Schlagwort: Familienname

  • Eingetragene Partnerschaft

    Eingetragene Partnerschaft

    Eingetragene Partnerschaft

    Zwei Menschen gleichen Geschlechts können mit dem Begründen der eingetragenen Partnerschaft  eine Lebensgemeinschaft auf Dauer mit gegenseitigen Rechten und Pflichten eingehen. Die eingetragene Partnerschaft bietet einen formalisierten rechtlichen Rahmen für ein homosexuelles Paar, der einer Ehe sehr ähnlich ist. Es gibt aber auch einige kleine Unterschiede.

    Verliebtes lesbisches Paar auf Motorhaube
    Voraussetzungen zur Begründung einer eingetragenen Partnerschaft

    Eine eingetragene Partnerschaft ist nur zwischen volljährigen und geschäftsfähigen Personen gleichen Geschlechts möglich. Seit 1.1.2019 steht die Begründung einer EP auch heterosexuellen Paaren offen. Bei Zustimmung des gesetzlichen Vertreters kann auch eine volljährige, beschränkt geschäftsfähige Person eine eingetragene Partnerschaft begründen. Keiner der Partner darf zum Zeitpunkt der Unterfertigung in aufrechter Ehe leben und es darf keine aufrechte eingetragene Partnerschaft bestehen.


    Begründung einer eingetragenen Partnerschaft

    Die Begründung einer eingetragenen Partnerschaft erfolgt auf dem Standesamt. Es besteht die Möglichkeit, die eingetragene Partnerschaft auch an einer Location außerhalb der Amtsräume des Standesamtes zu begründen, „sofern der Ort der Bedeutung der eingetragenen Partnerschaft entspricht“. Manche Paare entschließen sich zusätzlich zur standesamtlichen Verpartnerung zu einer feierlichen freien Trauungszeremonie.

    Familienname

    Grundsätzlich behalten beide Partnerinnen oder beide Partner ihren bisherigen Familiennamen. Es kann allerdings beantragt werden, dass sie oder er den gleichen Nachnamen erhält wie der Partner oder die Partnerin. Zusätzlich kann der bisherige Familienname voran- oder nachgestellt werden.


    Scheidung

    Genau wie bei der Ehe gibt es auch bei eingetragenen Partnerschaften Paare, für die ein weiteres Zusammenleben unmöglich ist. Deshalb kann auch eine eingetragene Partnerschaft geschieden werden, wobei es dann „Auflösung“ heißt. Eingereicht wird die Auflösung – wie bei der Scheidung einer Ehe – beim für den letzten Wohnsitz des Paares zuständigen Bezirksgericht.

  • Namensrecht – Familiennamen nach Eheschließung

    Namensrecht – Familiennamen nach Eheschließung

    Namensführung nach der Hochzeit

    Seit 1. April 2013 haben Verlobte eine Vielzahl von Möglichkeiten bei der Wahl ihres Familiennamens – und dem Familiennamen ihrer zukünftigen Kinder.

    Brautpaar

    Gemeinsamer Familienname

    Sowohl der Name der Frau als auch der des Mannes können zum gemeinsamen Familiennamen bestimmt werden. Besteht ein Name aus mehreren Teilen, kann sowohl der ganze Name – unabhängig von der Anzahl der Namensteile – als auch Teile davon verwendet werden.

    Geben die Verlobten keine Erklärung ab, behalten beide ihren vor der Eheschließung geführten Familiennamen.

    Doppelname

    Die Eheleute können auch einen aus den Familiennamen beider gebildeten Doppelnamen zum gemeinsamen Familiennamen bestimmen. Der gemeinsame Familienname darf dabei höchstens aus zwei Teilen bestehen. Ein Doppelname muss durch einen Bindestrich zwischen den einzelnen Teilen getrennt werden

    Die Person, deren Familienname nicht gemeinsamer Familienname ist, kann einen aus dem gemeinsamen Familiennamen und ihrem/seinem Familiennamen gebildeten Doppelnamen führen. Auch dieser Doppelname darf nur aus zwei Teilen bestehen.

    Der Familienname der Kinder

    Führen die Eltern einen gemeinsamen Familiennamen, erhält das Kind mit der Geburt grundsätzlich diesen Familiennamen. Kinder können jedoch auch einen Doppelnamen führen, zum Beispiel durch eine „Mischung“ der Elternnamen. Der Familienname wird bei der Geburtsregistrierung am Standesamt durch Abgabe einer Erklärung bestimmt.

    Führen die Eltern keinen gemeinsamen Familiennamen, so kann der Familienname eines Elternteils zum Familiennamen des Kindes bestimmt werden. Darüber hinaus können die Eltern auch in diesm Fall bestimmen, dass das Kind einen aus den Familiennamen beider Elternteile gebildeten Doppelnamen erhält.

    Dabei kann jedoch nur ein aus höchstens zwei Bestandteilen bestehender Name ausgewählt werden. Wenn dabei Doppelname auf Doppelname trifft und Frau Schwarz-Weiß mit Herrn Sonne-Mond  ein Baby bekommt, darf der neue Name höchstens zwei Elemente haben. Der Name Schwarz-Weiß-Sonne beispielsweise ist nicht möglich.

    Können sich die Eltern nicht auf einen Familiennamen ihres Kindes einigen, erhält das Kind den Namen der Mutter.

    Änderung der Dokumente

    Der Ehepartner, der einen neuen Namen führt, hat einige Dinge zu erledigen:

    > Änderungen im Führerschein und Zulassungsschein sind im Verkehrsamt vorzunehmen.
       Für die Änderung im Führerschein benötigst du eine neue, mit dem neuen Namen versehene
       Versicherungsbestätigung.

    > Vergesst nicht den Personalausweis/Reisepass, die Meldung an den Arbeitgeber, das Girokonto,
       den Alleinverdienerabsetzbetrag, Versicherungspolizzen, Kundenkarten etc. zu ändern!