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  • Hochzeitszeremonie – evangelische Trauung

    Hochzeitszeremonie – evangelische Trauung

    Die evangelische Trauung – von Superintendent Hansjörg Lein

    Grundsätzlich muss betont werden, dass es in der Tradition der Reformation (also in den evangelischen Kirchen) weder eine Theologie der Ehe noch ein kirchliches Eherecht gibt. Die Ehe ist auch kein Sakrament. Für Protestanten ist die Lehre von der Ehe ein Kapitel der christlichen Ethik.

    Nach evangelischem Verständnis ist die Ehe ein gottgewollter Lebensraum für zwei Menschen. Sie ist eine umfassende Lebensform, die dem gemeinsamen Leben und der Liebe Gestalt gibt, die durch gegenseitig versprochene Treue Halt und Schutz verleiht.

    Die Ehe ist ihrer Natur nach auf Lebenszeit angelegt. Eine so enge Verbindung erträgt keine Einschränkungen und Vorbehalte. Sind Menschen einander so nahe gekommen wie hier, so kommen sie nicht wieder voneinander los, ohne dass im Leben beider etwas zerbricht. Sie sind zu einem gemeinsamen Leben verbunden: Sie werden „ein Fleisch“ (Genesis 2,24)

    betende Braut mit Rosenkranz

    Wir freuen uns, wenn sich zwei Menschen dazu entschließen, zu heiraten. Dazu gehört nicht nur Liebe, sondern viel Mut, Hoffnung und gegenseitiges Vertrauen! Wo ein Paar übereinkommt, einander für immer anzugehören, und ihr Entschluss in öffentlicher Form bestätigt wird, besteht eine rechtmäßige Ehe. Die Ehe wird nach evangelischer Auffassung auf dem Standesamt geschlossen. Von diesem Augenblick an sind diese beiden nicht mehr allein durch Neigung, sondern auch durch ein rechtskräftig gegebenes Ja-Wort miteinander verbunden. Die Eheleute kommen nach evangelischem Verständnis als bereits als verheiratetes Ehepaar in die Kirche, um einen festlichen Gottesdienst zu feiern.

    Was sind die Voraussetzungen?

    Wenigstens einer der Partner muss Mitglied in der Evangelischen Kirche A.B. oder H.B. sein. Die evangelische Trauung von Menschen, die vor der Eheschließung geschieden waren, ist nach vorhergehendem Gespräch möglich. Der oder die jeweilige Seelsorger(in) entscheidet darüber nach sorgfältiger Prüfung.

    Bei konfessionell verschiedenen Partnern sehen wir es als einen besonderen Auftrag, dabei behilflich zu sein, dass die Trauung auch von der anderen Kirche anerkannt wird.
    Wünscht ein Ehepartner, dass ein Seelsorger seiner Kirche an der Trauung mitwirkt, entsprechen wir dem gerne. Für diese sogenannten „ökumenischen Hochzeiten“ gibt es genaue Vereinbarungen mit der Römisch-Katholischen Kirche. Wir finden es schön, von „konfessionsverbindenden“ Ehen zu sprechen.

    Was tun, wenn man evangelisch Heiraten möchte?

    Haben Sie den Wunsch nach einer kirchlichen Trauung, dann empfehlen wir Ihnen, sich möglichst rasch mit Ihrem zuständigen Wohnsitzpfarramt in Verbindung zu setzen. In einem Erstgespräch können viele Fragen geklärt und vor allem Zeit und Ort für die Trauung fixiert werden.

    Die Trauzeugen

    An einer evangelischen Trauung können von den Eheleuten ausgewählte christliche Trauzeugen mitwirken. Ihnen kommt die besondere Aufgabe zu, das Ehepaar freundschaftlich und fürbittend zu begleiten.

    Das Traugespräch

    Das Traugespräch einige Wochen vor der Trauung hat eine Fülle von wichtigen Aspekten:

    • Der Pfarrer / die Pfarrerin möchte das Brautpaar kennen lernen und umgekehrt.
    • Persönliche Fragen können besprochen werden.
    • Das Eheverständnis der jeweiligen Tradition kommt zur Sprache.
    • Der Traugottesdienst, sein Aufbau und innerer Sinn wird erläutert.
    • Lieder, biblische Lesungen und Texte werden gemeinsam ausgesucht.
    • Besondere Wünsche und Ideen sind abzuklären.

    Es ist jedem Brautpaar und den SeelsorgerInnen zu wünschen, dass sie bei diesem Vorbereitungsgespräch einander offen und vertrauensvoll begegnen können!
    Nicht selten ergeben sich aus diesem Anlass tiefgehende Begegnungen und langjährige, oft sogar freundschaftliche Beziehungen zwischen einem Brautpaar und Pfarrer oder Pfarrerin. Es ist eine schöne Aufgabe, Menschen in einer besonderen Lebenssituation geistlich zu begleiten und mit ihnen das Leben und die Liebe zu feiern!

    Weitere Informationen zur evangelischen Trauung:

    Evangelische Kire A.u.H.B. in Österreich

    Severin-Schreiber-Gasse 1+3, 1180 Wien

    Tel. 01-4791523

    www.evang.at/glaube-leben/fragen-antworten

     

  • Hochzeitsfeierlichkeiten bei verschiedenen Konfessionen.

    Spiritueller Segen – Kirchliche Hochzeit und freie Trauung

    In manchen Kulturen reicht der Einzug der Braut ins Haus des Bräutigams aus, um eine Ehe zu begründen. Eine feierliche kirchliche Trauung ist in unserem Kulturkreis für viele Paare ein nicht wegzudenkender Bestandteil der Hochzeitsfeierlichkeiten: An der Hand eines geliebten Menschen zum Altar zu schreiten, dort ein öffentliches Bekenntnis der Liebe und Zusammengehörigkeit vor der Gemeinde und vor Gott abzulegen und Segen für eine glückliche Verbindung zu erbitten, ist den meisten Konfessionen gemeinsam.

    Gehören die Ehepartner unterschiedlichen Konfessionen an, steht eine ökumenische Hochzeit am Beginn einer konfessionsverbindenden Ehe. Manchen Hochzeitspaaren ist eine kirchliche Trauung durch Vorehen oder andere Hindernisse generell verwehrt. Auf eine wunderschöne Trauungszeremonie mit spirituellem Charakter braucht trotzdem kein Brautpaar zu verzichten, die freie Trauung bietet eine gute Alternative zu Kirche und Tempel. Betrachtet mit uns das Thema Hochzeitszeremonien und Eheschließung aus dem Blickwinkel verschiedener Konfessionen.

    „ER hat Liebe & Barmherzig- keit zwischen euch gesetzt“: Kurze Zeremonie, doch emotional sehr bedeutend.

    „Ja, ich will!“: Vor Gott und den Menschen, die euch lieb und teuer sind, den Bund fürs Leben schließen.

    Gegenseitige Hingabe: „Die Liebe des Christus für die Kirche ist das Vorbild für die Liebe von Mann und Frau.“

    Gottes Segen für Treue, gegenseitige Achtung und Liebe, ein Leben lang, „in guten und in bösen Tagen“.

    Kontinuität: „Biblische, historische, mystische und rechtliche Fäden in der Ehe zu einem Bild gewebt.“

    „Die Ehe nimmt teil an der Liebe Gottes zu den Menschen und zu seinerr Schöpfung. Gott ist Liebe.“

    „Sanskara – Eindruck“: Bunte Kleider, farbenfroher Schmuck, ein rauschendes Fest über mehrere Tage.

    Respekt voreinander: „Sinn des gemeinsamen Lebens ist es, Glück aufzubauen und dieses Glück zu festigen.“

    „Nichts zu verbergen“: Heiraten, wie Gott uns geschaffen hat gleich Adam und Eva im Paradies.

    „Füreinander bestimmt“: Sich feierlich zueinander bekennen – ohne Grenzen durch Konfessionen.

  • Die Nackhochzeit

    Die Nackhochzeit

    Absolute Sparsamkeit beim Hochzeitsoutfit: Die Nackthochzeit!

    Die Suche nach dem perfekten Hochzeitskleid und dem feschesten Hochzeitsanzug gehört für die meisten Brautpaare zu den wichtigsten Hochzeitsvorbereitungen. Nicht so für ein Paar in Neuseeland – Nick und Wendy heirateten hüllenlos.

    http://www.huffingtonpost.com/2013/01/08/nude-wedding_n_2428245.html

    Nackthochzeit

    Ja-Wort ohne Brautkleid und Hochzeitsanzug

    Nick und Wendy folgen mit ihrer Hochzeit einem neuen Trend. Was als Werbespaß im Kampf um Einschaltquoten ins Licht der Öffentlichkeit rückte, taucht mehr und mehr auch da auf, wo nicht mediales Interesse sondern private Vorlieben im Mittelpunkt stehen.

    Heiraten, ganz wie Gott uns geschaffen hat, wurde von überzeugten Nudisten, die ihren Lebensstil konsequent an ihrem Hochzeitstag umsetzen wollten, ins Leben gerufen.

    Die erste dokumentierte Nackthochzeit der Welt fand im Jahre 1942 in Kalifornien statt. In den USA ist mit NakedWeddingUSA auch die weltweit erste Agentur für Hochzeiten, bei denen das Brautpaar im Adamskostüm getraut wird, ansässig.

    Dresscode Naked

    Wann spricht man eigentlich von einer Nackthochzeit? Reicht es, dass das Brautpaar hüllenlos vor den Altar tritt oder müssen auch die Trauzeugen, der Standesbeamte oder Friedensrichter sowie die Hochzeitsgäste textilfrei antreten? Die American Association of Nude Recreation gibt auf ihrer Website an, über lizensierte Friedensrichter zu verfügen, die unter anderem an Nacktbadestränden Trauungen durchführen.

    Verlangt der Dresscode auf der Hochzeitseinladung „clothes free“ ist während der ganzen Hochzeit absolute Textilfreiheit verpflichtend. Hier ist ein tropisches Ambiente mit Strand so weit das Auge reicht die wohl idealste Location. Steht in der Hochzeitseinladung „clothing optional“ bleibt es den Hochzeitsgästen überlassen, ob sie sich für die Hochzeit festlich in Schale werfen – oder gänzlich auf Cocktailkleid und Smoking verzichten. Auf Nackthochzeiten versammeln sich also bekleidete wie unbekleidete Gäste um ein nacktes Brautpaar, um sie auf ihrem Schritt in einen neuen Lebensabschnitt zu begleiten.

    Nacktheit kann durchaus als Statement betrachtet werden, denn da trauen sich zwei liebende Menschen, die offen eine wichtige Voraussetzung für eine gelungene Ehe bekunden: Sie haben nichts, aber auch gar nichts voreinander zu verbergen.

     

    Links:

     

  • Hochzeitslimousine und Hochzeitskutsche – Hochzeitsfahrzeuge

    TRANSPORT – HOCHZEITSLIMOUSINE, SHUTTLESERVICE & CO

    Das Fahrzeug, das Euch zur Kirche und dem Veranstaltungsort Eurer Feier bringt, bietet Euch eine wunderbare Möglichkeit für einen glanzvollen Auftritt. Für die Fahrten zu und zwischen Euren Veranstaltungsorten bietet sich eine Reihe von Hochzeitsfahrzeugen an: Oldtimer, Stretchlimousinen, Hochzeitskutschen oder eine eigene Hochzeitsstraßenbahn sind nur einige davon. Ein professioneller Transportservice trägt sehr zu einem stressfreien Ablauf eures Hochzeitstages bei: Ihr könnt sicher gehen, dass Brautpaar, Brauteltern und Trauzeugen zur richtigen Zeit am richtigen Ort sind. Egal ob ihr einen professionellen Fahrdienst samt Hochzeitslimousine engagiert oder die Fahrten privat organisiert – mit den Tipps von brautinfo.at werden eure Gäste voll auf Eure Hochzeit abfahren!

    So organisiert ihr den Transport der Hochzeitsgäste und plant perfekte Routen zwischen den Locations.

    Vertraut mit einer Hochzeitskutsche auf echte Pferdestärken oder fahrt auf der Harley vor!

    So findet ihr euren Chauffeur und arrangiert einen glanzvollen Auftritt vor Kirche & Hochzeitslocation.

  • Hochzeitszeremonie – griechisch oder russisch orthodoxe Ehe

    Hochzeitszeremonie – griechisch oder russisch orthodoxe Ehe

    Die orthodoxe Trauung

    Die russisch- oder griechisch orthodoxen Kirchen sind in Ihrer Tradition der katholischen Kirche ähnlich. Mischehen sind unter der Voraussetzung, dass der nicht-orthodoxe Partner ein getaufter Christ ist, erlaubt.

    Eine Wiedervermählung ist gestattet, wenn ein Annulierungsdekret von der Kirche erhalten wurde und eine nachfolgende Scheidung auf zivilem Wege erfolgte. Die Trauungsfeier ist voller Symbolgehalt.

    Segnung der Brautleute mit Schal

    Die Traungszeremonie

    Sie findet meist nachmittags, oder auch am frühen Abend (nicht jedoch während der Fastenzeit und an bestimmten Feiertagen) statt. Das Verlobungsritual steht am Anfang der Feier. Die Ringe werden gesegnet und dreimal gewechselt, was die Dreifaltigkeit symbolisieren soll. Sie werden dann auf die rechte Hand von Braut und Bräutigam gesteckt.

    Die orthodoxe TrauungAm Ende des Verlobungsrituals werden zwei Kronen über den Köpfen des Brautpaares dreimal ausgetauscht, es wird das Evangelium gelesen und das Paar trinkt dreimal aus demselben Becher Wein.
    Diese Zeremonie steht symbolisch für die tiefe Verbundenheit und für die immerwährende Liebe des Brautpaares, sowie Ihrem Versprechen in glücklichen als auch schlechten Zeiten zueinander zu stehen.


    Am Ende der Trauungszeremonie werden die Hände des Brautpaares symbolisch zusammengebunden und sie werden dreimal rund um den Altar geführt. Die Kirchengemeinde singt dabei das Lied „Gott schenke Ihnen viele Jahre“.

     

    Weitere Informationen zur orthodoxen Trauung

    Orthodoxe Bischofskonferenz in Österreich

    Fleischmarkt 13, 1010 Wien

    Telefon: 01/533038089

    office@orthodoxe-kirche.at

    www.orhodoxe-kirche.at

     

  • Hochzeitsplanung und Hochzeitsorganisation

    TIPPS ZUR HOCHZEITSORGANISATION & HOCHZEITSPLANUNG

    Jedes Brautpaar wünscht sich einen absolut traumhaften und perfekten Hochzeitstag, den sprichwörtlich „schönsten Tag im Leben“. Es ist sicher keine Überraschung für euch, dass es bei der Planung der Hochzeit gilt, unzählige  Entscheidungen zu treffen. Die meisten Paare brauchen etwa sechs bis achtzehn Monate, um ihre Hochzeit zu planen. Die meiste Zeit wird dafür aufgewendet, einen passenden Veranstaltungsort zu finden, das perfekte Brautkleid auszusuchen, einen tollen Fotografen auszuwählen und sich zu überlegen, in welchem Stil das Hochzeitsfest abgehalten werden soll.

    Ehe ihr euch Hals über Kopf in die hektische Welt der Hochzeitsplanung werft, nehmt euch Zeit das große Ganze zu betrachten. So könnt ihr die gröbsten Planungsfehler rund um Hochzeitsbudget, Gästeliste, … vermeiden und alles ganz entspannt und ruhig angehen. Wir begleiten euch mit unseren Tipps rund ums Planen und Organisieren bei eurem ersten Schritt in die Welt der Hochzeitsplanung: Los geht’s!

    Hier sind die Hochzeitstrends 2023 – was bleibt? Was ist neu?

    Must haves für die Hochzeit 2023 –
    Was ist neu? Was sollte dabei sein?

    Tagsüber Hochzeit zu feiern hat was – auch wenn die Traumlocation abends noch zu haben ist.

    Formvollendet und mit Stil vorgebracht ist ein gelungener Hochzeitsantrag einfach nur Romantik pur!

    Die Basics für die Planung eures Fests: Hochzeitsvorbereitungen leicht gemacht!

    Die TRAU DICH bringt jede Menge Eindrücke. So macht ihr das Beste aus eurem Messebesuch!

    Feiert eure Verlobung im ganz großem Stil!

    Sobald ihr wisst, wie viel ihr für eure Hochzeit ausgeben könnt, kann es mit dem Planen losgehen!

    Stressige Momente sind völlig normal – so geht ihr damit um!

    Wenn das Hochzeitsbudget nicht so üppig ausfällt, steht einer traumhaften Hochzeit trotzdem nichts im Weg!

    … Dinge, die den Hochzeitstag perfekt machen, über die aber kaum jemand spricht

    Häufige Fehler bei der Hochzeit- und wie ihr sie vermeidet!

     

    Die 12-Monats-Checkliste für den Bräutigam: Was, wann in der Hochzeitsplanung zu tun ist.

    Brautpaar, Brauteltern, Hochzeitsgäste … wer finanziert das Hochzeitsbudget?

    So bleibt ihr eurem Hochzeitsbudget treu und gebt nicht mehr Geld aus, als ihr geplant habt.

    Details wie Polterabend, Brautjungfernkleider, Unterbringung der Gäste … wer zahlt wofür?

    Zu einer Hochzeit gehören zwei. So bringt sich der Bräutigam ein!

     

    Wer findet keinen Platz mehr auf der Gästeliste? Tipps, wie ihr die „Vielleichts“ verwaltet.

     

    Als Brautpaar steht ihr im Mittelpunkt der Aufmerk- samkeit – die Dosis des Rampenlichts bestimmt ihr!

    Wer ist zur Hochzeit eingeladen? Wer nicht? So bekommt ihr die Länge der Gästeliste unter Kontrolle.

    Das private Event vor dem großen Moment: Das Styling der Braut am Hochzeitstag.

     

    Mit den Mädels planen, lachen, relaxen, einfach beim Hochzeit organisieren viel Spaß haben!

    Von der Gästeliste zur Sitzordnung an der Hochzeitstafel.

    Mit diese Sitzordnung macht ihr eure Hochzeitsäste glücklich.

    Gästeliste, Sitzordnung und Hochzeitstafel:
    Das 1×1 der Hochzeitsetikette.

    Wie ihr eure Hochzeitsgäste an der Hochzeitstafel gruppiert.

    Mit zwölf Tipps zum perfekten Hochzeitsgast!

    Gönnt euch kleine Auszeiten, um den Kopf wieder frei zu bekommen – erfahrt hier, wie.

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    Hüte dich vorm Hochzeitsmonster!


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  • Eherecht – Ehevertrag, Rechte und Pflichten in der Ehe

    Eherecht – Ehevertrag, Rechte und Pflichten in der Ehe

    Die Ehe und ihr rechtliches Umfeld

    Grundsätzlich stehen sich in Österreich die Ehegatten als völlig gleichwertige, so hin mit den gleichen Rechten und Pflichten ausgestattete Partner gegenüber. Die Ehepartner sind einander zur umfassenden ehelichen Lebensgemeinschaft, so hin auch zur Geschlechtsgemeinschaft, zum gemeinsamen Wohnen, zur Treue, zur anständigen Begegnung und zum wechselseitigen Beistand verpflichtet.

    Dies bedeutet, dass Ehegatten nach ihren Kräften gemeinsam zur Deckung der ihren Lebensverhältnissen angemessenen Bedürfnisse beizutragen haben.
    Dabei ist es den Ehepartnern freigestellt, einvernehmlich zu regeln, auf welche Art und Weise jeder Ehepartner seinen Beitrag erbringt.

    Im übrigen stellt eine Eheverfehlung jedes Verhalten dar, das dem Zweck und dem Wesen der Ehe zuwiderläuft. Eheverfehlung ist daher jedes Verhalten, das zu einer Zerrüttung der ehelichen Lebensgemeinschaft führt. Darunter fallen beispielsweise ehewidrige Beziehungen, physische oder psychische Misshandlung des anderen Ehepartners, Streitsucht, Vernachlässigung der ehelichen Beistandspflicht und ähnliches mehr.

    Beratung durch den Rechtsanwalt

    Das EherechtEine Eheschließung greift in viele Bereiche ein und wirft verschiedenste Fragen auf. Daher ist die Beratung vor dem Eingehen einer Ehegemeinschaft besonders wichtig.

    Da geht es zunächst um die Frage: Welchen Namen die Ehepartner und welchen Namen allfällige Kinder aus dieser Ehe tragen sollen?

    Besonders ratsam ist eine Art „Eröffnungsbilanz“ vor dem Eingehen einer Ehe darüber zu erstellen, was jeder der Partner in die Ehe einbringt. Ob das nun eine Liegenschaft ist, oder andere Vermögenswerte, wie Sparbücher, Wertpapiere etc.

    Schließlich sollten sich die Brautleute über erbrechtliche Fragen kundig machen: Ist es von Vorteil ein Testament zu errichten? Oder einen Ehevertrag?

    Darüber hinaus sollten auch Fragen des Unterhalts rechtlich erörtert werden: Wie gestalten sich die zukünftigen Ehepartner die Finanzierung ihres Ehealltags?

    Ein ausführliches Beratungsgespräch vor Eingehen der Ehe bringt hier Klarheit. Oft wird es auch ratsam sein, in einem Ehevertrag, alle oben angeführten, rechtlichen Problembereiche zu klären. Eine solche Vereinbarung bewahrt rechtzeitig vor Irritationen in der Ehe – sie schützt im Vorfeld und sichert die Rechtsansprüche der Brautleute ab.

    Die österreichischen Rechtsanwälte bieten ein spezifisches Beratungspaket allen Brautleuten an und klären im individuellen Gespräch über rechtliche Konsequenzen der Eheschließung bei der Scheidung auf. Nähere Auskünfte bekommen Sie über www.rechtsanwälte.at

    Das Vermögensrecht

    GeldbergHinzuweisen ist, dass sich durch die Eheschließung an den Eigentumsverhältnissen der Partner grundsätzlich nichts verändert. Dies bedeutet, das was der Ehegatte in die Ehe einbringt, weiterhin diesem gehört und der gesetzliche Güterstand der, der Gütertrennung ist.

    Aufgrund eines eigenen, schriftlichen und bestimmten Vertrages ist es möglich, den Guterstand der Gütergemeinschaft herbeizuführen. Somit fällt auch im Falle einer nachfolgenden Ehescheidung nur dasjenige Vermögen unter die Aufteilung, das während der aufrechten ehelichen Lebensgemeinschaft erworben wurde.

    Diejenigen Sachen, die ein Ehegatte in die Ehe eingebracht hat, die er im Erbwege erworben hat oder die ihm von einem Dritten geschenkt wurden, unterliegen jedenfalls nicht der Aufteilung, mit Ausnahme der ehelichen Wohnung sowie des Hausrates, auf deren Weiterbenützung ein Ehegatte zur Sicherung seiner Lebensbedürfnisse angewiesen ist.

    Dies würde bedeuten, dass wenn ein Ehegatte die Wohnung in die Ehe einbringt, diese eheliche Wohnung im Zuge einer Scheidung allenfalls doch durch richterliche Verfügung dem anderen Ehegatten übertragen werden kann, wenn dieser andere Ehegatte zum Beispiel aufgrund vorhandener Kinder auf die Benützung der ehelichen Wohnung weiter angewiesen ist.

    Wenn schon bei Beginn einer Ehe die Vermögensverhältnisse der Ehepartner sehr unterschiedlich sind, ist es empfehlenswert, bei oder schon vor der Eheschließung einen Vertrag abzuschließen, der die Grundzüge der Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse für den Fall einer Ehescheidung regelt.

    Es ist darauf hinzuweisen, dass solche Verträge nur eine bedingte Gültigkeit haben und der Richter, im Verfahren um Aufteilung des ehelichen Vermögens, von solch einer Vereinbarungen unter Umständen abweichen kann. Dennoch empfiehlt es sich, bei bestimmten Voraussetzungen solche Verträge abzuschließen.

    Gemeinsame Anschaffungen vor der Ehe

    Problematisch. aber durchaus häufig, ist auch der Fall, dass die Ehegatten bereits vor der Eheschließung längere Zeit eine Lebensgemeinschaft geführt haben und hier z.B. gemeinsam auf einem Grundstück des einen ein Haus errichtet wurde, für das etwa der andere Ehepartner einen Kredit aufgenommen hat (oder z.B. gemeinsam eine Wohnung bewohnt haben, die vor der Eheschließung renoviert wurde). Auch hier gilt der Grundsatz, dass jeder sein Eigentum behält, was ihm im Zeitpunkt der Eheschließung gehörte.

    Gemeinsame Anschaffungen vor der Ehe, gleich in welchem Eigentum sie stehen, unterliegen daher im Falle einer Scheidung nicht der vom Richter durchzuführenden Aufteilung. Wenn ein junges Paar sich darüber nicht den Kopf zerbrechen möchte, empfiehlt sich in solchen Fällen dennoch eine vertragliche Regelung, wie mit den gemeinsamen, vorehelichen Anschaffungen im Falle einer Trennung verfahren werden soll. Rechtskundige Beratung dabei ist sicherlich empfehlenswert.

    Gemeinsame Wohnung

    Ein Ausnahme stellt die eheliche Wohnung dar, die auch wenn sie von einem Ehepartner in die Ehe eingebracht wurde, dann der Aufteilung unterliegt, wenn der andere Gatte auf ihre Weiterbenützung zur Sicherung seiner Lebensbedürfnisse angewiesen ist, oder wenn ein gemeinsames Kind an ihrer Weiterbenützung einen berücksichtigungs-würdigen Bedarf hat. Das gleiche gilt auch für den Hausrat.

    Gemeinsame betriebliche Tätigkeit

    Sofern ein Ehepartner im Betrieb des anderen (z.B. Gast- oder Landwirtschaft, Handelsgewerbe) regelmäßig mitarbeitet, steht ihm grundsätzlich wie jedem anderen Arbeitnehmer auch ein Anspruch auf Entgelt zu und wäre das Arbeitsverhältnis daher auch behördlich entsprechen anzumelden.

    Für den gewerbetreibenden Ehepartner kann dies aufgrund der Absetzposten sogar steuerliche Vorteile haben, wenn auch andererseits Sozialversicherungsbeiträge etc. durch den beschäftigten Gatten gezahlt werden müssen.

    Jedenfalls besteht bei Ehescheidung auch rückwirkend ein Anspruch auf angemessene Entlohnung der geleisteten Arbeit. Grundsätzlich hat ein Ehegatte im Erwerb des anderen mitzuwirken, soweit ihn dies zumutbar nach den Lebensverhältnissen der Ehegatten üblich und zwischen den Ehegatten nichts anderes vereinbart ist.

    Das Heiratsgut

    Unter Heiratsgut (Ausstattung) versteht man das Vermögen, welches der Tochter oder dem Sohn zur Erleichterung des mit der Eheschließung verbundenen Aufwandes hingegeben wird.
    Es soll eine Art Starthilfe für das eheliche Leben der Kinder darstellen, gebührt aber nur dann, wenn die Tochter oder der Sohn zum Zeitpunkt der Eheschließung kein eigenes Vermögen haben.

    Bezüglich der Bemessung des Heiratsgutes gibt es keine starren Regeln, sondern ist stets auf die Verhältnisse des Einzelfalles bzw. des Zahlungspflichtigen abzustellen, wobei das Vermögen des Ehegatten dabei ohne Bedeutung ist. Im Normalfall soll das Heiratsgut ca. 25% des Jahresnetto-einkommens des Dotierungspflichtigen betragen. Ist die Ausstattung aber einmal bezahlt, so kann diesbezüglicher Anspruch bei einer weiteren Eheschließung nicht mehr neu entstehen.

    Das Unterhaltsrecht

    Der haushaltsführende Ehegatte, der über kein eigenes Einkommen verfügt, hat gegenüber dem anderen 33% des monatlichen Nettoeinkommens des anderen Ehepartners.
    Sind beide Ehegatten berufstätig, beträgt der Unterhaltsanspruch des haushaltsführenden Ehegatten 40% des Familieneinkommen abzüglich des Eigeneinkommens.
    Unter der Familieneinkommen ist das monatliche Nettoeinkommen beider Ehegatten umgelegt auf 12x jährlich zu verstehen.

    UnterhaltsrechtDieser Unterhaltsanspruch verringert sich falls unterhaltsberechtigte Kinder vorhanden sind, um bestimmte Prozentpunkte.

    Sind beide Ehegatten berufstätig, haben auch beide sowohl finanziell, als auch durch ihren persönlichen Einsatz den ehelichen Aufwand gemeinsam abzudecken.

    Das umfasst genauso die Kosten des gemeinsamen Wohnens, wie auch den Unterhalt und die Erziehung der Kinder, die Haushaltsführung, das Wirtschaftsgeld etc.

    Sollte es hier zu Leistungsstörungen kommen, das heißt: Sollte ein Ehepartner seinen Beitrag, sei es nun in Naturalleistungen oder in Geldleistungen, nicht oder unvollkommen erbringen, würde dies eine Eheverfehlung darstellen, die unter Umständen bis zur Schidung führen kann.
    Sofern es nicht unbillig wäre, kann der haushaltsführende, einkommenslose Ehepartner verlangen, dass ihm der Unterhalt zur Gänze in bar bezahlt wird.

     

    Autorin: Dr. Waltraute Steger, Vizepräsidentin des österreichischen Rechtsanwaltskammertages

  • Eherecht & Ehepflichten als Teil der Hochzeisvorbereitungen

    Eherecht & Ehepflichten als Teil der Hochzeisvorbereitungen

    HOCHZEIT – EHERECHT & EHEPFLICHTEN

    Die Ehe – Ein Vertrag?

    Die Ehe – umfassende und grundsätzlich unzertrennliche Gemeinschaft zwischen Mann und Frau – wird durch den gesetzlichen Ehevertrag geregelt. Der Ehevertrag ist ein höchst persönlicher Vertrag zwischen Mann und Frau.

    In dem Ehevertrag erklären zwei Personen verschiedenen Geschlechts gesetzmäßig ihren Willen in unzertrennlicher Gemeinschaft zu leben, Kinder zu zeugen, sie zu erziehen, sich gegenseitig Beistand zu leisten. So lautet die gesetzliche Zielvorstellung.

    Die Lebensgewohnheiten der einzelnen Menschen sind erfahrunsgemäß sehr unterschiedlich, weshalb es nicht möglich ist, einen vollständigen Katalog aufzustellen, was alles zur Verwirklichung an eine Ehe gehört.

     

    Paragraph und Richterhammer

    Dennoch legt das Eherecht einige Fixpunkte fest:

    • Das Bekenntnis zum Partner und zur Familie
    • Die Anteilnahme am Leben des Partners
    • Die Förderung des leiblichen, geistigen & seelischen Wohlergehens des Partners & der Kinder

    Gütertrennung

    Nach dem Gesetz bleibt durch die Eheschließung das Prinzip der Gütertrennung aufrecht, das bedeutet, dass jeder Ehegatte Eigentümer seines Vermögens bleibt und dass die in die Ehe eingebrachten Vermögenswerte nicht zum gemeinsamen ehelichen Vermögen werden.

    Auch was jeder Ehegatte während aufrechter Ehe mit eigenem Geld kauft, erwirbt er für sich selbst. Macht ein Ehegatte eine Erbschaft oder erhält eine Schenkung vor oder auch während aufrechter Ehe, hat der andere Ehegatte kein Anrecht auf einen Anteil davon.

    Gütergemeinschaft durch Notariatsakt

    Die Ehegatten können vertraglich statt der gesetzlich vorgeschriebenen Gütertrennung Gütergemeinschaft vereinbaren. Vereinbaren die Ehegatten im Vertrag die Gütergemeinschaft, dann gehen die Vermögenswerte beider Ehepartner entweder zur Gänze oder teilweise in das gemeinsame Eigentum beider Ehegatten über.

    Damit ein solcher Gütergemeinschaftsvertrag gültig ist, muss dieser beim Notar mit einem Notariatsakt geschlossen werden. Auch andere Verträge zwischen Eheleuten bedürfen eines Notariatsaktes, um gültig zu sein.

    Da Veränderungen von Vermögensverhältnissen zwischen Ehegatten oft weitreichende Folgen haben, empfiehlt sich eine vorherige eingehende Beratung durch einen Notar oder Rechtsanwalt.

    Das Vertragsrecht

    Vorsicht ist geboten, wenn Ehegatten miteinander bestimmte Verträge abschließen, da der Gesetzgeber für verschiedene Verträge unter Ehegatten besondere Formvorschriften aufstellt, deren Missachtung die Ungültigkeit des Geschäftes nach sich zieht.

    Das Mietrecht

    Das MietrechtIst ein Ehegatte Mieter einer Gemeinde-, Genossenschafts- oder Mietwohnung, ist nach seinem Tode der andere Ehepartner eintrittsberechtigt. D.h., dass der überlebende Ehegatte in der Wohnung verbleiben kann und der Vermieter nicht berechtigt ist, den Mietzins anzuheben.

    Dies gilt natürlich auch für Kinder aus dieser Ehe, die im gemeinsamen Haushalt leben. Hier allerdings hat der Vermieter die Möglichkeit, ab dem Zeitpunkt der Großjährigkeit dieser Kinder eine Mietzinsanpassung zu verlangen.

    Der Unterhalt

    Das Gesetz verlangt von beiden Ehegatten, dass sie nach Kräften und der Gestaltung der ehelichen Lebensverhältnisse zur Deckung der ihren Lebensverhältnissen angemessenen Bedürfnisse gemeinsam beizutragen haben.

    Gehen beide Partner einen Beruf nach und erzielen sie ein annähernd gleiches Einkommen, besteht kein Unterhaltsanspruch des einen Ehegatten gegenüber dem anderen. Unterscheidet sich die Einkommenshöhe der Ehegatten beträchtlich, dann ist der Ehegatte mit dem höheren Einkommen verpflichtet, dem Partner mit dem niederen Einkommen einen Anteil zu zahlen, damit dieser am höheren gemeinsamen Lebensstandard teilnehmen kann.

    Des weiteren anerkennt das Gesetz die Haushaltsführung. Daher hat in einer Ehe, in welcher der eine Ehegatte berufstätig ist, während der andere den Haushalt führt, dieser an den Partner den gesetzlichen Anspruch auf angemessenen Unterhalt.

    Der Ehegatte, der den Haushalt führt,kann vom anderen verlangen, dass sein Unterhalt bereits während aufrechter Haushaltsgemeinschaft ganz oder zum Teil in Geld geleistet wird, vorausgesetzt ein solches Verlangen wäre nicht unbillig.

    Damit soll vor allem die Abhängigkeit des primär den Haushalt betreuenden vom berufstätigen Ehegatten zurückgedrängt werden. Reicht das Einkommen des Erwerbstätigen nicht zur Deckung der dringendsten Lebensbedürfnisse, so wäre es unbillig, ihn zu verpflichten, den Unterhalt zur Gänze in Geld zu leisten.


    Kindern steht ein Anspruch auf Unterhalt gegenüber den Eltern bis zu ihrer Selbsterhaltungsfähigkeit zu.

    Ein Kind ist jedenfalls dann selbsterhaltungsfähig, wenn es eine Berufsausbildung abgeschlossen hat und erwerbsfähig ist. Welche Ausbildung es im Einzelfall beanspruchen darf und wie oft ein Wechsel bei Lehre und Ausbildung erfolgen darf, bzw. welche Anforderungen an den Fortschritt der Lehre bzw. der schulischen Ausbildung gestellt werden, ist im Einzelfall zu beurteilen.

    Das Erbrecht

    Wenn gleich der Ehegatte ein gesetzliches Erbrecht gegenüber seinem Partner hat, empfiehlt es sich trotzdem, durch Errichtung einer letztwilligen Verfügung (Testament) sicherzustellen, dass vorhandenes Vermögen so aufgeteilt wird, wie es dem Willen des Erblassers entspricht.

    • Hat der verstorbene Ehegatte ein gültiges Testament hinterlassen, so gilt ausdrücklich der
         letzte Wille des Verstorbenen. Liegt kein gültiges Testament vor, dann tritt die gesetzliche
         Erbfolge ein.

    • Hinterlässt der/die Verstorbene einen Ehegatten und Kinder, dann erhalten die Witwe
         bzw.der Witwer ein Drittel und die Kinder zwei Drittel des Nachlasses.

    • Hinterlässt der/die Verstorbene neben dem Ehegatten zwar keine Kinder, aber
         Eltern,Geschwister, Neffen oder Nichten – so erhalten diese zusammen ein Drittel während
         der überlebende Ehegatte zwei Drittel erhält.

    • Hinterlässt der/die Verstorbene nach dem Ehegatten keine Verwandten, dann verbleibt der

          Witwe bzw. dem Witwer die ganze Verlassenschaft.


    Tipp! Unbedingt empfehlenswert ist die Errichtung eines Testamentes, wenn Kinder aus dieser und anderen Ehen vorhanden sind.

     

    Autoren: Dr. Walter Strigl und Dr. Gerhard Horak, beide Rechtsanwälte in Wien

  • Hochzeit – Geld in der Ehe, Wirtschaftsgeld, Bankkonto

    Hochzeit – Geld in der Ehe, Wirtschaftsgeld, Bankkonto

    Hochzeit – Eine solide Basis für die Ehe

    Das Familienleben & das liebe Geld
    Quelle: Familienreferat Niederösterreich

    Wie bereits auch in der Werbung schon vielfach besprochen, ist Familienleben und Geldleben eben nicht zu trennen. Es heißt in der Werbung z.B.: „Wer ein Familienleben hat, hat auch ein Geldleben!“

    Dass dieses Geldleben nicht zum Problem für die Ehe wird, daran sollte das Paar rechtzeitig arbeiten, so dass klare Verhältnisse in der Partnerschaft herrschen. Denn kaum ist die erste Verliebtheit fort, so ist es oft nicht mehr selbstverständlich, wer beim Essen zahlt bzw. wer die Kosten für das Haushaltsgeld aufbringt oder auch größere Investitionen für das neue Haus, die neue Einrichtung, den gemeinsamen Urlaub.
    Paare sollten daher so früh wie möglich für klare wirtschaftliche Verhältnisse sorgen.

    Familienleben = GeldlebenOb man sich nun die Kosten 50:50 teilt oder nach dem jeweiligen Einkommen gewichtet, ist eine individuelle Entscheidung. Da gibt es keine Patentregel, das muss sich jedes Paar für sich selbst ausmachen.

    Ganz wichtig sind solche Entscheidungen aber, wenn es darum geht, einen Kredit aufzunehmen. In diesem Fall wäre es sicherlich ratsam, eine rechtliche Beratung noch vor der Bankberatung zu konsultieren. Denn speziell der Partner, (der bei den Kindern zu Hause ist) ist im Falle einer Scheidung meist nicht in der Lage, einen ursprünglich eventuell gedankenlos unterschriebenen Kredit zurückzuzahlen.

    Stellen Sie Regeln auf, wenn es um das Thema Geld geht:

    Bekanntlich sind diese Regeln jedoch nur dann sinnvoll, wenn Sie wirklich eingehalten werden. Nicht umsonst heißt es: „Strenge Rechnung – gute Freunde!“

    § Rede mit deinem Partner so früh wie möglich über Geld. Je früher das Thema besprochen wird, desto einfacher sind die Dinge zu handhaben.
    § Richtet euch ein gemeinsames Konto ein für Gemeinschaftszahlungen wie Miete, Telefon und Strom, wo jeder seinen aliquoten Teil monatlich einzahlt.
    § Teilt die gemeinsamen Ausgaben aliquot nach dem jeweiligen Einkommen.
    § Führt ein gemeinsames Ausgabenbuch und sammelt die Belege. Es erleichtert im Falle des Falles das Nachvollziehen, wo das liebe Geld geblieben ist.
    § Wie auch in anderen Lebensbereichen solltet ihr euch in Geldfragen gewisse Freiheiten gewähren. Solange gemeinsame Ausgaben auch gemeinsam bestritten werden und so keine Überschuldung droht, sollte jeder seinen, auch eventuell kostenintensiven Steckenpferden nachgehen können.
    § Gib deinen Partner nie ein Abhängigkeitsgefühl. Sollten Sie einmal eine Entscheidung über die Finanzierung des gemeinsamen Haushalts getroffen haben, so sollten Sie den anderen nicht darauf hinweisen, dass eventuell der eine Partner für den Großteil der Ausgaben aufkommt.


    Eine vollkommene Gleichberechtigung wird in keiner Partnerschaft erreicht werden. Sie sollten sich daher rechtzeitig überlegen, ob Ihnen ein dickes Bankkonto oder die Partnerschaft wichtig ist.

    WirtschaftsgeldWirschaftsgeld

    Das Gesetz spricht zwar nicht ausdrücklich von „Wirtschaftsgeld“, doch der Partner der den Haushalt führt, muss die dafür nötigen Mittel erhalten.
    Mit dem Wirtschaftsgeld müssen vor allem die Fixkosten des Familienhaushalts abgedeckt werden können, wie z.B. Miete, Gas, Strom, Telefon, Essen, Kleidung und Toilettenartikel, Schulkosten der Kinder etc. Der Unterhalt hat nicht nur die lebensnotwendigen Bedürfnisse zu decken, sondern auch persönliche Bedürfnisse des Ehegatten.

    Bei Problemen kann die Festsetzung des Unterhalts bzw. Wirtschaftsgeldes schon während der aufrechten Ehe beim Bezirksgericht beantragt werden.

    € Gewusst WIE …

    Eine solide Basis ist meist gleichbedeutend mit soliden finanziellen Verhältnissen. Jedes Geldinstitut bietet heute eine breite Palette von Spar- und Veranlagungsformen für jede Brieftasche an. Daneben natürlich auch maßgeschneiderte Finanzierungs- und Kreditmöglichkeiten.

    Meist ist es besser eine gewünschte Investition gut vorzubereiten und die nötigen Gelder anzusparen, als sich allzu schnell in Schulden zu stürzen. Sind doch Schulden meist auch ein Ausgangspunkt für Spannungen in der Ehe.

    Sollte es jedoch nicht ohne Fremdfinanzierung gehen, so informiert euch umfassend!
    Sollten die Auskünfte nicht ausreichen, so ist es keine Schande sich einen Punkt mehrmals erklären zu lassen.

    Denkt auch daran, dass ein Bankbetreuer nicht allwissend sein kann. Es ist daher immer ratsam mehrere Angebote einzuholen.

    Spar- & VeranlagungsformenDas Leistungsangebot der meisten Geldinstitute umfasst alles aus den Bereichen Kreditkarten, Kfz-Leasing, Wertpapierveranlagung etc. Damit für die Wechselfälle des Lebens, für den Schutz der eigenen vier Wände, aber auch für die Verwirklichung großer Träume finanziell vorgesorgt ist, hat so manche Versicherung zahlreiche Angebote für eine sichere Zukunft parat.

    Sollte es jedoch zu Problemen mit Rückzahlungen von Krediten und Darlehen kommen, wende dich vertrauensvoll an die Bank. Es ist auf jeden Fall besser die Verhältnisse zu klären, als den Kopf in den Sand zu stecken.Es wurde fast noch immer eine Möglichkeit gefunden um alle Seiten zufrieden zustellen.

    Schulden

    SchuldenBringt ein Ehegatte Bankverbindlichkeiten oder sonstige Schulden in die Ehe ein, bleiben es seine eigenen Schulden. Der andere Ehegatte kann nicht zur Zahlung dieser Schulden verpflichtet werden.

    Macht ein Ehegatte alleine während der Ehe Rechtsgeschäfte und geht er etwaige Verpflichtungen ein, ist er mit seinem eigenen Vermögen persönlich haftbar, nicht jedoch auch der andere Ehepartner.

    Gehen jedoch beide Ehepartner gemeinsame Schulden ein (z.B. durch Mitunterschreiben eines Kreditvertrages oder Unterzeichnung einer Bürgschaft) so haften beide Ehegatten sowohl mit dem gemeinsamen als auch mit eigenem Vermögen.

    Kredit

    Vermeidet gemeinsame Kredite. Kredite sollte nur jeder für sich selbst und in eigenen Angelegenheiten übernehmen. Sollte eine gemeinsame große Investition ins Haus stehen, so kann noch immer jeder getrennt den Kredit nehmen und das Geld dann zusammengelegt werden.
    Im Trennungsfall führen laufende Kredite immer zu Problemen, im schlimmsten Fall kann der mit einem Kredit Alleingelassene sogar in einen Privatkonkurs schlittern.

    SparschweinSetzt Prioritäten! Nicht immer ist alles was man gerne haben möchte, auch wirklich notwendig.

    Sollte das Budget es nicht zulassen, ist es besser darauf zu verzichten, als dann schwerwiegende Probleme bei Zahlungen zu bekommen.

    Versandhandel und Kredit- und Ratenmöglichkeiten bei Kaufhäusern verleiten junge Paare oft rasche, auch sehr kostenintensive Investitionen zu tätigen, die oft schwer oder im Falle einer Arbeitslosigkeit auch gar nicht mehr zurückgezahlt werden können.

    Der Gerichtsvollzieher und die Schwierigkeiten, die rund um das Problem „Schulden“ auftreten können, sind nicht unbedingt einer guten Partnerschaft zuträglich.

    Die Bürgschaft

    Bankbürgschaften können fatale Folgen entwicklen. Nehmen wir an, ein Ehepaar nimmt, um eine Investitionen in Haus oder Wohnung zu finanzieren, einen Bankkredit auf. Die Bank verlangt von der Ehefrau den Kreditvertrag mit zu unterzeichnen (was sie auch bedenkenlos tut), obwohl sie ein viel kleineres Einkommen hat oder über kein eigenes Einkommen verfügt.

    BürgschaftDie beiden Eheleute haften jetzt zu „ungeteilter Hand“ für den gemeinsamen Kredit. Was bedeutet: Die Bank kann das Geld sowohl vom Mann als auch von der Frau zurückverlangen. Die Mithaftung des Bürgen ist unter Umständen nur dann anfechtbar, wenn die Bank bei der Entgegennahme der Bürgschaft erkennen musste, dass der Bürge aufgrund seiner Einkommens- und Vermögenssituation nicht in der Lage sein würde, seine übernommene Bürgschaftsverpflichtungen im Falle eines Falles zu erfüllen. Es empfiehlt sich daher im Falle der geplanten Übernahme einer Bürgschaft der Bank jedenfalls auch reinen Wein über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse einzuschenken.

    Nehmen wir weiter an, die Ehe funktioniert nicht – und es kommt zur Scheidung. Die Rückzahlung des Kredits wird vereinbart. Nun kommt einer der beiden Partner seiner Zahlpflicht nicht nach.
    Die Bank hat nun das Recht vom Bürgen die Zahlung der gesamt offenen Forderung (zzgl. Zinsen + Kosten) zu verlangen – denn er hat ja mit seiner Unterschrift für den Kredit gebürgt.

    Dass die Eheleute bei der Scheidung vereinbart hatten, den Schuldenberg zu teilen, hat auf das Rechtsverhältnis mit der Bank keinen Einfluss. Die Haftung bleibt aufrecht bis alles zurückgezahlt ist.

    Ausweg aus dem Dilemma

    Eine Bürgschaft wird man unter normalen Umständen nur los, in dem der Kredit zurückgezahlt wird. Das sollte jeder Bedenken, der eine Bürgschaftserklärung unterzeichnen möchte. Ein Bürge sollte sich genau informieren – für was er bürgt.

    Auch ist die Bank verpflichtet, dem Bürgen zu informieren, sollte sich eine Verschlechterung der Zahlungsmodalitäten des Hauptschuldners einstellen oder die abgeschlossene Lebensversicherung nicht mehr gezahlt wird etc.

    Seit einer Novelle im Jahre 1986 sieht das Ehegesetz vor, dass im Falle einer Scheidung die Bürgschaft des Ehegatten in eine Ausfallbürgschaft umgewandelt werden kann. D.h. dass die Bank zuerst an den Hauptschuldner herantreten muss (gegebenenfalls gegen diesen Exekution führen muss), und erst wenn die Bank keinen Erfolg erzielen kann – auf die Bürgen zurückgreifen darf.

    Es gibt jedoch Alternativen für eine Bürgschaft!
    Man kann ein Sparbuch oder eine Lebensversicherung belehnen.
    Eheleute können darauf bestehen einen getrennten Kredit zu nehmen – je nach finanziellen Verhältnissen. Im Falle einer Scheidung zahlt dann jeder seinen eigenen Kredit zurück.

  • Namensrecht – Familiennamen nach Eheschließung

    Namensrecht – Familiennamen nach Eheschließung

    Namensführung nach der Hochzeit

    Seit 1. April 2013 haben Verlobte eine Vielzahl von Möglichkeiten bei der Wahl ihres Familiennamens – und dem Familiennamen ihrer zukünftigen Kinder.

    Brautpaar

    Gemeinsamer Familienname

    Sowohl der Name der Frau als auch der des Mannes können zum gemeinsamen Familiennamen bestimmt werden. Besteht ein Name aus mehreren Teilen, kann sowohl der ganze Name – unabhängig von der Anzahl der Namensteile – als auch Teile davon verwendet werden.

    Geben die Verlobten keine Erklärung ab, behalten beide ihren vor der Eheschließung geführten Familiennamen.

    Doppelname

    Die Eheleute können auch einen aus den Familiennamen beider gebildeten Doppelnamen zum gemeinsamen Familiennamen bestimmen. Der gemeinsame Familienname darf dabei höchstens aus zwei Teilen bestehen. Ein Doppelname muss durch einen Bindestrich zwischen den einzelnen Teilen getrennt werden

    Die Person, deren Familienname nicht gemeinsamer Familienname ist, kann einen aus dem gemeinsamen Familiennamen und ihrem/seinem Familiennamen gebildeten Doppelnamen führen. Auch dieser Doppelname darf nur aus zwei Teilen bestehen.

    Der Familienname der Kinder

    Führen die Eltern einen gemeinsamen Familiennamen, erhält das Kind mit der Geburt grundsätzlich diesen Familiennamen. Kinder können jedoch auch einen Doppelnamen führen, zum Beispiel durch eine „Mischung“ der Elternnamen. Der Familienname wird bei der Geburtsregistrierung am Standesamt durch Abgabe einer Erklärung bestimmt.

    Führen die Eltern keinen gemeinsamen Familiennamen, so kann der Familienname eines Elternteils zum Familiennamen des Kindes bestimmt werden. Darüber hinaus können die Eltern auch in diesm Fall bestimmen, dass das Kind einen aus den Familiennamen beider Elternteile gebildeten Doppelnamen erhält.

    Dabei kann jedoch nur ein aus höchstens zwei Bestandteilen bestehender Name ausgewählt werden. Wenn dabei Doppelname auf Doppelname trifft und Frau Schwarz-Weiß mit Herrn Sonne-Mond  ein Baby bekommt, darf der neue Name höchstens zwei Elemente haben. Der Name Schwarz-Weiß-Sonne beispielsweise ist nicht möglich.

    Können sich die Eltern nicht auf einen Familiennamen ihres Kindes einigen, erhält das Kind den Namen der Mutter.

    Änderung der Dokumente

    Der Ehepartner, der einen neuen Namen führt, hat einige Dinge zu erledigen:

    > Änderungen im Führerschein und Zulassungsschein sind im Verkehrsamt vorzunehmen.
       Für die Änderung im Führerschein benötigst du eine neue, mit dem neuen Namen versehene
       Versicherungsbestätigung.

    > Vergesst nicht den Personalausweis/Reisepass, die Meldung an den Arbeitgeber, das Girokonto,
       den Alleinverdienerabsetzbetrag, Versicherungspolizzen, Kundenkarten etc. zu ändern!