Kategorie: Rechtliches

  • Ehe oder Eingetragene Partnerschaft (EP) – Unterschiede

    Ehe oder Eingetragene Partnerschaft (EP) – Unterschiede

    Ehe oder Eingetragene Partnerschaft (EP)?

    Ehe für alle und eingetragene Partnerschaft für alle: Heiraten oder verpartnern? Der VfGH hat per 31. Dezember 2018 die gesetzliche Regelung aufgehoben, die homosexuellen Paaren bisher die Ehe verwehrte. Seot 1. Jänner 2019 können nun endlich auch gleichgeschlechtliche Paare heiraten – aber auch umgekehrt heterosexuelle Paare eine eingetragene Partnerschaft eingehen. Es wird also nicht nur die Ehe für Homosexuelle geöffnet, sondern umgekehrt auch die eingetragene Partnerschaft für Heterosexuelle. Brautpaare, ihr habt die Wahl Nur: Welche Unterschiede bestehen überhaupt zwischen Ehe und Eingetragener Partnerschaft (EP)?

    Lesbisches Paar auf Wiese
    Eingetragene Partnerschaft vs. Ehe – Annäherung nach und nach

    Eine EP hat im Großen und Ganzen die gleichen Wirkungen wie eine Ehe. Gravierende Unterschiede, wie die Regelung zur Adoption von Kindern oder Nachname statt Familienname wurden aufgrund von Klagen nach und nach aufgehoben. Einige kleine Unterschiede bestehen jedoch noch immer, hier die wichtigsten:


    Volljährigkeit

    Grundsätzlich müssen beide Partner zur Schließung einer Ehe bzw. EP volljährig sein. Für die Ehe ist es jedoch möglich, vor Gericht eine Ehemündigkeitserklärung zu erwirken, wenn einer der Partner bereits volljährig ist und der zweite Partner dem Gericht für die Ehe reif erscheint.


    Regelungen zu Zusammenleben und Trennung

    Im Ehegesetz ist geregelt, dass unabhängig vom Verschulden an der Scheidung dem Partner, der sich zum überwiegenden Teil der Kindererziehung widmet, Unterhalt zusteht.  Im EP-Gesetz fehlt eine solche Regelung. Wird eine EP aufgelöst, steht dem Partner, der die gemeinsamen Kinder betreut, demnach per Gesetz kein Unterhalt zu. Die EP wurde vom Gesetzgeber offenbar als eine Verbindung mit einem lockereren Zusammenhalt angesehen als in der Ehe. So fehlen die Pflicht zur Treue und Vorgaben zur Haushaltsführung. Auch ist die Frist, nach der eine EP wegen unheilbarer Zerrüttung einseitig aufgelöst werden kann, mit drei Jahren um die Hälfte kürzer (bei der Ehe in besonderen Härtefällen: 6 Jahre).


    Einstieg in den Mietvertrag

    Im Fall einer Scheidung kann ein bestehender Mietvertrag gerichtlich auf jeden der Ex-Partner übertragen werden, auch wenn dieser vorher nicht im Vertrag gestanden ist, nicht so bei der EP.

    Bleibt abzuwarten, wie viele Paare sich tatsächlich noch verpartnern, wo jettz allen, egal ob homo- oder heterosexuell, der Weg in die Ehe offen steht!

  • Eingetragene Partnerschaft

    Eingetragene Partnerschaft

    Eingetragene Partnerschaft

    Zwei Menschen gleichen Geschlechts können mit dem Begründen der eingetragenen Partnerschaft  eine Lebensgemeinschaft auf Dauer mit gegenseitigen Rechten und Pflichten eingehen. Die eingetragene Partnerschaft bietet einen formalisierten rechtlichen Rahmen für ein homosexuelles Paar, der einer Ehe sehr ähnlich ist. Es gibt aber auch einige kleine Unterschiede.

    Verliebtes lesbisches Paar auf Motorhaube
    Voraussetzungen zur Begründung einer eingetragenen Partnerschaft

    Eine eingetragene Partnerschaft ist nur zwischen volljährigen und geschäftsfähigen Personen gleichen Geschlechts möglich. Seit 1.1.2019 steht die Begründung einer EP auch heterosexuellen Paaren offen. Bei Zustimmung des gesetzlichen Vertreters kann auch eine volljährige, beschränkt geschäftsfähige Person eine eingetragene Partnerschaft begründen. Keiner der Partner darf zum Zeitpunkt der Unterfertigung in aufrechter Ehe leben und es darf keine aufrechte eingetragene Partnerschaft bestehen.


    Begründung einer eingetragenen Partnerschaft

    Die Begründung einer eingetragenen Partnerschaft erfolgt auf dem Standesamt. Es besteht die Möglichkeit, die eingetragene Partnerschaft auch an einer Location außerhalb der Amtsräume des Standesamtes zu begründen, „sofern der Ort der Bedeutung der eingetragenen Partnerschaft entspricht“. Manche Paare entschließen sich zusätzlich zur standesamtlichen Verpartnerung zu einer feierlichen freien Trauungszeremonie.

    Familienname

    Grundsätzlich behalten beide Partnerinnen oder beide Partner ihren bisherigen Familiennamen. Es kann allerdings beantragt werden, dass sie oder er den gleichen Nachnamen erhält wie der Partner oder die Partnerin. Zusätzlich kann der bisherige Familienname voran- oder nachgestellt werden.


    Scheidung

    Genau wie bei der Ehe gibt es auch bei eingetragenen Partnerschaften Paare, für die ein weiteres Zusammenleben unmöglich ist. Deshalb kann auch eine eingetragene Partnerschaft geschieden werden, wobei es dann „Auflösung“ heißt. Eingereicht wird die Auflösung – wie bei der Scheidung einer Ehe – beim für den letzten Wohnsitz des Paares zuständigen Bezirksgericht.

  • „Ehe extra light“- Der Partnerschaftsvertrag

    „Ehe extra light“- Der Partnerschaftsvertrag

    „Ehe extra light“ – Der Partnerschaftsvertrag

    Die „Ehe light“, mit der Paare über einen zivilrechtlichen Vertrag ihr Zusammenleben regeln, ist in Frankreich ein voller Erfolg. Die Bindung durch diesen Zivilpakt, der ohne Zeremonie und Zeugen eingegangen wird, ist weniger eng als in einer Ehe und einfacher aufzulösen. Mit der Diskussion, ob dieses Modell auch Eingang in das österreichische Familienrecht halten soll, taucht die Frage auf, warum ein Paar denn den Bund der Ehe eingehen soll, wenn es zusammenleben möchte.

    Sich umarmendes PaarPartnerschaftsvertrag zur finanziellen Vorsorge

    Rechtlich sind Verheiratete was die Vorsorge angeht, um Welten besser gestellt als Partner, die in wilder Ehe zusammenleben. Einen Vertrag, in dem die Partner zustimmen, füreinander zu sorgen, besteht als solcher bei uns noch nicht. Es gibt im derzeitigen Österreichischen Recht allerdings die Möglichkeit, einen Partnerschaftsvertrag einzugehen, der die finanzielle Benachteiligung eines Partners bei der Trennung verringert.

    Gemeinsame Wohnung

    Trennt sich ein verheiratetes Paar, darf derjenige im Haus oder der Wohnung bleiben, der das dringendere Wohnbedürfnis hat, etwa der Partner, bei dem die Kinder wohnen. Wer nicht verheiratet ist, fliegt ganz schnell aus der Wohnung oder dem Haus, wenn es dem anderen Partner gehört – und das ohne finanziellen Ausgleich. Mitfinanzierung und Mithilfe sollten jedenfalls ausreichend dokumentiert sein – und bei Immobilien im Eigentum für den zuziehenden Partner ein Anteil oder ein befristetes Nutzungsrecht im Grundbuch eingetragen werden. Was im Grundbuch steht, lässt sich allerdings oftmals schwer wieder daraus entfernen und kann eine Immobilie auf Jahre hinaus entwerten oder gar unveräußerlich machen.

    Abhilfe schafft hier ein Partnerschaftsvertrag. Bringt einer der Partner ein Grundstück mit, auf dem gemeinsam ein Haus errichtet wird oder erwerben die Partner gemeinsam eine Wohnung, macht es Sinn, einen Vertrag einzugehen. Hier wird geregelt, wer im Fall der Trennung in der Wohnung bleiben soll und was dem anderen Partner als Ausgleichszahlung zusteht. Werden Arbeitsleistungen im Eigentum des anderen Partners eingebracht, etwa Parkett  verlegen oder Badezimmer verfliesen, wird im Partnerschaftsvertrag genau geregelt, wie diese abgegolten werden.

    Kindererziehung

    Ebenfalls empfehlenswert ist das Aufsetzen eines Partnerschaftsvertrags, wenn sich ein Partner ausschließlich oder überwiegend um Haus und Kinder kümmert und dafür auf ein solides eigenes Einkommen verzichtet. Anders als bei Verheirateten sind Lebensgefährten füreinander nicht unterhaltspflichtig, im Fall einer Trennung geht der haushaltsführende Partner leer aus während der Partner, der sich für die Karriere entschieden hat, Gut und Geld behalten darf.

    Die Lebensgefährten können den Vertragstext auch selbst verfassen, werden die Regelungen jedoch kompliziert, ist es empfehlenswert einen Anwalt oder einen Notar hinzuzuziehen.

  • Ehe vs. wilde Ehe – das sagt das Eherecht

    Ehe vs. wilde Ehe – das sagt das Eherecht

    Ehe vs. wilde Ehe – Lebensgemeinschaft im Nachteil?

    Warum heiraten? Die Liebe zueinander wird durch die Unterschrift auf einem Papier nicht größer oder kleiner. Sich in einer berührenden Zeremonie explizit zueinander zu bekennen, hat jedoch allein schon aus dem Blickwinkel der Romantik betrachtet etwas für sich. Und rechtlich macht der Trauschein nach wie vor einen enormen Unterschied:

    BrautpaarGemeinsamer Hausrat

    Nach dem Prinzip der Gütertrennung bleibt jeder Eigentümer dessen, was er in die Ehe einbringt. Im Falle einer Scheidung wird jedoch das aufgeteilt, was während der Ehe gemeinsam erwirtschaftet wird. Das Gericht sieht übrigens auch Haushaltsführung und Kindererziehung als genau so wertvoll wie ein gutes Einkommen an. Für Lebensgefährten gibt es hier keinerlei Regelungen, Lebensgefährten heben also besser die Rechnungen von allem auf und dokumentieren schriftlich, wer was erworben hat. Unschwer zu erraten, wer im Falle einer Trennung verliert, wenn ein Partner die laufenden Kosten trägt, während der andere die bleibenden Dinge anschafft. Bleibt einer der Partner daheim und unterstützt den anderen bei seiner Karriere, geht der haushaltsführende Partner im Falle einer Trennung ebenfalls leer aus.

    Kinder und Obsorge

    Verheiratete Eltern behalten das gemeinsame Sorgerecht im Falle einer Trennung. Unverheiratete Mütter erhalten automatisch das Sorgerecht. Bestimmen die unverheirateten Eltern vor dem Standesamt, dass sie beide mit der Obsorge betraut sein möchten, behält der Vater das Sorgerecht. Allerdings nur, wenn er zuvor seine Vaterschaft auch anerkannt hat. Gibt es Differenzen zwischen ledigen Eltern, hat der Vater es nicht leicht, zur gemeinsamen Obsorge zu kommen.

    Kredit und Bürgschaft

    Nimmt einer der Partner einen Kredit auf, und der andere bürgt dafür, kann die Haftung innerhalb eines Jahres nach der Scheidung auf eine weniger strenge Ausfallbürgschaft reduziert werden. Diese greift nur, wenn der Schuldner zahlungsunfähig ist. Lebensgefährten bekommen diese Gelegenheit zur Haftungserleichterung nach der Trennung nicht.

     

    Unterhaltsrecht

    Und wie sieht es aus beim Unterhalt? Schon während der Ehe haben die Partner die Pflicht füreinander zu sorgen, sprich derjenige, der weniger verdient hat ein Recht auf Unterhalt.  Nach der Scheidung gilt: Je weniger Einkommen und je weniger Verschulden ein Partner am Scheitern der Ehe hat, umso mehr Unterhalt bekommt er. Unfreiwillig getrennte Lebensgefährten, die für gemeinsame Kinder zu Hause bleiben und auf ihre Karriere verzichten haben im Fall der Trennung das Anrecht auf – genau: Nichts! Solltest du dich ein einer Lebensgemeinschaft also um Haus, Garten und Kinder kümmern, anstatt das Geld ins Haus zu bringen, bestehe auf einem Partnerschaftsvertrag.  Bei verheirateten Paaren wird der Ehemann automatisch als Vater angesehen und damit unterhaltspflichtig, bei ledigen Eltern muss der Vater als Grundlage für eine Unterhaltsverpflichtung die Vaterschaft anerkannt haben.

    Erbrecht

    Nur Eheleute erben automatisch, ohne ein Testament erbt der hinterbliebene „wilde“ Partner gar nichts. Seit dem 1.1.2017 gilt für Lebensgefährten immerhin ein außerordentliches Erbrecht: Gibt es keine gesetzlichen oder im Testament definierten Erben, geht das Vermögen an die Lebensgefährtin bzw. an den Lebensgefährten. Voraussetzung dafür ist ein gemeinsamer Haushalt, der über mindestens drei Jahre gemeinsam geführt wurde. Zudem darf die verstorbene Person zum Todeszeitpunkt nicht verheiratet oder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft gewesen sein. Gibt es gesetzliche Erben, steht dem Lebensgefährten für ein Jahr die gemeinsame Wohnung und der Hausrat zu.

    Verheiratete erben übrigens auch, wenn sie de facto schon längst getrennt leben. Nur eine Scheidung beendet das gesetzliche Erbrecht. Unverheiratete sind dagegen automatisch gar nicht abgesichert, Vermögen, Wohnung oder Haus gehen an die gesetzlichen Erben. Besteht ein Testament, reduziert sich das Erbe der gesetzlichen Erben auf ein Pflichtteil.

    Eingetragene Partnerschaften sind Ehegatten im Erbrecht seit dem 1.1.2017 gleichgestellt.

    Fazit: Auch wenn im Herzen nur die Liebe zählt, zählt vor dem Gesetz der Trauschein nach wie vor jede Menge.

     

     

     

  • Standesamt mal anders

    Standesamt mal anders

    Standesamtliche Trauung mal anders

    Viele Menschen verbinden eine standesamtliche Hochzeit mit einer trockenen Amtshandlung in unpersönlichen Amtsräumen, bei der nur wenig feierliche Atmosphäre aufkommt. Muss das so sein? Stellt euch einen Sektempfang inmitten der Blütenpracht eines Rosengartens vor, im Anschluss daran findet die feierliche standesamtliche Trauung im privaten Schlossgarten statt. Das frisch vermählte Paar führt dann seine Gäste zur Tafel  in den romantischen Arkaden des Schlosses und feiert ausgelassen bis zum Morgen. Dieser Hochzeitstraum wird Wirklichkeit im Schloss Herberstein an der steirischen Schlösserstraße.

     

    TrauungspavillionEine standesamtliche Hochzeit außerhalb der Amtsräume bietet den Vorteil, Zeremonie und Feier an einem Ort zu einem Event zusammenzufassen. Die meisten Standesämter bieten eine Reihe von extravaganten Veranstaltungsorten für Hochzeiten an. Allein in Wien stehen Brautpaaren mittlerweile über 50 sensationelle Locations zur Auswahl, die dem Charakter einer Amtsstube so wenig entsprechen wie ein Brautkleid einer Küchenschürze. Ob inmitten eines Weinbergs, in luftigen Höhen auf dem Donauturm, klassisch im Schloss oder Palais, maritim auf den Donauwellen oder tierisch gut im Schönbrunner Zoo, hier findet ihr bestimmt einen Veranstaltungsort, der eurer Hochzeit einen individuellen Rahmen verleiht. Wer sich einen Veransaltungsort wünscht, der nicht auf der Liste der bereits genehmigten Traumhochzeitsorte steht, muss diese Location erst genehmigen lassen, bevor der Standesbeamte dort in Aktion treten darf.

    Viele Standesämter bieten die Möglichkeit einer derartigen Sondertrauung außerhalb der Amtsräume.  In anderen Bezirken, etwa in Mödling,  kann das Brautpaar seine Hochzeit direkt bei einem Trauungsstandesbeamten buchen. Der Standesbeamte nimmt dann das Jawort zu einem vereinbarten Termin an jeder Wunschlocation des Brautpaars im Zuständigkeitsbereich des Standesamts entgegen. Somit hat das Brautpaar fast vollständig freie Wahl, was den Ort der Trauung betrifft. Die Gebühren für eine Traumhochzeit abseits der Amtsräume betragen je nach Standesamt und Wochentag bis zu 650 €.

  • Eherecht – Ehevertrag, Rechte und Pflichten in der Ehe

    Eherecht – Ehevertrag, Rechte und Pflichten in der Ehe

    Die Ehe und ihr rechtliches Umfeld

    Grundsätzlich stehen sich in Österreich die Ehegatten als völlig gleichwertige, so hin mit den gleichen Rechten und Pflichten ausgestattete Partner gegenüber. Die Ehepartner sind einander zur umfassenden ehelichen Lebensgemeinschaft, so hin auch zur Geschlechtsgemeinschaft, zum gemeinsamen Wohnen, zur Treue, zur anständigen Begegnung und zum wechselseitigen Beistand verpflichtet.

    Dies bedeutet, dass Ehegatten nach ihren Kräften gemeinsam zur Deckung der ihren Lebensverhältnissen angemessenen Bedürfnisse beizutragen haben.
    Dabei ist es den Ehepartnern freigestellt, einvernehmlich zu regeln, auf welche Art und Weise jeder Ehepartner seinen Beitrag erbringt.

    Im übrigen stellt eine Eheverfehlung jedes Verhalten dar, das dem Zweck und dem Wesen der Ehe zuwiderläuft. Eheverfehlung ist daher jedes Verhalten, das zu einer Zerrüttung der ehelichen Lebensgemeinschaft führt. Darunter fallen beispielsweise ehewidrige Beziehungen, physische oder psychische Misshandlung des anderen Ehepartners, Streitsucht, Vernachlässigung der ehelichen Beistandspflicht und ähnliches mehr.

    Beratung durch den Rechtsanwalt

    Das EherechtEine Eheschließung greift in viele Bereiche ein und wirft verschiedenste Fragen auf. Daher ist die Beratung vor dem Eingehen einer Ehegemeinschaft besonders wichtig.

    Da geht es zunächst um die Frage: Welchen Namen die Ehepartner und welchen Namen allfällige Kinder aus dieser Ehe tragen sollen?

    Besonders ratsam ist eine Art „Eröffnungsbilanz“ vor dem Eingehen einer Ehe darüber zu erstellen, was jeder der Partner in die Ehe einbringt. Ob das nun eine Liegenschaft ist, oder andere Vermögenswerte, wie Sparbücher, Wertpapiere etc.

    Schließlich sollten sich die Brautleute über erbrechtliche Fragen kundig machen: Ist es von Vorteil ein Testament zu errichten? Oder einen Ehevertrag?

    Darüber hinaus sollten auch Fragen des Unterhalts rechtlich erörtert werden: Wie gestalten sich die zukünftigen Ehepartner die Finanzierung ihres Ehealltags?

    Ein ausführliches Beratungsgespräch vor Eingehen der Ehe bringt hier Klarheit. Oft wird es auch ratsam sein, in einem Ehevertrag, alle oben angeführten, rechtlichen Problembereiche zu klären. Eine solche Vereinbarung bewahrt rechtzeitig vor Irritationen in der Ehe – sie schützt im Vorfeld und sichert die Rechtsansprüche der Brautleute ab.

    Die österreichischen Rechtsanwälte bieten ein spezifisches Beratungspaket allen Brautleuten an und klären im individuellen Gespräch über rechtliche Konsequenzen der Eheschließung bei der Scheidung auf. Nähere Auskünfte bekommen Sie über www.rechtsanwälte.at

    Das Vermögensrecht

    GeldbergHinzuweisen ist, dass sich durch die Eheschließung an den Eigentumsverhältnissen der Partner grundsätzlich nichts verändert. Dies bedeutet, das was der Ehegatte in die Ehe einbringt, weiterhin diesem gehört und der gesetzliche Güterstand der, der Gütertrennung ist.

    Aufgrund eines eigenen, schriftlichen und bestimmten Vertrages ist es möglich, den Guterstand der Gütergemeinschaft herbeizuführen. Somit fällt auch im Falle einer nachfolgenden Ehescheidung nur dasjenige Vermögen unter die Aufteilung, das während der aufrechten ehelichen Lebensgemeinschaft erworben wurde.

    Diejenigen Sachen, die ein Ehegatte in die Ehe eingebracht hat, die er im Erbwege erworben hat oder die ihm von einem Dritten geschenkt wurden, unterliegen jedenfalls nicht der Aufteilung, mit Ausnahme der ehelichen Wohnung sowie des Hausrates, auf deren Weiterbenützung ein Ehegatte zur Sicherung seiner Lebensbedürfnisse angewiesen ist.

    Dies würde bedeuten, dass wenn ein Ehegatte die Wohnung in die Ehe einbringt, diese eheliche Wohnung im Zuge einer Scheidung allenfalls doch durch richterliche Verfügung dem anderen Ehegatten übertragen werden kann, wenn dieser andere Ehegatte zum Beispiel aufgrund vorhandener Kinder auf die Benützung der ehelichen Wohnung weiter angewiesen ist.

    Wenn schon bei Beginn einer Ehe die Vermögensverhältnisse der Ehepartner sehr unterschiedlich sind, ist es empfehlenswert, bei oder schon vor der Eheschließung einen Vertrag abzuschließen, der die Grundzüge der Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse für den Fall einer Ehescheidung regelt.

    Es ist darauf hinzuweisen, dass solche Verträge nur eine bedingte Gültigkeit haben und der Richter, im Verfahren um Aufteilung des ehelichen Vermögens, von solch einer Vereinbarungen unter Umständen abweichen kann. Dennoch empfiehlt es sich, bei bestimmten Voraussetzungen solche Verträge abzuschließen.

    Gemeinsame Anschaffungen vor der Ehe

    Problematisch. aber durchaus häufig, ist auch der Fall, dass die Ehegatten bereits vor der Eheschließung längere Zeit eine Lebensgemeinschaft geführt haben und hier z.B. gemeinsam auf einem Grundstück des einen ein Haus errichtet wurde, für das etwa der andere Ehepartner einen Kredit aufgenommen hat (oder z.B. gemeinsam eine Wohnung bewohnt haben, die vor der Eheschließung renoviert wurde). Auch hier gilt der Grundsatz, dass jeder sein Eigentum behält, was ihm im Zeitpunkt der Eheschließung gehörte.

    Gemeinsame Anschaffungen vor der Ehe, gleich in welchem Eigentum sie stehen, unterliegen daher im Falle einer Scheidung nicht der vom Richter durchzuführenden Aufteilung. Wenn ein junges Paar sich darüber nicht den Kopf zerbrechen möchte, empfiehlt sich in solchen Fällen dennoch eine vertragliche Regelung, wie mit den gemeinsamen, vorehelichen Anschaffungen im Falle einer Trennung verfahren werden soll. Rechtskundige Beratung dabei ist sicherlich empfehlenswert.

    Gemeinsame Wohnung

    Ein Ausnahme stellt die eheliche Wohnung dar, die auch wenn sie von einem Ehepartner in die Ehe eingebracht wurde, dann der Aufteilung unterliegt, wenn der andere Gatte auf ihre Weiterbenützung zur Sicherung seiner Lebensbedürfnisse angewiesen ist, oder wenn ein gemeinsames Kind an ihrer Weiterbenützung einen berücksichtigungs-würdigen Bedarf hat. Das gleiche gilt auch für den Hausrat.

    Gemeinsame betriebliche Tätigkeit

    Sofern ein Ehepartner im Betrieb des anderen (z.B. Gast- oder Landwirtschaft, Handelsgewerbe) regelmäßig mitarbeitet, steht ihm grundsätzlich wie jedem anderen Arbeitnehmer auch ein Anspruch auf Entgelt zu und wäre das Arbeitsverhältnis daher auch behördlich entsprechen anzumelden.

    Für den gewerbetreibenden Ehepartner kann dies aufgrund der Absetzposten sogar steuerliche Vorteile haben, wenn auch andererseits Sozialversicherungsbeiträge etc. durch den beschäftigten Gatten gezahlt werden müssen.

    Jedenfalls besteht bei Ehescheidung auch rückwirkend ein Anspruch auf angemessene Entlohnung der geleisteten Arbeit. Grundsätzlich hat ein Ehegatte im Erwerb des anderen mitzuwirken, soweit ihn dies zumutbar nach den Lebensverhältnissen der Ehegatten üblich und zwischen den Ehegatten nichts anderes vereinbart ist.

    Das Heiratsgut

    Unter Heiratsgut (Ausstattung) versteht man das Vermögen, welches der Tochter oder dem Sohn zur Erleichterung des mit der Eheschließung verbundenen Aufwandes hingegeben wird.
    Es soll eine Art Starthilfe für das eheliche Leben der Kinder darstellen, gebührt aber nur dann, wenn die Tochter oder der Sohn zum Zeitpunkt der Eheschließung kein eigenes Vermögen haben.

    Bezüglich der Bemessung des Heiratsgutes gibt es keine starren Regeln, sondern ist stets auf die Verhältnisse des Einzelfalles bzw. des Zahlungspflichtigen abzustellen, wobei das Vermögen des Ehegatten dabei ohne Bedeutung ist. Im Normalfall soll das Heiratsgut ca. 25% des Jahresnetto-einkommens des Dotierungspflichtigen betragen. Ist die Ausstattung aber einmal bezahlt, so kann diesbezüglicher Anspruch bei einer weiteren Eheschließung nicht mehr neu entstehen.

    Das Unterhaltsrecht

    Der haushaltsführende Ehegatte, der über kein eigenes Einkommen verfügt, hat gegenüber dem anderen 33% des monatlichen Nettoeinkommens des anderen Ehepartners.
    Sind beide Ehegatten berufstätig, beträgt der Unterhaltsanspruch des haushaltsführenden Ehegatten 40% des Familieneinkommen abzüglich des Eigeneinkommens.
    Unter der Familieneinkommen ist das monatliche Nettoeinkommen beider Ehegatten umgelegt auf 12x jährlich zu verstehen.

    UnterhaltsrechtDieser Unterhaltsanspruch verringert sich falls unterhaltsberechtigte Kinder vorhanden sind, um bestimmte Prozentpunkte.

    Sind beide Ehegatten berufstätig, haben auch beide sowohl finanziell, als auch durch ihren persönlichen Einsatz den ehelichen Aufwand gemeinsam abzudecken.

    Das umfasst genauso die Kosten des gemeinsamen Wohnens, wie auch den Unterhalt und die Erziehung der Kinder, die Haushaltsführung, das Wirtschaftsgeld etc.

    Sollte es hier zu Leistungsstörungen kommen, das heißt: Sollte ein Ehepartner seinen Beitrag, sei es nun in Naturalleistungen oder in Geldleistungen, nicht oder unvollkommen erbringen, würde dies eine Eheverfehlung darstellen, die unter Umständen bis zur Schidung führen kann.
    Sofern es nicht unbillig wäre, kann der haushaltsführende, einkommenslose Ehepartner verlangen, dass ihm der Unterhalt zur Gänze in bar bezahlt wird.

     

    Autorin: Dr. Waltraute Steger, Vizepräsidentin des österreichischen Rechtsanwaltskammertages

  • Eherecht & Ehepflichten als Teil der Hochzeisvorbereitungen

    Eherecht & Ehepflichten als Teil der Hochzeisvorbereitungen

    HOCHZEIT – EHERECHT & EHEPFLICHTEN

    Die Ehe – Ein Vertrag?

    Die Ehe – umfassende und grundsätzlich unzertrennliche Gemeinschaft zwischen Mann und Frau – wird durch den gesetzlichen Ehevertrag geregelt. Der Ehevertrag ist ein höchst persönlicher Vertrag zwischen Mann und Frau.

    In dem Ehevertrag erklären zwei Personen verschiedenen Geschlechts gesetzmäßig ihren Willen in unzertrennlicher Gemeinschaft zu leben, Kinder zu zeugen, sie zu erziehen, sich gegenseitig Beistand zu leisten. So lautet die gesetzliche Zielvorstellung.

    Die Lebensgewohnheiten der einzelnen Menschen sind erfahrunsgemäß sehr unterschiedlich, weshalb es nicht möglich ist, einen vollständigen Katalog aufzustellen, was alles zur Verwirklichung an eine Ehe gehört.

     

    Paragraph und Richterhammer

    Dennoch legt das Eherecht einige Fixpunkte fest:

    • Das Bekenntnis zum Partner und zur Familie
    • Die Anteilnahme am Leben des Partners
    • Die Förderung des leiblichen, geistigen & seelischen Wohlergehens des Partners & der Kinder

    Gütertrennung

    Nach dem Gesetz bleibt durch die Eheschließung das Prinzip der Gütertrennung aufrecht, das bedeutet, dass jeder Ehegatte Eigentümer seines Vermögens bleibt und dass die in die Ehe eingebrachten Vermögenswerte nicht zum gemeinsamen ehelichen Vermögen werden.

    Auch was jeder Ehegatte während aufrechter Ehe mit eigenem Geld kauft, erwirbt er für sich selbst. Macht ein Ehegatte eine Erbschaft oder erhält eine Schenkung vor oder auch während aufrechter Ehe, hat der andere Ehegatte kein Anrecht auf einen Anteil davon.

    Gütergemeinschaft durch Notariatsakt

    Die Ehegatten können vertraglich statt der gesetzlich vorgeschriebenen Gütertrennung Gütergemeinschaft vereinbaren. Vereinbaren die Ehegatten im Vertrag die Gütergemeinschaft, dann gehen die Vermögenswerte beider Ehepartner entweder zur Gänze oder teilweise in das gemeinsame Eigentum beider Ehegatten über.

    Damit ein solcher Gütergemeinschaftsvertrag gültig ist, muss dieser beim Notar mit einem Notariatsakt geschlossen werden. Auch andere Verträge zwischen Eheleuten bedürfen eines Notariatsaktes, um gültig zu sein.

    Da Veränderungen von Vermögensverhältnissen zwischen Ehegatten oft weitreichende Folgen haben, empfiehlt sich eine vorherige eingehende Beratung durch einen Notar oder Rechtsanwalt.

    Das Vertragsrecht

    Vorsicht ist geboten, wenn Ehegatten miteinander bestimmte Verträge abschließen, da der Gesetzgeber für verschiedene Verträge unter Ehegatten besondere Formvorschriften aufstellt, deren Missachtung die Ungültigkeit des Geschäftes nach sich zieht.

    Das Mietrecht

    Das MietrechtIst ein Ehegatte Mieter einer Gemeinde-, Genossenschafts- oder Mietwohnung, ist nach seinem Tode der andere Ehepartner eintrittsberechtigt. D.h., dass der überlebende Ehegatte in der Wohnung verbleiben kann und der Vermieter nicht berechtigt ist, den Mietzins anzuheben.

    Dies gilt natürlich auch für Kinder aus dieser Ehe, die im gemeinsamen Haushalt leben. Hier allerdings hat der Vermieter die Möglichkeit, ab dem Zeitpunkt der Großjährigkeit dieser Kinder eine Mietzinsanpassung zu verlangen.

    Der Unterhalt

    Das Gesetz verlangt von beiden Ehegatten, dass sie nach Kräften und der Gestaltung der ehelichen Lebensverhältnisse zur Deckung der ihren Lebensverhältnissen angemessenen Bedürfnisse gemeinsam beizutragen haben.

    Gehen beide Partner einen Beruf nach und erzielen sie ein annähernd gleiches Einkommen, besteht kein Unterhaltsanspruch des einen Ehegatten gegenüber dem anderen. Unterscheidet sich die Einkommenshöhe der Ehegatten beträchtlich, dann ist der Ehegatte mit dem höheren Einkommen verpflichtet, dem Partner mit dem niederen Einkommen einen Anteil zu zahlen, damit dieser am höheren gemeinsamen Lebensstandard teilnehmen kann.

    Des weiteren anerkennt das Gesetz die Haushaltsführung. Daher hat in einer Ehe, in welcher der eine Ehegatte berufstätig ist, während der andere den Haushalt führt, dieser an den Partner den gesetzlichen Anspruch auf angemessenen Unterhalt.

    Der Ehegatte, der den Haushalt führt,kann vom anderen verlangen, dass sein Unterhalt bereits während aufrechter Haushaltsgemeinschaft ganz oder zum Teil in Geld geleistet wird, vorausgesetzt ein solches Verlangen wäre nicht unbillig.

    Damit soll vor allem die Abhängigkeit des primär den Haushalt betreuenden vom berufstätigen Ehegatten zurückgedrängt werden. Reicht das Einkommen des Erwerbstätigen nicht zur Deckung der dringendsten Lebensbedürfnisse, so wäre es unbillig, ihn zu verpflichten, den Unterhalt zur Gänze in Geld zu leisten.


    Kindern steht ein Anspruch auf Unterhalt gegenüber den Eltern bis zu ihrer Selbsterhaltungsfähigkeit zu.

    Ein Kind ist jedenfalls dann selbsterhaltungsfähig, wenn es eine Berufsausbildung abgeschlossen hat und erwerbsfähig ist. Welche Ausbildung es im Einzelfall beanspruchen darf und wie oft ein Wechsel bei Lehre und Ausbildung erfolgen darf, bzw. welche Anforderungen an den Fortschritt der Lehre bzw. der schulischen Ausbildung gestellt werden, ist im Einzelfall zu beurteilen.

    Das Erbrecht

    Wenn gleich der Ehegatte ein gesetzliches Erbrecht gegenüber seinem Partner hat, empfiehlt es sich trotzdem, durch Errichtung einer letztwilligen Verfügung (Testament) sicherzustellen, dass vorhandenes Vermögen so aufgeteilt wird, wie es dem Willen des Erblassers entspricht.

    • Hat der verstorbene Ehegatte ein gültiges Testament hinterlassen, so gilt ausdrücklich der
         letzte Wille des Verstorbenen. Liegt kein gültiges Testament vor, dann tritt die gesetzliche
         Erbfolge ein.

    • Hinterlässt der/die Verstorbene einen Ehegatten und Kinder, dann erhalten die Witwe
         bzw.der Witwer ein Drittel und die Kinder zwei Drittel des Nachlasses.

    • Hinterlässt der/die Verstorbene neben dem Ehegatten zwar keine Kinder, aber
         Eltern,Geschwister, Neffen oder Nichten – so erhalten diese zusammen ein Drittel während
         der überlebende Ehegatte zwei Drittel erhält.

    • Hinterlässt der/die Verstorbene nach dem Ehegatten keine Verwandten, dann verbleibt der

          Witwe bzw. dem Witwer die ganze Verlassenschaft.


    Tipp! Unbedingt empfehlenswert ist die Errichtung eines Testamentes, wenn Kinder aus dieser und anderen Ehen vorhanden sind.

     

    Autoren: Dr. Walter Strigl und Dr. Gerhard Horak, beide Rechtsanwälte in Wien

  • Hochzeit – Geld in der Ehe, Wirtschaftsgeld, Bankkonto

    Hochzeit – Geld in der Ehe, Wirtschaftsgeld, Bankkonto

    Hochzeit – Eine solide Basis für die Ehe

    Das Familienleben & das liebe Geld
    Quelle: Familienreferat Niederösterreich

    Wie bereits auch in der Werbung schon vielfach besprochen, ist Familienleben und Geldleben eben nicht zu trennen. Es heißt in der Werbung z.B.: „Wer ein Familienleben hat, hat auch ein Geldleben!“

    Dass dieses Geldleben nicht zum Problem für die Ehe wird, daran sollte das Paar rechtzeitig arbeiten, so dass klare Verhältnisse in der Partnerschaft herrschen. Denn kaum ist die erste Verliebtheit fort, so ist es oft nicht mehr selbstverständlich, wer beim Essen zahlt bzw. wer die Kosten für das Haushaltsgeld aufbringt oder auch größere Investitionen für das neue Haus, die neue Einrichtung, den gemeinsamen Urlaub.
    Paare sollten daher so früh wie möglich für klare wirtschaftliche Verhältnisse sorgen.

    Familienleben = GeldlebenOb man sich nun die Kosten 50:50 teilt oder nach dem jeweiligen Einkommen gewichtet, ist eine individuelle Entscheidung. Da gibt es keine Patentregel, das muss sich jedes Paar für sich selbst ausmachen.

    Ganz wichtig sind solche Entscheidungen aber, wenn es darum geht, einen Kredit aufzunehmen. In diesem Fall wäre es sicherlich ratsam, eine rechtliche Beratung noch vor der Bankberatung zu konsultieren. Denn speziell der Partner, (der bei den Kindern zu Hause ist) ist im Falle einer Scheidung meist nicht in der Lage, einen ursprünglich eventuell gedankenlos unterschriebenen Kredit zurückzuzahlen.

    Stellen Sie Regeln auf, wenn es um das Thema Geld geht:

    Bekanntlich sind diese Regeln jedoch nur dann sinnvoll, wenn Sie wirklich eingehalten werden. Nicht umsonst heißt es: „Strenge Rechnung – gute Freunde!“

    § Rede mit deinem Partner so früh wie möglich über Geld. Je früher das Thema besprochen wird, desto einfacher sind die Dinge zu handhaben.
    § Richtet euch ein gemeinsames Konto ein für Gemeinschaftszahlungen wie Miete, Telefon und Strom, wo jeder seinen aliquoten Teil monatlich einzahlt.
    § Teilt die gemeinsamen Ausgaben aliquot nach dem jeweiligen Einkommen.
    § Führt ein gemeinsames Ausgabenbuch und sammelt die Belege. Es erleichtert im Falle des Falles das Nachvollziehen, wo das liebe Geld geblieben ist.
    § Wie auch in anderen Lebensbereichen solltet ihr euch in Geldfragen gewisse Freiheiten gewähren. Solange gemeinsame Ausgaben auch gemeinsam bestritten werden und so keine Überschuldung droht, sollte jeder seinen, auch eventuell kostenintensiven Steckenpferden nachgehen können.
    § Gib deinen Partner nie ein Abhängigkeitsgefühl. Sollten Sie einmal eine Entscheidung über die Finanzierung des gemeinsamen Haushalts getroffen haben, so sollten Sie den anderen nicht darauf hinweisen, dass eventuell der eine Partner für den Großteil der Ausgaben aufkommt.


    Eine vollkommene Gleichberechtigung wird in keiner Partnerschaft erreicht werden. Sie sollten sich daher rechtzeitig überlegen, ob Ihnen ein dickes Bankkonto oder die Partnerschaft wichtig ist.

    WirtschaftsgeldWirschaftsgeld

    Das Gesetz spricht zwar nicht ausdrücklich von „Wirtschaftsgeld“, doch der Partner der den Haushalt führt, muss die dafür nötigen Mittel erhalten.
    Mit dem Wirtschaftsgeld müssen vor allem die Fixkosten des Familienhaushalts abgedeckt werden können, wie z.B. Miete, Gas, Strom, Telefon, Essen, Kleidung und Toilettenartikel, Schulkosten der Kinder etc. Der Unterhalt hat nicht nur die lebensnotwendigen Bedürfnisse zu decken, sondern auch persönliche Bedürfnisse des Ehegatten.

    Bei Problemen kann die Festsetzung des Unterhalts bzw. Wirtschaftsgeldes schon während der aufrechten Ehe beim Bezirksgericht beantragt werden.

    € Gewusst WIE …

    Eine solide Basis ist meist gleichbedeutend mit soliden finanziellen Verhältnissen. Jedes Geldinstitut bietet heute eine breite Palette von Spar- und Veranlagungsformen für jede Brieftasche an. Daneben natürlich auch maßgeschneiderte Finanzierungs- und Kreditmöglichkeiten.

    Meist ist es besser eine gewünschte Investition gut vorzubereiten und die nötigen Gelder anzusparen, als sich allzu schnell in Schulden zu stürzen. Sind doch Schulden meist auch ein Ausgangspunkt für Spannungen in der Ehe.

    Sollte es jedoch nicht ohne Fremdfinanzierung gehen, so informiert euch umfassend!
    Sollten die Auskünfte nicht ausreichen, so ist es keine Schande sich einen Punkt mehrmals erklären zu lassen.

    Denkt auch daran, dass ein Bankbetreuer nicht allwissend sein kann. Es ist daher immer ratsam mehrere Angebote einzuholen.

    Spar- & VeranlagungsformenDas Leistungsangebot der meisten Geldinstitute umfasst alles aus den Bereichen Kreditkarten, Kfz-Leasing, Wertpapierveranlagung etc. Damit für die Wechselfälle des Lebens, für den Schutz der eigenen vier Wände, aber auch für die Verwirklichung großer Träume finanziell vorgesorgt ist, hat so manche Versicherung zahlreiche Angebote für eine sichere Zukunft parat.

    Sollte es jedoch zu Problemen mit Rückzahlungen von Krediten und Darlehen kommen, wende dich vertrauensvoll an die Bank. Es ist auf jeden Fall besser die Verhältnisse zu klären, als den Kopf in den Sand zu stecken.Es wurde fast noch immer eine Möglichkeit gefunden um alle Seiten zufrieden zustellen.

    Schulden

    SchuldenBringt ein Ehegatte Bankverbindlichkeiten oder sonstige Schulden in die Ehe ein, bleiben es seine eigenen Schulden. Der andere Ehegatte kann nicht zur Zahlung dieser Schulden verpflichtet werden.

    Macht ein Ehegatte alleine während der Ehe Rechtsgeschäfte und geht er etwaige Verpflichtungen ein, ist er mit seinem eigenen Vermögen persönlich haftbar, nicht jedoch auch der andere Ehepartner.

    Gehen jedoch beide Ehepartner gemeinsame Schulden ein (z.B. durch Mitunterschreiben eines Kreditvertrages oder Unterzeichnung einer Bürgschaft) so haften beide Ehegatten sowohl mit dem gemeinsamen als auch mit eigenem Vermögen.

    Kredit

    Vermeidet gemeinsame Kredite. Kredite sollte nur jeder für sich selbst und in eigenen Angelegenheiten übernehmen. Sollte eine gemeinsame große Investition ins Haus stehen, so kann noch immer jeder getrennt den Kredit nehmen und das Geld dann zusammengelegt werden.
    Im Trennungsfall führen laufende Kredite immer zu Problemen, im schlimmsten Fall kann der mit einem Kredit Alleingelassene sogar in einen Privatkonkurs schlittern.

    SparschweinSetzt Prioritäten! Nicht immer ist alles was man gerne haben möchte, auch wirklich notwendig.

    Sollte das Budget es nicht zulassen, ist es besser darauf zu verzichten, als dann schwerwiegende Probleme bei Zahlungen zu bekommen.

    Versandhandel und Kredit- und Ratenmöglichkeiten bei Kaufhäusern verleiten junge Paare oft rasche, auch sehr kostenintensive Investitionen zu tätigen, die oft schwer oder im Falle einer Arbeitslosigkeit auch gar nicht mehr zurückgezahlt werden können.

    Der Gerichtsvollzieher und die Schwierigkeiten, die rund um das Problem „Schulden“ auftreten können, sind nicht unbedingt einer guten Partnerschaft zuträglich.

    Die Bürgschaft

    Bankbürgschaften können fatale Folgen entwicklen. Nehmen wir an, ein Ehepaar nimmt, um eine Investitionen in Haus oder Wohnung zu finanzieren, einen Bankkredit auf. Die Bank verlangt von der Ehefrau den Kreditvertrag mit zu unterzeichnen (was sie auch bedenkenlos tut), obwohl sie ein viel kleineres Einkommen hat oder über kein eigenes Einkommen verfügt.

    BürgschaftDie beiden Eheleute haften jetzt zu „ungeteilter Hand“ für den gemeinsamen Kredit. Was bedeutet: Die Bank kann das Geld sowohl vom Mann als auch von der Frau zurückverlangen. Die Mithaftung des Bürgen ist unter Umständen nur dann anfechtbar, wenn die Bank bei der Entgegennahme der Bürgschaft erkennen musste, dass der Bürge aufgrund seiner Einkommens- und Vermögenssituation nicht in der Lage sein würde, seine übernommene Bürgschaftsverpflichtungen im Falle eines Falles zu erfüllen. Es empfiehlt sich daher im Falle der geplanten Übernahme einer Bürgschaft der Bank jedenfalls auch reinen Wein über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse einzuschenken.

    Nehmen wir weiter an, die Ehe funktioniert nicht – und es kommt zur Scheidung. Die Rückzahlung des Kredits wird vereinbart. Nun kommt einer der beiden Partner seiner Zahlpflicht nicht nach.
    Die Bank hat nun das Recht vom Bürgen die Zahlung der gesamt offenen Forderung (zzgl. Zinsen + Kosten) zu verlangen – denn er hat ja mit seiner Unterschrift für den Kredit gebürgt.

    Dass die Eheleute bei der Scheidung vereinbart hatten, den Schuldenberg zu teilen, hat auf das Rechtsverhältnis mit der Bank keinen Einfluss. Die Haftung bleibt aufrecht bis alles zurückgezahlt ist.

    Ausweg aus dem Dilemma

    Eine Bürgschaft wird man unter normalen Umständen nur los, in dem der Kredit zurückgezahlt wird. Das sollte jeder Bedenken, der eine Bürgschaftserklärung unterzeichnen möchte. Ein Bürge sollte sich genau informieren – für was er bürgt.

    Auch ist die Bank verpflichtet, dem Bürgen zu informieren, sollte sich eine Verschlechterung der Zahlungsmodalitäten des Hauptschuldners einstellen oder die abgeschlossene Lebensversicherung nicht mehr gezahlt wird etc.

    Seit einer Novelle im Jahre 1986 sieht das Ehegesetz vor, dass im Falle einer Scheidung die Bürgschaft des Ehegatten in eine Ausfallbürgschaft umgewandelt werden kann. D.h. dass die Bank zuerst an den Hauptschuldner herantreten muss (gegebenenfalls gegen diesen Exekution führen muss), und erst wenn die Bank keinen Erfolg erzielen kann – auf die Bürgen zurückgreifen darf.

    Es gibt jedoch Alternativen für eine Bürgschaft!
    Man kann ein Sparbuch oder eine Lebensversicherung belehnen.
    Eheleute können darauf bestehen einen getrennten Kredit zu nehmen – je nach finanziellen Verhältnissen. Im Falle einer Scheidung zahlt dann jeder seinen eigenen Kredit zurück.

  • Eherecht und Eheschließung – Rechte und Pflichten

    HOCHZEIT – RECHTE UND PFLICHTEN DER EHEPARTNER

    Das freiwillige und aus Liebe gegebene Versprechen „in guten und in schlechten Zeiten“ füreinander da zu sein ist mehr als eine wunderschöne Formel bei der Eheschließung. Das Eherecht regelt per Gesetz, dass Ehepartner füreinander einstehen und sich dem Partner gegenüber pflichtbewusst verhalten müssen.  Die Eheschließung am Standesamt entspricht einem Vertrag zwischen den Ehepartnern. Vom Gesetz abweichende Regelungen können in einem eigenen Ehevertrag Eingang finden. Wie ihr eine rechtsgültige Ehe schließt und welche Rechte und Pflichten ihr in eurem Leben als Ehepaar teilt, erfahrt ihr hier:

    Wirst Du bei der Hochzeit deinen Namen behalten oder ändern? Hier findest Du Antworten!

    • Welches ist zuständig?
    • Welche Dokumente?
    • Schönes Fest am Standesamt

    Sind Paare in einer Lebensgemeinschaft gegenüber Verheirateten im Nachteil?

    Mit der Ehe kommen Rechte und Pflichten auf die Partner zu. Das Eherecht legt diese Eckpunkte fest.

    Gütergemeinschaft, Unterhalt & Co: Was ändert sich mit der Ehe hinsichtlich des Vermögensrechts?

    Frankreich hat die Ehe light. Was geht mit einem Partnerschaftsvertrag rechtlich in Österreich?

    Ja, wir wollen! Die eingetragene Partnerschaft als Ehevariante für homosexuelle Paare.

    Rechtsgültig heiraten an eurer Traumlocation? Die standesamtliche Trauung außerhalb der Amtsräume.

    Ab dem 01.01.2019 kommt sie endlich, die Ehe für alle. Aber auch die EP für alle. Hier eine Entscheidungshilfe.

    Heiraten wann, wie und wo ihr wollt? Die freie Trauung macht’s möglich!

    Neue rechtliche Situation – auch die Versicherungen sollten angepasst werden.

    Wer ein Familienleben hat, hat auch ein Geldleben. Tipps zur ehelichen Budgetpolitik.

  • Namensrecht – Familiennamen nach Eheschließung

    Namensrecht – Familiennamen nach Eheschließung

    Namensführung nach der Hochzeit

    Seit 1. April 2013 haben Verlobte eine Vielzahl von Möglichkeiten bei der Wahl ihres Familiennamens – und dem Familiennamen ihrer zukünftigen Kinder.

    Brautpaar

    Gemeinsamer Familienname

    Sowohl der Name der Frau als auch der des Mannes können zum gemeinsamen Familiennamen bestimmt werden. Besteht ein Name aus mehreren Teilen, kann sowohl der ganze Name – unabhängig von der Anzahl der Namensteile – als auch Teile davon verwendet werden.

    Geben die Verlobten keine Erklärung ab, behalten beide ihren vor der Eheschließung geführten Familiennamen.

    Doppelname

    Die Eheleute können auch einen aus den Familiennamen beider gebildeten Doppelnamen zum gemeinsamen Familiennamen bestimmen. Der gemeinsame Familienname darf dabei höchstens aus zwei Teilen bestehen. Ein Doppelname muss durch einen Bindestrich zwischen den einzelnen Teilen getrennt werden

    Die Person, deren Familienname nicht gemeinsamer Familienname ist, kann einen aus dem gemeinsamen Familiennamen und ihrem/seinem Familiennamen gebildeten Doppelnamen führen. Auch dieser Doppelname darf nur aus zwei Teilen bestehen.

    Der Familienname der Kinder

    Führen die Eltern einen gemeinsamen Familiennamen, erhält das Kind mit der Geburt grundsätzlich diesen Familiennamen. Kinder können jedoch auch einen Doppelnamen führen, zum Beispiel durch eine „Mischung“ der Elternnamen. Der Familienname wird bei der Geburtsregistrierung am Standesamt durch Abgabe einer Erklärung bestimmt.

    Führen die Eltern keinen gemeinsamen Familiennamen, so kann der Familienname eines Elternteils zum Familiennamen des Kindes bestimmt werden. Darüber hinaus können die Eltern auch in diesm Fall bestimmen, dass das Kind einen aus den Familiennamen beider Elternteile gebildeten Doppelnamen erhält.

    Dabei kann jedoch nur ein aus höchstens zwei Bestandteilen bestehender Name ausgewählt werden. Wenn dabei Doppelname auf Doppelname trifft und Frau Schwarz-Weiß mit Herrn Sonne-Mond  ein Baby bekommt, darf der neue Name höchstens zwei Elemente haben. Der Name Schwarz-Weiß-Sonne beispielsweise ist nicht möglich.

    Können sich die Eltern nicht auf einen Familiennamen ihres Kindes einigen, erhält das Kind den Namen der Mutter.

    Änderung der Dokumente

    Der Ehepartner, der einen neuen Namen führt, hat einige Dinge zu erledigen:

    > Änderungen im Führerschein und Zulassungsschein sind im Verkehrsamt vorzunehmen.
       Für die Änderung im Führerschein benötigst du eine neue, mit dem neuen Namen versehene
       Versicherungsbestätigung.

    > Vergesst nicht den Personalausweis/Reisepass, die Meldung an den Arbeitgeber, das Girokonto,
       den Alleinverdienerabsetzbetrag, Versicherungspolizzen, Kundenkarten etc. zu ändern!