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  • Ehe oder Eingetragene Partnerschaft (EP) – Unterschiede

    Ehe oder Eingetragene Partnerschaft (EP) – Unterschiede

    Ehe oder Eingetragene Partnerschaft (EP)?

    Ehe für alle und eingetragene Partnerschaft für alle: Heiraten oder verpartnern? Der VfGH hat per 31. Dezember 2018 die gesetzliche Regelung aufgehoben, die homosexuellen Paaren bisher die Ehe verwehrte. Seot 1. Jänner 2019 können nun endlich auch gleichgeschlechtliche Paare heiraten – aber auch umgekehrt heterosexuelle Paare eine eingetragene Partnerschaft eingehen. Es wird also nicht nur die Ehe für Homosexuelle geöffnet, sondern umgekehrt auch die eingetragene Partnerschaft für Heterosexuelle. Brautpaare, ihr habt die Wahl Nur: Welche Unterschiede bestehen überhaupt zwischen Ehe und Eingetragener Partnerschaft (EP)?

    Lesbisches Paar auf Wiese
    Eingetragene Partnerschaft vs. Ehe – Annäherung nach und nach

    Eine EP hat im Großen und Ganzen die gleichen Wirkungen wie eine Ehe. Gravierende Unterschiede, wie die Regelung zur Adoption von Kindern oder Nachname statt Familienname wurden aufgrund von Klagen nach und nach aufgehoben. Einige kleine Unterschiede bestehen jedoch noch immer, hier die wichtigsten:


    Volljährigkeit

    Grundsätzlich müssen beide Partner zur Schließung einer Ehe bzw. EP volljährig sein. Für die Ehe ist es jedoch möglich, vor Gericht eine Ehemündigkeitserklärung zu erwirken, wenn einer der Partner bereits volljährig ist und der zweite Partner dem Gericht für die Ehe reif erscheint.


    Regelungen zu Zusammenleben und Trennung

    Im Ehegesetz ist geregelt, dass unabhängig vom Verschulden an der Scheidung dem Partner, der sich zum überwiegenden Teil der Kindererziehung widmet, Unterhalt zusteht.  Im EP-Gesetz fehlt eine solche Regelung. Wird eine EP aufgelöst, steht dem Partner, der die gemeinsamen Kinder betreut, demnach per Gesetz kein Unterhalt zu. Die EP wurde vom Gesetzgeber offenbar als eine Verbindung mit einem lockereren Zusammenhalt angesehen als in der Ehe. So fehlen die Pflicht zur Treue und Vorgaben zur Haushaltsführung. Auch ist die Frist, nach der eine EP wegen unheilbarer Zerrüttung einseitig aufgelöst werden kann, mit drei Jahren um die Hälfte kürzer (bei der Ehe in besonderen Härtefällen: 6 Jahre).


    Einstieg in den Mietvertrag

    Im Fall einer Scheidung kann ein bestehender Mietvertrag gerichtlich auf jeden der Ex-Partner übertragen werden, auch wenn dieser vorher nicht im Vertrag gestanden ist, nicht so bei der EP.

    Bleibt abzuwarten, wie viele Paare sich tatsächlich noch verpartnern, wo jettz allen, egal ob homo- oder heterosexuell, der Weg in die Ehe offen steht!

  • „Ehe extra light“- Der Partnerschaftsvertrag

    „Ehe extra light“- Der Partnerschaftsvertrag

    „Ehe extra light“ – Der Partnerschaftsvertrag

    Die „Ehe light“, mit der Paare über einen zivilrechtlichen Vertrag ihr Zusammenleben regeln, ist in Frankreich ein voller Erfolg. Die Bindung durch diesen Zivilpakt, der ohne Zeremonie und Zeugen eingegangen wird, ist weniger eng als in einer Ehe und einfacher aufzulösen. Mit der Diskussion, ob dieses Modell auch Eingang in das österreichische Familienrecht halten soll, taucht die Frage auf, warum ein Paar denn den Bund der Ehe eingehen soll, wenn es zusammenleben möchte.

    Sich umarmendes PaarPartnerschaftsvertrag zur finanziellen Vorsorge

    Rechtlich sind Verheiratete was die Vorsorge angeht, um Welten besser gestellt als Partner, die in wilder Ehe zusammenleben. Einen Vertrag, in dem die Partner zustimmen, füreinander zu sorgen, besteht als solcher bei uns noch nicht. Es gibt im derzeitigen Österreichischen Recht allerdings die Möglichkeit, einen Partnerschaftsvertrag einzugehen, der die finanzielle Benachteiligung eines Partners bei der Trennung verringert.

    Gemeinsame Wohnung

    Trennt sich ein verheiratetes Paar, darf derjenige im Haus oder der Wohnung bleiben, der das dringendere Wohnbedürfnis hat, etwa der Partner, bei dem die Kinder wohnen. Wer nicht verheiratet ist, fliegt ganz schnell aus der Wohnung oder dem Haus, wenn es dem anderen Partner gehört – und das ohne finanziellen Ausgleich. Mitfinanzierung und Mithilfe sollten jedenfalls ausreichend dokumentiert sein – und bei Immobilien im Eigentum für den zuziehenden Partner ein Anteil oder ein befristetes Nutzungsrecht im Grundbuch eingetragen werden. Was im Grundbuch steht, lässt sich allerdings oftmals schwer wieder daraus entfernen und kann eine Immobilie auf Jahre hinaus entwerten oder gar unveräußerlich machen.

    Abhilfe schafft hier ein Partnerschaftsvertrag. Bringt einer der Partner ein Grundstück mit, auf dem gemeinsam ein Haus errichtet wird oder erwerben die Partner gemeinsam eine Wohnung, macht es Sinn, einen Vertrag einzugehen. Hier wird geregelt, wer im Fall der Trennung in der Wohnung bleiben soll und was dem anderen Partner als Ausgleichszahlung zusteht. Werden Arbeitsleistungen im Eigentum des anderen Partners eingebracht, etwa Parkett  verlegen oder Badezimmer verfliesen, wird im Partnerschaftsvertrag genau geregelt, wie diese abgegolten werden.

    Kindererziehung

    Ebenfalls empfehlenswert ist das Aufsetzen eines Partnerschaftsvertrags, wenn sich ein Partner ausschließlich oder überwiegend um Haus und Kinder kümmert und dafür auf ein solides eigenes Einkommen verzichtet. Anders als bei Verheirateten sind Lebensgefährten füreinander nicht unterhaltspflichtig, im Fall einer Trennung geht der haushaltsführende Partner leer aus während der Partner, der sich für die Karriere entschieden hat, Gut und Geld behalten darf.

    Die Lebensgefährten können den Vertragstext auch selbst verfassen, werden die Regelungen jedoch kompliziert, ist es empfehlenswert einen Anwalt oder einen Notar hinzuzuziehen.