Schlagwort: Ehevertrag

  • Hochzeitszeremonien – muslimische Trauung

    Hochzeitszeremonien – muslimische Trauung

    Die muslimische Trauung

    Eine Eheschließung ist im Islam ein sehr schlichter Akt, ein „Vertragsabschluss“ (nikah). Mann und Frau erklären vor einer theologisch bewanderten und moralisch gefestigten Persön­lichkeit (oft der Imam/Hodscha einer Moschee) und in der Anwesen­heit von zumindest zwei Zeugen ihren freien Willen, miteinander die Ehe einzugehen.

    Trauringe

    Das islamische Eheversprechen ist für Muslime emotional wichtig (obwohl vor dem Gesetz einzig die standesamtlich geschlossene Ehe gilt). Für sie ist die feierliche Eheerklärung in muslimischem Rahmen oft die „richtige Hochzeit“, die auch moralisch als verpflichtend betrachtet wird.

    Andererseits braucht sich kein Muslim, der ausschließlich standesamtlich geheiratet hat, als „vor Gott unverheiratet“ zu fühlen – dies hätte für den Gläubigen ernste Konsequenzen, denn das Geschlechtsleben soll sich nur innerhalb der Ehe abspielen.

    Dokumente für die muslimische Hochzeit:

    Mitzubringen sind für die religiöse Eheschließung in der Islamischen Glaubensgemeinschaft:

    • Lichtbildausweis
    • Meldezettel
    • Geburtsurkunde
    • Nachweis, unverheiratet zu sein


    Detailliertere Infos: www.derislam.at

     

    Der Ehevertrag

    Der Ehevertrag sollte schriftlich erfolgen. Darin können verschiedenste Vereinbarungen aufgenommen werden. Dies reicht von der Familienplanung bis zum Wohnsitz.

    Fixer Bestandteil sollte eine Abmachung über jene Brautgabe (mahr) sein, die für die Frau als Absicherung im durch den Mann ausgelösten Scheidungsfall vorgesehen ist. Dieser Betrag ist nach oben offen und wird nach gegenseitiger Vereinbarung festgesetzt. Fällig würde dieses Geld auch beim Ableben des Ehemannes als sofortige Überbrückungshilfe für die Frau, die ihr noch vor Teilung des Erbes zusteht, ohne dass dies von ihrem Erbteil abgezogen würde.

    Die Islamische Glaubensgemeinschaft empfiehlt, diese Chance einer individuell gestalteten Ehevereinbarung zu nutzen, um sich in positivem Sinne über die gemeinsame Lebensführung Gedanken zu machen. Sie bietet Beratung an und nimmt die muslimische Eheschließung vor.

    Auch wenn immer wieder das Wort von einem „Brautpreis“ kursiert: Eine muslimische Frau darf von ihrer Familie nicht „verkauft“ oder „abgelöst“ werden. Üblich ist eine Morgengabe, die als Geschenk einzig der Ehefrau zusteht.

    Was tun, wenn Ihr muslimisch heiraten möchten?

    Informationen zur muslimischen Hochzeit erteilt euch die Islamische Glaubensgemeinschaft:
    Bernardgasse 5, 1070 Wien
    Tel. 01/5263122

    office@iggö.at
    www.derislam.at

     

  • Eherecht – Ehevertrag, Rechte und Pflichten in der Ehe

    Eherecht – Ehevertrag, Rechte und Pflichten in der Ehe

    Die Ehe und ihr rechtliches Umfeld

    Grundsätzlich stehen sich in Österreich die Ehegatten als völlig gleichwertige, so hin mit den gleichen Rechten und Pflichten ausgestattete Partner gegenüber. Die Ehepartner sind einander zur umfassenden ehelichen Lebensgemeinschaft, so hin auch zur Geschlechtsgemeinschaft, zum gemeinsamen Wohnen, zur Treue, zur anständigen Begegnung und zum wechselseitigen Beistand verpflichtet.

    Dies bedeutet, dass Ehegatten nach ihren Kräften gemeinsam zur Deckung der ihren Lebensverhältnissen angemessenen Bedürfnisse beizutragen haben.
    Dabei ist es den Ehepartnern freigestellt, einvernehmlich zu regeln, auf welche Art und Weise jeder Ehepartner seinen Beitrag erbringt.

    Im übrigen stellt eine Eheverfehlung jedes Verhalten dar, das dem Zweck und dem Wesen der Ehe zuwiderläuft. Eheverfehlung ist daher jedes Verhalten, das zu einer Zerrüttung der ehelichen Lebensgemeinschaft führt. Darunter fallen beispielsweise ehewidrige Beziehungen, physische oder psychische Misshandlung des anderen Ehepartners, Streitsucht, Vernachlässigung der ehelichen Beistandspflicht und ähnliches mehr.

    Beratung durch den Rechtsanwalt

    Das EherechtEine Eheschließung greift in viele Bereiche ein und wirft verschiedenste Fragen auf. Daher ist die Beratung vor dem Eingehen einer Ehegemeinschaft besonders wichtig.

    Da geht es zunächst um die Frage: Welchen Namen die Ehepartner und welchen Namen allfällige Kinder aus dieser Ehe tragen sollen?

    Besonders ratsam ist eine Art „Eröffnungsbilanz“ vor dem Eingehen einer Ehe darüber zu erstellen, was jeder der Partner in die Ehe einbringt. Ob das nun eine Liegenschaft ist, oder andere Vermögenswerte, wie Sparbücher, Wertpapiere etc.

    Schließlich sollten sich die Brautleute über erbrechtliche Fragen kundig machen: Ist es von Vorteil ein Testament zu errichten? Oder einen Ehevertrag?

    Darüber hinaus sollten auch Fragen des Unterhalts rechtlich erörtert werden: Wie gestalten sich die zukünftigen Ehepartner die Finanzierung ihres Ehealltags?

    Ein ausführliches Beratungsgespräch vor Eingehen der Ehe bringt hier Klarheit. Oft wird es auch ratsam sein, in einem Ehevertrag, alle oben angeführten, rechtlichen Problembereiche zu klären. Eine solche Vereinbarung bewahrt rechtzeitig vor Irritationen in der Ehe – sie schützt im Vorfeld und sichert die Rechtsansprüche der Brautleute ab.

    Die österreichischen Rechtsanwälte bieten ein spezifisches Beratungspaket allen Brautleuten an und klären im individuellen Gespräch über rechtliche Konsequenzen der Eheschließung bei der Scheidung auf. Nähere Auskünfte bekommen Sie über www.rechtsanwälte.at

    Das Vermögensrecht

    GeldbergHinzuweisen ist, dass sich durch die Eheschließung an den Eigentumsverhältnissen der Partner grundsätzlich nichts verändert. Dies bedeutet, das was der Ehegatte in die Ehe einbringt, weiterhin diesem gehört und der gesetzliche Güterstand der, der Gütertrennung ist.

    Aufgrund eines eigenen, schriftlichen und bestimmten Vertrages ist es möglich, den Guterstand der Gütergemeinschaft herbeizuführen. Somit fällt auch im Falle einer nachfolgenden Ehescheidung nur dasjenige Vermögen unter die Aufteilung, das während der aufrechten ehelichen Lebensgemeinschaft erworben wurde.

    Diejenigen Sachen, die ein Ehegatte in die Ehe eingebracht hat, die er im Erbwege erworben hat oder die ihm von einem Dritten geschenkt wurden, unterliegen jedenfalls nicht der Aufteilung, mit Ausnahme der ehelichen Wohnung sowie des Hausrates, auf deren Weiterbenützung ein Ehegatte zur Sicherung seiner Lebensbedürfnisse angewiesen ist.

    Dies würde bedeuten, dass wenn ein Ehegatte die Wohnung in die Ehe einbringt, diese eheliche Wohnung im Zuge einer Scheidung allenfalls doch durch richterliche Verfügung dem anderen Ehegatten übertragen werden kann, wenn dieser andere Ehegatte zum Beispiel aufgrund vorhandener Kinder auf die Benützung der ehelichen Wohnung weiter angewiesen ist.

    Wenn schon bei Beginn einer Ehe die Vermögensverhältnisse der Ehepartner sehr unterschiedlich sind, ist es empfehlenswert, bei oder schon vor der Eheschließung einen Vertrag abzuschließen, der die Grundzüge der Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse für den Fall einer Ehescheidung regelt.

    Es ist darauf hinzuweisen, dass solche Verträge nur eine bedingte Gültigkeit haben und der Richter, im Verfahren um Aufteilung des ehelichen Vermögens, von solch einer Vereinbarungen unter Umständen abweichen kann. Dennoch empfiehlt es sich, bei bestimmten Voraussetzungen solche Verträge abzuschließen.

    Gemeinsame Anschaffungen vor der Ehe

    Problematisch. aber durchaus häufig, ist auch der Fall, dass die Ehegatten bereits vor der Eheschließung längere Zeit eine Lebensgemeinschaft geführt haben und hier z.B. gemeinsam auf einem Grundstück des einen ein Haus errichtet wurde, für das etwa der andere Ehepartner einen Kredit aufgenommen hat (oder z.B. gemeinsam eine Wohnung bewohnt haben, die vor der Eheschließung renoviert wurde). Auch hier gilt der Grundsatz, dass jeder sein Eigentum behält, was ihm im Zeitpunkt der Eheschließung gehörte.

    Gemeinsame Anschaffungen vor der Ehe, gleich in welchem Eigentum sie stehen, unterliegen daher im Falle einer Scheidung nicht der vom Richter durchzuführenden Aufteilung. Wenn ein junges Paar sich darüber nicht den Kopf zerbrechen möchte, empfiehlt sich in solchen Fällen dennoch eine vertragliche Regelung, wie mit den gemeinsamen, vorehelichen Anschaffungen im Falle einer Trennung verfahren werden soll. Rechtskundige Beratung dabei ist sicherlich empfehlenswert.

    Gemeinsame Wohnung

    Ein Ausnahme stellt die eheliche Wohnung dar, die auch wenn sie von einem Ehepartner in die Ehe eingebracht wurde, dann der Aufteilung unterliegt, wenn der andere Gatte auf ihre Weiterbenützung zur Sicherung seiner Lebensbedürfnisse angewiesen ist, oder wenn ein gemeinsames Kind an ihrer Weiterbenützung einen berücksichtigungs-würdigen Bedarf hat. Das gleiche gilt auch für den Hausrat.

    Gemeinsame betriebliche Tätigkeit

    Sofern ein Ehepartner im Betrieb des anderen (z.B. Gast- oder Landwirtschaft, Handelsgewerbe) regelmäßig mitarbeitet, steht ihm grundsätzlich wie jedem anderen Arbeitnehmer auch ein Anspruch auf Entgelt zu und wäre das Arbeitsverhältnis daher auch behördlich entsprechen anzumelden.

    Für den gewerbetreibenden Ehepartner kann dies aufgrund der Absetzposten sogar steuerliche Vorteile haben, wenn auch andererseits Sozialversicherungsbeiträge etc. durch den beschäftigten Gatten gezahlt werden müssen.

    Jedenfalls besteht bei Ehescheidung auch rückwirkend ein Anspruch auf angemessene Entlohnung der geleisteten Arbeit. Grundsätzlich hat ein Ehegatte im Erwerb des anderen mitzuwirken, soweit ihn dies zumutbar nach den Lebensverhältnissen der Ehegatten üblich und zwischen den Ehegatten nichts anderes vereinbart ist.

    Das Heiratsgut

    Unter Heiratsgut (Ausstattung) versteht man das Vermögen, welches der Tochter oder dem Sohn zur Erleichterung des mit der Eheschließung verbundenen Aufwandes hingegeben wird.
    Es soll eine Art Starthilfe für das eheliche Leben der Kinder darstellen, gebührt aber nur dann, wenn die Tochter oder der Sohn zum Zeitpunkt der Eheschließung kein eigenes Vermögen haben.

    Bezüglich der Bemessung des Heiratsgutes gibt es keine starren Regeln, sondern ist stets auf die Verhältnisse des Einzelfalles bzw. des Zahlungspflichtigen abzustellen, wobei das Vermögen des Ehegatten dabei ohne Bedeutung ist. Im Normalfall soll das Heiratsgut ca. 25% des Jahresnetto-einkommens des Dotierungspflichtigen betragen. Ist die Ausstattung aber einmal bezahlt, so kann diesbezüglicher Anspruch bei einer weiteren Eheschließung nicht mehr neu entstehen.

    Das Unterhaltsrecht

    Der haushaltsführende Ehegatte, der über kein eigenes Einkommen verfügt, hat gegenüber dem anderen 33% des monatlichen Nettoeinkommens des anderen Ehepartners.
    Sind beide Ehegatten berufstätig, beträgt der Unterhaltsanspruch des haushaltsführenden Ehegatten 40% des Familieneinkommen abzüglich des Eigeneinkommens.
    Unter der Familieneinkommen ist das monatliche Nettoeinkommen beider Ehegatten umgelegt auf 12x jährlich zu verstehen.

    UnterhaltsrechtDieser Unterhaltsanspruch verringert sich falls unterhaltsberechtigte Kinder vorhanden sind, um bestimmte Prozentpunkte.

    Sind beide Ehegatten berufstätig, haben auch beide sowohl finanziell, als auch durch ihren persönlichen Einsatz den ehelichen Aufwand gemeinsam abzudecken.

    Das umfasst genauso die Kosten des gemeinsamen Wohnens, wie auch den Unterhalt und die Erziehung der Kinder, die Haushaltsführung, das Wirtschaftsgeld etc.

    Sollte es hier zu Leistungsstörungen kommen, das heißt: Sollte ein Ehepartner seinen Beitrag, sei es nun in Naturalleistungen oder in Geldleistungen, nicht oder unvollkommen erbringen, würde dies eine Eheverfehlung darstellen, die unter Umständen bis zur Schidung führen kann.
    Sofern es nicht unbillig wäre, kann der haushaltsführende, einkommenslose Ehepartner verlangen, dass ihm der Unterhalt zur Gänze in bar bezahlt wird.

     

    Autorin: Dr. Waltraute Steger, Vizepräsidentin des österreichischen Rechtsanwaltskammertages

  • Eherecht & Ehepflichten als Teil der Hochzeisvorbereitungen

    Eherecht & Ehepflichten als Teil der Hochzeisvorbereitungen

    HOCHZEIT – EHERECHT & EHEPFLICHTEN

    Die Ehe – Ein Vertrag?

    Die Ehe – umfassende und grundsätzlich unzertrennliche Gemeinschaft zwischen Mann und Frau – wird durch den gesetzlichen Ehevertrag geregelt. Der Ehevertrag ist ein höchst persönlicher Vertrag zwischen Mann und Frau.

    In dem Ehevertrag erklären zwei Personen verschiedenen Geschlechts gesetzmäßig ihren Willen in unzertrennlicher Gemeinschaft zu leben, Kinder zu zeugen, sie zu erziehen, sich gegenseitig Beistand zu leisten. So lautet die gesetzliche Zielvorstellung.

    Die Lebensgewohnheiten der einzelnen Menschen sind erfahrunsgemäß sehr unterschiedlich, weshalb es nicht möglich ist, einen vollständigen Katalog aufzustellen, was alles zur Verwirklichung an eine Ehe gehört.

     

    Paragraph und Richterhammer

    Dennoch legt das Eherecht einige Fixpunkte fest:

    • Das Bekenntnis zum Partner und zur Familie
    • Die Anteilnahme am Leben des Partners
    • Die Förderung des leiblichen, geistigen & seelischen Wohlergehens des Partners & der Kinder

    Gütertrennung

    Nach dem Gesetz bleibt durch die Eheschließung das Prinzip der Gütertrennung aufrecht, das bedeutet, dass jeder Ehegatte Eigentümer seines Vermögens bleibt und dass die in die Ehe eingebrachten Vermögenswerte nicht zum gemeinsamen ehelichen Vermögen werden.

    Auch was jeder Ehegatte während aufrechter Ehe mit eigenem Geld kauft, erwirbt er für sich selbst. Macht ein Ehegatte eine Erbschaft oder erhält eine Schenkung vor oder auch während aufrechter Ehe, hat der andere Ehegatte kein Anrecht auf einen Anteil davon.

    Gütergemeinschaft durch Notariatsakt

    Die Ehegatten können vertraglich statt der gesetzlich vorgeschriebenen Gütertrennung Gütergemeinschaft vereinbaren. Vereinbaren die Ehegatten im Vertrag die Gütergemeinschaft, dann gehen die Vermögenswerte beider Ehepartner entweder zur Gänze oder teilweise in das gemeinsame Eigentum beider Ehegatten über.

    Damit ein solcher Gütergemeinschaftsvertrag gültig ist, muss dieser beim Notar mit einem Notariatsakt geschlossen werden. Auch andere Verträge zwischen Eheleuten bedürfen eines Notariatsaktes, um gültig zu sein.

    Da Veränderungen von Vermögensverhältnissen zwischen Ehegatten oft weitreichende Folgen haben, empfiehlt sich eine vorherige eingehende Beratung durch einen Notar oder Rechtsanwalt.

    Das Vertragsrecht

    Vorsicht ist geboten, wenn Ehegatten miteinander bestimmte Verträge abschließen, da der Gesetzgeber für verschiedene Verträge unter Ehegatten besondere Formvorschriften aufstellt, deren Missachtung die Ungültigkeit des Geschäftes nach sich zieht.

    Das Mietrecht

    Das MietrechtIst ein Ehegatte Mieter einer Gemeinde-, Genossenschafts- oder Mietwohnung, ist nach seinem Tode der andere Ehepartner eintrittsberechtigt. D.h., dass der überlebende Ehegatte in der Wohnung verbleiben kann und der Vermieter nicht berechtigt ist, den Mietzins anzuheben.

    Dies gilt natürlich auch für Kinder aus dieser Ehe, die im gemeinsamen Haushalt leben. Hier allerdings hat der Vermieter die Möglichkeit, ab dem Zeitpunkt der Großjährigkeit dieser Kinder eine Mietzinsanpassung zu verlangen.

    Der Unterhalt

    Das Gesetz verlangt von beiden Ehegatten, dass sie nach Kräften und der Gestaltung der ehelichen Lebensverhältnisse zur Deckung der ihren Lebensverhältnissen angemessenen Bedürfnisse gemeinsam beizutragen haben.

    Gehen beide Partner einen Beruf nach und erzielen sie ein annähernd gleiches Einkommen, besteht kein Unterhaltsanspruch des einen Ehegatten gegenüber dem anderen. Unterscheidet sich die Einkommenshöhe der Ehegatten beträchtlich, dann ist der Ehegatte mit dem höheren Einkommen verpflichtet, dem Partner mit dem niederen Einkommen einen Anteil zu zahlen, damit dieser am höheren gemeinsamen Lebensstandard teilnehmen kann.

    Des weiteren anerkennt das Gesetz die Haushaltsführung. Daher hat in einer Ehe, in welcher der eine Ehegatte berufstätig ist, während der andere den Haushalt führt, dieser an den Partner den gesetzlichen Anspruch auf angemessenen Unterhalt.

    Der Ehegatte, der den Haushalt führt,kann vom anderen verlangen, dass sein Unterhalt bereits während aufrechter Haushaltsgemeinschaft ganz oder zum Teil in Geld geleistet wird, vorausgesetzt ein solches Verlangen wäre nicht unbillig.

    Damit soll vor allem die Abhängigkeit des primär den Haushalt betreuenden vom berufstätigen Ehegatten zurückgedrängt werden. Reicht das Einkommen des Erwerbstätigen nicht zur Deckung der dringendsten Lebensbedürfnisse, so wäre es unbillig, ihn zu verpflichten, den Unterhalt zur Gänze in Geld zu leisten.


    Kindern steht ein Anspruch auf Unterhalt gegenüber den Eltern bis zu ihrer Selbsterhaltungsfähigkeit zu.

    Ein Kind ist jedenfalls dann selbsterhaltungsfähig, wenn es eine Berufsausbildung abgeschlossen hat und erwerbsfähig ist. Welche Ausbildung es im Einzelfall beanspruchen darf und wie oft ein Wechsel bei Lehre und Ausbildung erfolgen darf, bzw. welche Anforderungen an den Fortschritt der Lehre bzw. der schulischen Ausbildung gestellt werden, ist im Einzelfall zu beurteilen.

    Das Erbrecht

    Wenn gleich der Ehegatte ein gesetzliches Erbrecht gegenüber seinem Partner hat, empfiehlt es sich trotzdem, durch Errichtung einer letztwilligen Verfügung (Testament) sicherzustellen, dass vorhandenes Vermögen so aufgeteilt wird, wie es dem Willen des Erblassers entspricht.

    • Hat der verstorbene Ehegatte ein gültiges Testament hinterlassen, so gilt ausdrücklich der
         letzte Wille des Verstorbenen. Liegt kein gültiges Testament vor, dann tritt die gesetzliche
         Erbfolge ein.

    • Hinterlässt der/die Verstorbene einen Ehegatten und Kinder, dann erhalten die Witwe
         bzw.der Witwer ein Drittel und die Kinder zwei Drittel des Nachlasses.

    • Hinterlässt der/die Verstorbene neben dem Ehegatten zwar keine Kinder, aber
         Eltern,Geschwister, Neffen oder Nichten – so erhalten diese zusammen ein Drittel während
         der überlebende Ehegatte zwei Drittel erhält.

    • Hinterlässt der/die Verstorbene nach dem Ehegatten keine Verwandten, dann verbleibt der

          Witwe bzw. dem Witwer die ganze Verlassenschaft.


    Tipp! Unbedingt empfehlenswert ist die Errichtung eines Testamentes, wenn Kinder aus dieser und anderen Ehen vorhanden sind.

     

    Autoren: Dr. Walter Strigl und Dr. Gerhard Horak, beide Rechtsanwälte in Wien