholiken.at

     

     

  • Hochzeitszeremonien – buddhistische Trauung

    Hochzeitszeremonien – buddhistische Trauung

    Die buddhistische Hochzeit

    Buddhisten sehen die Verbindung zwischen Frauen und Männern als sehr kostbar an, die Ehe stellt im Buddhismus kein Sakrament wie etwa im Christentum dar. Eine Hochzeitsfeier ist eher eine soziale denn eine religiöse Feier. Es existieren weder ein vom historischen Buddha vorgeschlagener Ablauf für eine Trauungszeremonie noch Vorschriften zum Eheleben.
    Buddhistische Trauung am Strand
    Buddha sagte lediglich, dass die Ehe auf einem tiefen gegenseitigen Respekt zwischen den Eheleuten basieren und die beiden eine gleichwertige Partnerschaft leben sollte. Buddhisten dürfen Mitlieder jeglicher Konfessionen heiraten, ihre Vereinigung sollte eine harmonische Mischung der verschiedenen Stärken und Schwächen von Mann und Frau bilden.

    Die buddhistische HochzeitUm dem gemeinsamen Leben in buddhistischer Hinsicht noch mehr Bedeutung zu geben, kann sich das Brautpaar von einem geistigen Lehrer, einem Lama, nützliche Ratschläge und einen Segen für die Entwicklung der Beziehung geben lassen.

    Buddhistisch zu heiraten, bedeutet für das Paar, sich einen Rahmen für eine gemeinsame Entwicklung zu schaffen. Eine buddhistische Hochzeit ist keine religiöse Handlung im engeren Sinne, aber doch etwas wofür sich das Brautpaar einen buddhistischen Segen erbitten darf.

    Da es keine verpflichtenden und komplexen Rituale für die Hochzeitszeremonie gibt, wird der Ablauf der Feier in Abstimmung mit den Familien entschieden. Die Hochzeit findet traditionell entweder in einem Buddhistischen Tempel, im Haus der Braut oder einem Zelt statt.

    Immer mehr westliche Paare entscheiden sich für eine buddhistische Hochzeit, einige Spezialreiseveranstalter bieten Hochzeitsreisepakete an, deren Höhepunkt eine buddhistische Hochzeit am Strand darstellt!

    Mehr Infos zur buddhistischen Trauung und zu Trauungszeremonien erhaltet ihr bei:
    Österreichische Buddhistische Religionsgemeinschaft
    Tel: 01-5123719
    Mail: oebr@aon.at
    www.buddhismus-austria.at

  • Hochzeitszeremonie – evangelische Trauung

    Hochzeitszeremonie – evangelische Trauung

    Die evangelische Trauung – von Superintendent Hansjörg Lein

    Grundsätzlich muss betont werden, dass es in der Tradition der Reformation (also in den evangelischen Kirchen) weder eine Theologie der Ehe noch ein kirchliches Eherecht gibt. Die Ehe ist auch kein Sakrament. Für Protestanten ist die Lehre von der Ehe ein Kapitel der christlichen Ethik.

    Nach evangelischem Verständnis ist die Ehe ein gottgewollter Lebensraum für zwei Menschen. Sie ist eine umfassende Lebensform, die dem gemeinsamen Leben und der Liebe Gestalt gibt, die durch gegenseitig versprochene Treue Halt und Schutz verleiht.

    Die Ehe ist ihrer Natur nach auf Lebenszeit angelegt. Eine so enge Verbindung erträgt keine Einschränkungen und Vorbehalte. Sind Menschen einander so nahe gekommen wie hier, so kommen sie nicht wieder voneinander los, ohne dass im Leben beider etwas zerbricht. Sie sind zu einem gemeinsamen Leben verbunden: Sie werden „ein Fleisch“ (Genesis 2,24)

    betende Braut mit Rosenkranz

    Wir freuen uns, wenn sich zwei Menschen dazu entschließen, zu heiraten. Dazu gehört nicht nur Liebe, sondern viel Mut, Hoffnung und gegenseitiges Vertrauen! Wo ein Paar übereinkommt, einander für immer anzugehören, und ihr Entschluss in öffentlicher Form bestätigt wird, besteht eine rechtmäßige Ehe. Die Ehe wird nach evangelischer Auffassung auf dem Standesamt geschlossen. Von diesem Augenblick an sind diese beiden nicht mehr allein durch Neigung, sondern auch durch ein rechtskräftig gegebenes Ja-Wort miteinander verbunden. Die Eheleute kommen nach evangelischem Verständnis als bereits als verheiratetes Ehepaar in die Kirche, um einen festlichen Gottesdienst zu feiern.

    Was sind die Voraussetzungen?

    Wenigstens einer der Partner muss Mitglied in der Evangelischen Kirche A.B. oder H.B. sein. Die evangelische Trauung von Menschen, die vor der Eheschließung geschieden waren, ist nach vorhergehendem Gespräch möglich. Der oder die jeweilige Seelsorger(in) entscheidet darüber nach sorgfältiger Prüfung.

    Bei konfessionell verschiedenen Partnern sehen wir es als einen besonderen Auftrag, dabei behilflich zu sein, dass die Trauung auch von der anderen Kirche anerkannt wird.
    Wünscht ein Ehepartner, dass ein Seelsorger seiner Kirche an der Trauung mitwirkt, entsprechen wir dem gerne. Für diese sogenannten „ökumenischen Hochzeiten“ gibt es genaue Vereinbarungen mit der Römisch-Katholischen Kirche. Wir finden es schön, von „konfessionsverbindenden“ Ehen zu sprechen.

    Was tun, wenn man evangelisch Heiraten möchte?

    Haben Sie den Wunsch nach einer kirchlichen Trauung, dann empfehlen wir Ihnen, sich möglichst rasch mit Ihrem zuständigen Wohnsitzpfarramt in Verbindung zu setzen. In einem Erstgespräch können viele Fragen geklärt und vor allem Zeit und Ort für die Trauung fixiert werden.

    Die Trauzeugen

    An einer evangelischen Trauung können von den Eheleuten ausgewählte christliche Trauzeugen mitwirken. Ihnen kommt die besondere Aufgabe zu, das Ehepaar freundschaftlich und fürbittend zu begleiten.

    Das Traugespräch

    Das Traugespräch einige Wochen vor der Trauung hat eine Fülle von wichtigen Aspekten:

    • Der Pfarrer / die Pfarrerin möchte das Brautpaar kennen lernen und umgekehrt.
    • Persönliche Fragen können besprochen werden.
    • Das Eheverständnis der jeweiligen Tradition kommt zur Sprache.
    • Der Traugottesdienst, sein Aufbau und innerer Sinn wird erläutert.
    • Lieder, biblische Lesungen und Texte werden gemeinsam ausgesucht.
    • Besondere Wünsche und Ideen sind abzuklären.

    Es ist jedem Brautpaar und den SeelsorgerInnen zu wünschen, dass sie bei diesem Vorbereitungsgespräch einander offen und vertrauensvoll begegnen können!
    Nicht selten ergeben sich aus diesem Anlass tiefgehende Begegnungen und langjährige, oft sogar freundschaftliche Beziehungen zwischen einem Brautpaar und Pfarrer oder Pfarrerin. Es ist eine schöne Aufgabe, Menschen in einer besonderen Lebenssituation geistlich zu begleiten und mit ihnen das Leben und die Liebe zu feiern!

    Weitere Informationen zur evangelischen Trauung:

    Evangelische Kire A.u.H.B. in Österreich

    Severin-Schreiber-Gasse 1+3, 1180 Wien

    Tel. 01-4791523

    www.evang.at/glaube-leben/fragen-antworten

     

  • Eherecht – Ehevertrag, Rechte und Pflichten in der Ehe

    Eherecht – Ehevertrag, Rechte und Pflichten in der Ehe

    Die Ehe und ihr rechtliches Umfeld

    Grundsätzlich stehen sich in Österreich die Ehegatten als völlig gleichwertige, so hin mit den gleichen Rechten und Pflichten ausgestattete Partner gegenüber. Die Ehepartner sind einander zur umfassenden ehelichen Lebensgemeinschaft, so hin auch zur Geschlechtsgemeinschaft, zum gemeinsamen Wohnen, zur Treue, zur anständigen Begegnung und zum wechselseitigen Beistand verpflichtet.

    Dies bedeutet, dass Ehegatten nach ihren Kräften gemeinsam zur Deckung der ihren Lebensverhältnissen angemessenen Bedürfnisse beizutragen haben.
    Dabei ist es den Ehepartnern freigestellt, einvernehmlich zu regeln, auf welche Art und Weise jeder Ehepartner seinen Beitrag erbringt.

    Im übrigen stellt eine Eheverfehlung jedes Verhalten dar, das dem Zweck und dem Wesen der Ehe zuwiderläuft. Eheverfehlung ist daher jedes Verhalten, das zu einer Zerrüttung der ehelichen Lebensgemeinschaft führt. Darunter fallen beispielsweise ehewidrige Beziehungen, physische oder psychische Misshandlung des anderen Ehepartners, Streitsucht, Vernachlässigung der ehelichen Beistandspflicht und ähnliches mehr.

    Beratung durch den Rechtsanwalt

    Das EherechtEine Eheschließung greift in viele Bereiche ein und wirft verschiedenste Fragen auf. Daher ist die Beratung vor dem Eingehen einer Ehegemeinschaft besonders wichtig.

    Da geht es zunächst um die Frage: Welchen Namen die Ehepartner und welchen Namen allfällige Kinder aus dieser Ehe tragen sollen?

    Besonders ratsam ist eine Art „Eröffnungsbilanz“ vor dem Eingehen einer Ehe darüber zu erstellen, was jeder der Partner in die Ehe einbringt. Ob das nun eine Liegenschaft ist, oder andere Vermögenswerte, wie Sparbücher, Wertpapiere etc.

    Schließlich sollten sich die Brautleute über erbrechtliche Fragen kundig machen: Ist es von Vorteil ein Testament zu errichten? Oder einen Ehevertrag?

    Darüber hinaus sollten auch Fragen des Unterhalts rechtlich erörtert werden: Wie gestalten sich die zukünftigen Ehepartner die Finanzierung ihres Ehealltags?

    Ein ausführliches Beratungsgespräch vor Eingehen der Ehe bringt hier Klarheit. Oft wird es auch ratsam sein, in einem Ehevertrag, alle oben angeführten, rechtlichen Problembereiche zu klären. Eine solche Vereinbarung bewahrt rechtzeitig vor Irritationen in der Ehe – sie schützt im Vorfeld und sichert die Rechtsansprüche der Brautleute ab.

    Die österreichischen Rechtsanwälte bieten ein spezifisches Beratungspaket allen Brautleuten an und klären im individuellen Gespräch über rechtliche Konsequenzen der Eheschließung bei der Scheidung auf. Nähere Auskünfte bekommen Sie über www.rechtsanwälte.at

    Das Vermögensrecht

    GeldbergHinzuweisen ist, dass sich durch die Eheschließung an den Eigentumsverhältnissen der Partner grundsätzlich nichts verändert. Dies bedeutet, das was der Ehegatte in die Ehe einbringt, weiterhin diesem gehört und der gesetzliche Güterstand der, der Gütertrennung ist.

    Aufgrund eines eigenen, schriftlichen und bestimmten Vertrages ist es möglich, den Guterstand der Gütergemeinschaft herbeizuführen. Somit fällt auch im Falle einer nachfolgenden Ehescheidung nur dasjenige Vermögen unter die Aufteilung, das während der aufrechten ehelichen Lebensgemeinschaft erworben wurde.

    Diejenigen Sachen, die ein Ehegatte in die Ehe eingebracht hat, die er im Erbwege erworben hat oder die ihm von einem Dritten geschenkt wurden, unterliegen jedenfalls nicht der Aufteilung, mit Ausnahme der ehelichen Wohnung sowie des Hausrates, auf deren Weiterbenützung ein Ehegatte zur Sicherung seiner Lebensbedürfnisse angewiesen ist.

    Dies würde bedeuten, dass wenn ein Ehegatte die Wohnung in die Ehe einbringt, diese eheliche Wohnung im Zuge einer Scheidung allenfalls doch durch richterliche Verfügung dem anderen Ehegatten übertragen werden kann, wenn dieser andere Ehegatte zum Beispiel aufgrund vorhandener Kinder auf die Benützung der ehelichen Wohnung weiter angewiesen ist.

    Wenn schon bei Beginn einer Ehe die Vermögensverhältnisse der Ehepartner sehr unterschiedlich sind, ist es empfehlenswert, bei oder schon vor der Eheschließung einen Vertrag abzuschließen, der die Grundzüge der Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse für den Fall einer Ehescheidung regelt.

    Es ist darauf hinzuweisen, dass solche Verträge nur eine bedingte Gültigkeit haben und der Richter, im Verfahren um Aufteilung des ehelichen Vermögens, von solch einer Vereinbarungen unter Umständen abweichen kann. Dennoch empfiehlt es sich, bei bestimmten Voraussetzungen solche Verträge abzuschließen.

    Gemeinsame Anschaffungen vor der Ehe

    Problematisch. aber durchaus häufig, ist auch der Fall, dass die Ehegatten bereits vor der Eheschließung längere Zeit eine Lebensgemeinschaft geführt haben und hier z.B. gemeinsam auf einem Grundstück des einen ein Haus errichtet wurde, für das etwa der andere Ehepartner einen Kredit aufgenommen hat (oder z.B. gemeinsam eine Wohnung bewohnt haben, die vor der Eheschließung renoviert wurde). Auch hier gilt der Grundsatz, dass jeder sein Eigentum behält, was ihm im Zeitpunkt der Eheschließung gehörte.

    Gemeinsame Anschaffungen vor der Ehe, gleich in welchem Eigentum sie stehen, unterliegen daher im Falle einer Scheidung nicht der vom Richter durchzuführenden Aufteilung. Wenn ein junges Paar sich darüber nicht den Kopf zerbrechen möchte, empfiehlt sich in solchen Fällen dennoch eine vertragliche Regelung, wie mit den gemeinsamen, vorehelichen Anschaffungen im Falle einer Trennung verfahren werden soll. Rechtskundige Beratung dabei ist sicherlich empfehlenswert.

    Gemeinsame Wohnung

    Ein Ausnahme stellt die eheliche Wohnung dar, die auch wenn sie von einem Ehepartner in die Ehe eingebracht wurde, dann der Aufteilung unterliegt, wenn der andere Gatte auf ihre Weiterbenützung zur Sicherung seiner Lebensbedürfnisse angewiesen ist, oder wenn ein gemeinsames Kind an ihrer Weiterbenützung einen berücksichtigungs-würdigen Bedarf hat. Das gleiche gilt auch für den Hausrat.

    Gemeinsame betriebliche Tätigkeit

    Sofern ein Ehepartner im Betrieb des anderen (z.B. Gast- oder Landwirtschaft, Handelsgewerbe) regelmäßig mitarbeitet, steht ihm grundsätzlich wie jedem anderen Arbeitnehmer auch ein Anspruch auf Entgelt zu und wäre das Arbeitsverhältnis daher auch behördlich entsprechen anzumelden.

    Für den gewerbetreibenden Ehepartner kann dies aufgrund der Absetzposten sogar steuerliche Vorteile haben, wenn auch andererseits Sozialversicherungsbeiträge etc. durch den beschäftigten Gatten gezahlt werden müssen.

    Jedenfalls besteht bei Ehescheidung auch rückwirkend ein Anspruch auf angemessene Entlohnung der geleisteten Arbeit. Grundsätzlich hat ein Ehegatte im Erwerb des anderen mitzuwirken, soweit ihn dies zumutbar nach den Lebensverhältnissen der Ehegatten üblich und zwischen den Ehegatten nichts anderes vereinbart ist.

    Das Heiratsgut

    Unter Heiratsgut (Ausstattung) versteht man das Vermögen, welches der Tochter oder dem Sohn zur Erleichterung des mit der Eheschließung verbundenen Aufwandes hingegeben wird.
    Es soll eine Art Starthilfe für das eheliche Leben der Kinder darstellen, gebührt aber nur dann, wenn die Tochter oder der Sohn zum Zeitpunkt der Eheschließung kein eigenes Vermögen haben.

    Bezüglich der Bemessung des Heiratsgutes gibt es keine starren Regeln, sondern ist stets auf die Verhältnisse des Einzelfalles bzw. des Zahlungspflichtigen abzustellen, wobei das Vermögen des Ehegatten dabei ohne Bedeutung ist. Im Normalfall soll das Heiratsgut ca. 25% des Jahresnetto-einkommens des Dotierungspflichtigen betragen. Ist die Ausstattung aber einmal bezahlt, so kann diesbezüglicher Anspruch bei einer weiteren Eheschließung nicht mehr neu entstehen.

    Das Unterhaltsrecht

    Der haushaltsführende Ehegatte, der über kein eigenes Einkommen verfügt, hat gegenüber dem anderen 33% des monatlichen Nettoeinkommens des anderen Ehepartners.
    Sind beide Ehegatten berufstätig, beträgt der Unterhaltsanspruch des haushaltsführenden Ehegatten 40% des Familieneinkommen abzüglich des Eigeneinkommens.
    Unter der Familieneinkommen ist das monatliche Nettoeinkommen beider Ehegatten umgelegt auf 12x jährlich zu verstehen.

    UnterhaltsrechtDieser Unterhaltsanspruch verringert sich falls unterhaltsberechtigte Kinder vorhanden sind, um bestimmte Prozentpunkte.

    Sind beide Ehegatten berufstätig, haben auch beide sowohl finanziell, als auch durch ihren persönlichen Einsatz den ehelichen Aufwand gemeinsam abzudecken.

    Das umfasst genauso die Kosten des gemeinsamen Wohnens, wie auch den Unterhalt und die Erziehung der Kinder, die Haushaltsführung, das Wirtschaftsgeld etc.

    Sollte es hier zu Leistungsstörungen kommen, das heißt: Sollte ein Ehepartner seinen Beitrag, sei es nun in Naturalleistungen oder in Geldleistungen, nicht oder unvollkommen erbringen, würde dies eine Eheverfehlung darstellen, die unter Umständen bis zur Schidung führen kann.
    Sofern es nicht unbillig wäre, kann der haushaltsführende, einkommenslose Ehepartner verlangen, dass ihm der Unterhalt zur Gänze in bar bezahlt wird.

     

    Autorin: Dr. Waltraute Steger, Vizepräsidentin des österreichischen Rechtsanwaltskammertages

  • Eherecht & Ehepflichten als Teil der Hochzeisvorbereitungen

    Eherecht & Ehepflichten als Teil der Hochzeisvorbereitungen

    HOCHZEIT – EHERECHT & EHEPFLICHTEN

    Die Ehe – Ein Vertrag?

    Die Ehe – umfassende und grundsätzlich unzertrennliche Gemeinschaft zwischen Mann und Frau – wird durch den gesetzlichen Ehevertrag geregelt. Der Ehevertrag ist ein höchst persönlicher Vertrag zwischen Mann und Frau.

    In dem Ehevertrag erklären zwei Personen verschiedenen Geschlechts gesetzmäßig ihren Willen in unzertrennlicher Gemeinschaft zu leben, Kinder zu zeugen, sie zu erziehen, sich gegenseitig Beistand zu leisten. So lautet die gesetzliche Zielvorstellung.

    Die Lebensgewohnheiten der einzelnen Menschen sind erfahrunsgemäß sehr unterschiedlich, weshalb es nicht möglich ist, einen vollständigen Katalog aufzustellen, was alles zur Verwirklichung an eine Ehe gehört.

     

    Paragraph und Richterhammer

    Dennoch legt das Eherecht einige Fixpunkte fest:

    • Das Bekenntnis zum Partner und zur Familie
    • Die Anteilnahme am Leben des Partners
    • Die Förderung des leiblichen, geistigen & seelischen Wohlergehens des Partners & der Kinder

    Gütertrennung

    Nach dem Gesetz bleibt durch die Eheschließung das Prinzip der Gütertrennung aufrecht, das bedeutet, dass jeder Ehegatte Eigentümer seines Vermögens bleibt und dass die in die Ehe eingebrachten Vermögenswerte nicht zum gemeinsamen ehelichen Vermögen werden.

    Auch was jeder Ehegatte während aufrechter Ehe mit eigenem Geld kauft, erwirbt er für sich selbst. Macht ein Ehegatte eine Erbschaft oder erhält eine Schenkung vor oder auch während aufrechter Ehe, hat der andere Ehegatte kein Anrecht auf einen Anteil davon.

    Gütergemeinschaft durch Notariatsakt

    Die Ehegatten können vertraglich statt der gesetzlich vorgeschriebenen Gütertrennung Gütergemeinschaft vereinbaren. Vereinbaren die Ehegatten im Vertrag die Gütergemeinschaft, dann gehen die Vermögenswerte beider Ehepartner entweder zur Gänze oder teilweise in das gemeinsame Eigentum beider Ehegatten über.

    Damit ein solcher Gütergemeinschaftsvertrag gültig ist, muss dieser beim Notar mit einem Notariatsakt geschlossen werden. Auch andere Verträge zwischen Eheleuten bedürfen eines Notariatsaktes, um gültig zu sein.

    Da Veränderungen von Vermögensverhältnissen zwischen Ehegatten oft weitreichende Folgen haben, empfiehlt sich eine vorherige eingehende Beratung durch einen Notar oder Rechtsanwalt.

    Das Vertragsrecht

    Vorsicht ist geboten, wenn Ehegatten miteinander bestimmte Verträge abschließen, da der Gesetzgeber für verschiedene Verträge unter Ehegatten besondere Formvorschriften aufstellt, deren Missachtung die Ungültigkeit des Geschäftes nach sich zieht.

    Das Mietrecht

    Das MietrechtIst ein Ehegatte Mieter einer Gemeinde-, Genossenschafts- oder Mietwohnung, ist nach seinem Tode der andere Ehepartner eintrittsberechtigt. D.h., dass der überlebende Ehegatte in der Wohnung verbleiben kann und der Vermieter nicht berechtigt ist, den Mietzins anzuheben.

    Dies gilt natürlich auch für Kinder aus dieser Ehe, die im gemeinsamen Haushalt leben. Hier allerdings hat der Vermieter die Möglichkeit, ab dem Zeitpunkt der Großjährigkeit dieser Kinder eine Mietzinsanpassung zu verlangen.

    Der Unterhalt

    Das Gesetz verlangt von beiden Ehegatten, dass sie nach Kräften und der Gestaltung der ehelichen Lebensverhältnisse zur Deckung der ihren Lebensverhältnissen angemessenen Bedürfnisse gemeinsam beizutragen haben.

    Gehen beide Partner einen Beruf nach und erzielen sie ein annähernd gleiches Einkommen, besteht kein Unterhaltsanspruch des einen Ehegatten gegenüber dem anderen. Unterscheidet sich die Einkommenshöhe der Ehegatten beträchtlich, dann ist der Ehegatte mit dem höheren Einkommen verpflichtet, dem Partner mit dem niederen Einkommen einen Anteil zu zahlen, damit dieser am höheren gemeinsamen Lebensstandard teilnehmen kann.

    Des weiteren anerkennt das Gesetz die Haushaltsführung. Daher hat in einer Ehe, in welcher der eine Ehegatte berufstätig ist, während der andere den Haushalt führt, dieser an den Partner den gesetzlichen Anspruch auf angemessenen Unterhalt.

    Der Ehegatte, der den Haushalt führt,kann vom anderen verlangen, dass sein Unterhalt bereits während aufrechter Haushaltsgemeinschaft ganz oder zum Teil in Geld geleistet wird, vorausgesetzt ein solches Verlangen wäre nicht unbillig.

    Damit soll vor allem die Abhängigkeit des primär den Haushalt betreuenden vom berufstätigen Ehegatten zurückgedrängt werden. Reicht das Einkommen des Erwerbstätigen nicht zur Deckung der dringendsten Lebensbedürfnisse, so wäre es unbillig, ihn zu verpflichten, den Unterhalt zur Gänze in Geld zu leisten.


    Kindern steht ein Anspruch auf Unterhalt gegenüber den Eltern bis zu ihrer Selbsterhaltungsfähigkeit zu.

    Ein Kind ist jedenfalls dann selbsterhaltungsfähig, wenn es eine Berufsausbildung abgeschlossen hat und erwerbsfähig ist. Welche Ausbildung es im Einzelfall beanspruchen darf und wie oft ein Wechsel bei Lehre und Ausbildung erfolgen darf, bzw. welche Anforderungen an den Fortschritt der Lehre bzw. der schulischen Ausbildung gestellt werden, ist im Einzelfall zu beurteilen.

    Das Erbrecht

    Wenn gleich der Ehegatte ein gesetzliches Erbrecht gegenüber seinem Partner hat, empfiehlt es sich trotzdem, durch Errichtung einer letztwilligen Verfügung (Testament) sicherzustellen, dass vorhandenes Vermögen so aufgeteilt wird, wie es dem Willen des Erblassers entspricht.

    • Hat der verstorbene Ehegatte ein gültiges Testament hinterlassen, so gilt ausdrücklich der
         letzte Wille des Verstorbenen. Liegt kein gültiges Testament vor, dann tritt die gesetzliche
         Erbfolge ein.

    • Hinterlässt der/die Verstorbene einen Ehegatten und Kinder, dann erhalten die Witwe
         bzw.der Witwer ein Drittel und die Kinder zwei Drittel des Nachlasses.

    • Hinterlässt der/die Verstorbene neben dem Ehegatten zwar keine Kinder, aber
         Eltern,Geschwister, Neffen oder Nichten – so erhalten diese zusammen ein Drittel während
         der überlebende Ehegatte zwei Drittel erhält.

    • Hinterlässt der/die Verstorbene nach dem Ehegatten keine Verwandten, dann verbleibt der

          Witwe bzw. dem Witwer die ganze Verlassenschaft.


    Tipp! Unbedingt empfehlenswert ist die Errichtung eines Testamentes, wenn Kinder aus dieser und anderen Ehen vorhanden sind.

     

    Autoren: Dr. Walter Strigl und Dr. Gerhard Horak, beide Rechtsanwälte in Wien

  • Hochzeit – Geld in der Ehe, Wirtschaftsgeld, Bankkonto

    Hochzeit – Geld in der Ehe, Wirtschaftsgeld, Bankkonto

    Hochzeit – Eine solide Basis für die Ehe

    Das Familienleben & das liebe Geld
    Quelle: Familienreferat Niederösterreich

    Wie bereits auch in der Werbung schon vielfach besprochen, ist Familienleben und Geldleben eben nicht zu trennen. Es heißt in der Werbung z.B.: „Wer ein Familienleben hat, hat auch ein Geldleben!“

    Dass dieses Geldleben nicht zum Problem für die Ehe wird, daran sollte das Paar rechtzeitig arbeiten, so dass klare Verhältnisse in der Partnerschaft herrschen. Denn kaum ist die erste Verliebtheit fort, so ist es oft nicht mehr selbstverständlich, wer beim Essen zahlt bzw. wer die Kosten für das Haushaltsgeld aufbringt oder auch größere Investitionen für das neue Haus, die neue Einrichtung, den gemeinsamen Urlaub.
    Paare sollten daher so früh wie möglich für klare wirtschaftliche Verhältnisse sorgen.

    Familienleben = GeldlebenOb man sich nun die Kosten 50:50 teilt oder nach dem jeweiligen Einkommen gewichtet, ist eine individuelle Entscheidung. Da gibt es keine Patentregel, das muss sich jedes Paar für sich selbst ausmachen.

    Ganz wichtig sind solche Entscheidungen aber, wenn es darum geht, einen Kredit aufzunehmen. In diesem Fall wäre es sicherlich ratsam, eine rechtliche Beratung noch vor der Bankberatung zu konsultieren. Denn speziell der Partner, (der bei den Kindern zu Hause ist) ist im Falle einer Scheidung meist nicht in der Lage, einen ursprünglich eventuell gedankenlos unterschriebenen Kredit zurückzuzahlen.

    Stellen Sie Regeln auf, wenn es um das Thema Geld geht:

    Bekanntlich sind diese Regeln jedoch nur dann sinnvoll, wenn Sie wirklich eingehalten werden. Nicht umsonst heißt es: „Strenge Rechnung – gute Freunde!“

    § Rede mit deinem Partner so früh wie möglich über Geld. Je früher das Thema besprochen wird, desto einfacher sind die Dinge zu handhaben.
    § Richtet euch ein gemeinsames Konto ein für Gemeinschaftszahlungen wie Miete, Telefon und Strom, wo jeder seinen aliquoten Teil monatlich einzahlt.
    § Teilt die gemeinsamen Ausgaben aliquot nach dem jeweiligen Einkommen.
    § Führt ein gemeinsames Ausgabenbuch und sammelt die Belege. Es erleichtert im Falle des Falles das Nachvollziehen, wo das liebe Geld geblieben ist.
    § Wie auch in anderen Lebensbereichen solltet ihr euch in Geldfragen gewisse Freiheiten gewähren. Solange gemeinsame Ausgaben auch gemeinsam bestritten werden und so keine Überschuldung droht, sollte jeder seinen, auch eventuell kostenintensiven Steckenpferden nachgehen können.
    § Gib deinen Partner nie ein Abhängigkeitsgefühl. Sollten Sie einmal eine Entscheidung über die Finanzierung des gemeinsamen Haushalts getroffen haben, so sollten Sie den anderen nicht darauf hinweisen, dass eventuell der eine Partner für den Großteil der Ausgaben aufkommt.


    Eine vollkommene Gleichberechtigung wird in keiner Partnerschaft erreicht werden. Sie sollten sich daher rechtzeitig überlegen, ob Ihnen ein dickes Bankkonto oder die Partnerschaft wichtig ist.

    WirtschaftsgeldWirschaftsgeld

    Das Gesetz spricht zwar nicht ausdrücklich von „Wirtschaftsgeld“, doch der Partner der den Haushalt führt, muss die dafür nötigen Mittel erhalten.
    Mit dem Wirtschaftsgeld müssen vor allem die Fixkosten des Familienhaushalts abgedeckt werden können, wie z.B. Miete, Gas, Strom, Telefon, Essen, Kleidung und Toilettenartikel, Schulkosten der Kinder etc. Der Unterhalt hat nicht nur die lebensnotwendigen Bedürfnisse zu decken, sondern auch persönliche Bedürfnisse des Ehegatten.

    Bei Problemen kann die Festsetzung des Unterhalts bzw. Wirtschaftsgeldes schon während der aufrechten Ehe beim Bezirksgericht beantragt werden.

    € Gewusst WIE …

    Eine solide Basis ist meist gleichbedeutend mit soliden finanziellen Verhältnissen. Jedes Geldinstitut bietet heute eine breite Palette von Spar- und Veranlagungsformen für jede Brieftasche an. Daneben natürlich auch maßgeschneiderte Finanzierungs- und Kreditmöglichkeiten.

    Meist ist es besser eine gewünschte Investition gut vorzubereiten und die nötigen Gelder anzusparen, als sich allzu schnell in Schulden zu stürzen. Sind doch Schulden meist auch ein Ausgangspunkt für Spannungen in der Ehe.

    Sollte es jedoch nicht ohne Fremdfinanzierung gehen, so informiert euch umfassend!
    Sollten die Auskünfte nicht ausreichen, so ist es keine Schande sich einen Punkt mehrmals erklären zu lassen.

    Denkt auch daran, dass ein Bankbetreuer nicht allwissend sein kann. Es ist daher immer ratsam mehrere Angebote einzuholen.

    Spar- & VeranlagungsformenDas Leistungsangebot der meisten Geldinstitute umfasst alles aus den Bereichen Kreditkarten, Kfz-Leasing, Wertpapierveranlagung etc. Damit für die Wechselfälle des Lebens, für den Schutz der eigenen vier Wände, aber auch für die Verwirklichung großer Träume finanziell vorgesorgt ist, hat so manche Versicherung zahlreiche Angebote für eine sichere Zukunft parat.

    Sollte es jedoch zu Problemen mit Rückzahlungen von Krediten und Darlehen kommen, wende dich vertrauensvoll an die Bank. Es ist auf jeden Fall besser die Verhältnisse zu klären, als den Kopf in den Sand zu stecken.Es wurde fast noch immer eine Möglichkeit gefunden um alle Seiten zufrieden zustellen.

    Schulden

    SchuldenBringt ein Ehegatte Bankverbindlichkeiten oder sonstige Schulden in die Ehe ein, bleiben es seine eigenen Schulden. Der andere Ehegatte kann nicht zur Zahlung dieser Schulden verpflichtet werden.

    Macht ein Ehegatte alleine während der Ehe Rechtsgeschäfte und geht er etwaige Verpflichtungen ein, ist er mit seinem eigenen Vermögen persönlich haftbar, nicht jedoch auch der andere Ehepartner.

    Gehen jedoch beide Ehepartner gemeinsame Schulden ein (z.B. durch Mitunterschreiben eines Kreditvertrages oder Unterzeichnung einer Bürgschaft) so haften beide Ehegatten sowohl mit dem gemeinsamen als auch mit eigenem Vermögen.

    Kredit

    Vermeidet gemeinsame Kredite. Kredite sollte nur jeder für sich selbst und in eigenen Angelegenheiten übernehmen. Sollte eine gemeinsame große Investition ins Haus stehen, so kann noch immer jeder getrennt den Kredit nehmen und das Geld dann zusammengelegt werden.
    Im Trennungsfall führen laufende Kredite immer zu Problemen, im schlimmsten Fall kann der mit einem Kredit Alleingelassene sogar in einen Privatkonkurs schlittern.

    SparschweinSetzt Prioritäten! Nicht immer ist alles was man gerne haben möchte, auch wirklich notwendig.

    Sollte das Budget es nicht zulassen, ist es besser darauf zu verzichten, als dann schwerwiegende Probleme bei Zahlungen zu bekommen.

    Versandhandel und Kredit- und Ratenmöglichkeiten bei Kaufhäusern verleiten junge Paare oft rasche, auch sehr kostenintensive Investitionen zu tätigen, die oft schwer oder im Falle einer Arbeitslosigkeit auch gar nicht mehr zurückgezahlt werden können.

    Der Gerichtsvollzieher und die Schwierigkeiten, die rund um das Problem „Schulden“ auftreten können, sind nicht unbedingt einer guten Partnerschaft zuträglich.

    Die Bürgschaft

    Bankbürgschaften können fatale Folgen entwicklen. Nehmen wir an, ein Ehepaar nimmt, um eine Investitionen in Haus oder Wohnung zu finanzieren, einen Bankkredit auf. Die Bank verlangt von der Ehefrau den Kreditvertrag mit zu unterzeichnen (was sie auch bedenkenlos tut), obwohl sie ein viel kleineres Einkommen hat oder über kein eigenes Einkommen verfügt.

    BürgschaftDie beiden Eheleute haften jetzt zu „ungeteilter Hand“ für den gemeinsamen Kredit. Was bedeutet: Die Bank kann das Geld sowohl vom Mann als auch von der Frau zurückverlangen. Die Mithaftung des Bürgen ist unter Umständen nur dann anfechtbar, wenn die Bank bei der Entgegennahme der Bürgschaft erkennen musste, dass der Bürge aufgrund seiner Einkommens- und Vermögenssituation nicht in der Lage sein würde, seine übernommene Bürgschaftsverpflichtungen im Falle eines Falles zu erfüllen. Es empfiehlt sich daher im Falle der geplanten Übernahme einer Bürgschaft der Bank jedenfalls auch reinen Wein über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse einzuschenken.

    Nehmen wir weiter an, die Ehe funktioniert nicht – und es kommt zur Scheidung. Die Rückzahlung des Kredits wird vereinbart. Nun kommt einer der beiden Partner seiner Zahlpflicht nicht nach.
    Die Bank hat nun das Recht vom Bürgen die Zahlung der gesamt offenen Forderung (zzgl. Zinsen + Kosten) zu verlangen – denn er hat ja mit seiner Unterschrift für den Kredit gebürgt.

    Dass die Eheleute bei der Scheidung vereinbart hatten, den Schuldenberg zu teilen, hat auf das Rechtsverhältnis mit der Bank keinen Einfluss. Die Haftung bleibt aufrecht bis alles zurückgezahlt ist.

    Ausweg aus dem Dilemma

    Eine Bürgschaft wird man unter normalen Umständen nur los, in dem der Kredit zurückgezahlt wird. Das sollte jeder Bedenken, der eine Bürgschaftserklärung unterzeichnen möchte. Ein Bürge sollte sich genau informieren – für was er bürgt.

    Auch ist die Bank verpflichtet, dem Bürgen zu informieren, sollte sich eine Verschlechterung der Zahlungsmodalitäten des Hauptschuldners einstellen oder die abgeschlossene Lebensversicherung nicht mehr gezahlt wird etc.

    Seit einer Novelle im Jahre 1986 sieht das Ehegesetz vor, dass im Falle einer Scheidung die Bürgschaft des Ehegatten in eine Ausfallbürgschaft umgewandelt werden kann. D.h. dass die Bank zuerst an den Hauptschuldner herantreten muss (gegebenenfalls gegen diesen Exekution führen muss), und erst wenn die Bank keinen Erfolg erzielen kann – auf die Bürgen zurückgreifen darf.

    Es gibt jedoch Alternativen für eine Bürgschaft!
    Man kann ein Sparbuch oder eine Lebensversicherung belehnen.
    Eheleute können darauf bestehen einen getrennten Kredit zu nehmen – je nach finanziellen Verhältnissen. Im Falle einer Scheidung zahlt dann jeder seinen eigenen Kredit zurück.

  • Namensrecht – Familiennamen nach Eheschließung

    Namensrecht – Familiennamen nach Eheschließung

    Namensführung nach der Hochzeit

    Seit 1. April 2013 haben Verlobte eine Vielzahl von Möglichkeiten bei der Wahl ihres Familiennamens – und dem Familiennamen ihrer zukünftigen Kinder.

    Brautpaar

    Gemeinsamer Familienname

    Sowohl der Name der Frau als auch der des Mannes können zum gemeinsamen Familiennamen bestimmt werden. Besteht ein Name aus mehreren Teilen, kann sowohl der ganze Name – unabhängig von der Anzahl der Namensteile – als auch Teile davon verwendet werden.

    Geben die Verlobten keine Erklärung ab, behalten beide ihren vor der Eheschließung geführten Familiennamen.

    Doppelname

    Die Eheleute können auch einen aus den Familiennamen beider gebildeten Doppelnamen zum gemeinsamen Familiennamen bestimmen. Der gemeinsame Familienname darf dabei höchstens aus zwei Teilen bestehen. Ein Doppelname muss durch einen Bindestrich zwischen den einzelnen Teilen getrennt werden

    Die Person, deren Familienname nicht gemeinsamer Familienname ist, kann einen aus dem gemeinsamen Familiennamen und ihrem/seinem Familiennamen gebildeten Doppelnamen führen. Auch dieser Doppelname darf nur aus zwei Teilen bestehen.

    Der Familienname der Kinder

    Führen die Eltern einen gemeinsamen Familiennamen, erhält das Kind mit der Geburt grundsätzlich diesen Familiennamen. Kinder können jedoch auch einen Doppelnamen führen, zum Beispiel durch eine „Mischung“ der Elternnamen. Der Familienname wird bei der Geburtsregistrierung am Standesamt durch Abgabe einer Erklärung bestimmt.

    Führen die Eltern keinen gemeinsamen Familiennamen, so kann der Familienname eines Elternteils zum Familiennamen des Kindes bestimmt werden. Darüber hinaus können die Eltern auch in diesm Fall bestimmen, dass das Kind einen aus den Familiennamen beider Elternteile gebildeten Doppelnamen erhält.

    Dabei kann jedoch nur ein aus höchstens zwei Bestandteilen bestehender Name ausgewählt werden. Wenn dabei Doppelname auf Doppelname trifft und Frau Schwarz-Weiß mit Herrn Sonne-Mond  ein Baby bekommt, darf der neue Name höchstens zwei Elemente haben. Der Name Schwarz-Weiß-Sonne beispielsweise ist nicht möglich.

    Können sich die Eltern nicht auf einen Familiennamen ihres Kindes einigen, erhält das Kind den Namen der Mutter.

    Änderung der Dokumente

    Der Ehepartner, der einen neuen Namen führt, hat einige Dinge zu erledigen:

    > Änderungen im Führerschein und Zulassungsschein sind im Verkehrsamt vorzunehmen.
       Für die Änderung im Führerschein benötigst du eine neue, mit dem neuen Namen versehene
       Versicherungsbestätigung.

    > Vergesst nicht den Personalausweis/Reisepass, die Meldung an den Arbeitgeber, das Girokonto,
       den Alleinverdienerabsetzbetrag, Versicherungspolizzen, Kundenkarten etc. zu ändern!