Schlagwort: Eheschließung

  • Hochzeit in der Nachkriegszeit

    Hochzeit in der Nachkriegszeit

    Hochzeitsbräuche & Sitten in der Nachkriegszeit

    Es ist schon einige Zeit her, dass die letzten Bomben gefallen sind, die Aufräumarbeiten sind beendet, nur noch selten kehren Ehemänner, Söhne und Verlobte von der Front zurück. Durch die Einbeziehung in den Marshallplan verbessert sich die wirtschaftliche Situation wesentlich. Dennoch war ein luxuriöses Hochzeitsfest 1948 völlig undenkbar, waren die Leute doch froh, wenn sie genug Geld für die lebenswichtigen Dinge hatten. 

    Die wahre Geschichte einer Hochzeit 1948

    Wir schreiben Samstag, den 3. April 1948. Im 21. Wiener Gemeindebezirk bereitet sich eine junge Braut darauf vor, den Bund fürs Leben zu schließen. Am Vormittag finden sich Braut Angela und Bräutigam Fritz im Standesamt Wien-Floridsdorf zur Vermählung ein. Nachmittags geht die Hochzeitsgesellschaft zu Fuß zur Pfarrkirche Jedlesee, wo um 15:00 Uhr die kirchliche Trauung stattfinden soll – einen geschmückten Autokonvoi, wie heute üblich gibt es nicht. In die Kirche sind etwa 100 Gäste geladen.

    Hochzeit in der Nachkriegszeit
    Angela, die Braut, trägt ein Brautkleid, das sie in einem Geschäft im 18. Bezirk geliehen hat. Die Schuhe, die sie an diesem Tag trägt, borgt ihr eine Freundin. Einzig das Unterkleid darf sie behalten, denn den Stoff hat sie von ihrer Firmpatin als Hochzeitspräsent bekommen.

    In der Hand trägt sie am Weg zum Altar einen Brautstrauß aus gelben Plastiktulpen. Für die Trauringe musste Schmuck der verstorbenen Mutter des Bräutigams eingegossen werden.

    Nach der Trauungszeremonie gibt es einen kleinen Hochzeitsempfang für 20 Gäste. Glücklicherweise hat das Paar von einem befreundeten Greißler einen Gugelhupf und einen Striezel geschenkt bekommen, die den Festgästen kredenzt werden. Außerdem bekommt das Brautpaar ein Viertel Kilogramm Bohnenkaffee, im Jahr 1948 ein enorm luxoriöses Produkt.

    ! Fact-Box

    EHESCHLIESSUNGEN – VERGLEICH 1948 und 2012

    Insgesamt wurden im Jahr 1948 in Österreich 71.904 Ehen geschlossen. Im Jahr 2010 hingegen betrug die Zahl der Eheschließungen in Österreich nur mehr 38.592!

  • Hochzeitszeremonien – altkatholische Trauung

    Hochzeitszeremonien – altkatholische Trauung

    Die altkatholische Trauung – von Bischof Bernhard Heitz

    Die Altkatholische Kirche ist eine bischöflich-synodal verfasste, romunabhängige katholische Kirche in Offenheit und ökumenischer Weite. Sie möchte für die Menschen in ihren Sorgen und Problemen da sein und ihnen mit Rat und Hilfe zur Seite stehen. Dies gilt auch für ein Braut- und Traugespräch und für die Vorbereitung auf ein Leben zu zweit und die Gründung einer Familie.

    Ein erster Schritt ist das Gespräch mit dem zuständigen Geistlichen. Dort erfahren Sie zunächst mehr über Ihre Kirche und alle notwendigen Dinge, die mit einer Eheschließung verbunden sind. Achtung! Wenigstens ein Partner muss unserer Kirche angehören.

    Hochzeitsgesellschaft in der Kirche

    Die Ehe ist eines der sieben Sakramente. Die standesamtliche Eheschließung wird als rechtsgültiger Vertrag anerkannt und vorausgesetzt. Daher gelten auch nur standesamtlich verbundene Eheleute als gültig verheiratet. Die kirchliche Ehesegnung ist darüber hinaus ein Geschehen, das geprägt ist vom Vertrauen in die Menschfreundlichkeit Gottes.


    Die Brautleute vertrauen darauf, dass Gott selbst der Urheber ihrer Gemeinschaft und durch Jesus Christus im Heiligen Geist die Mitte ihrer Liebe ist. Die Ehe ist also nicht nur ein weltlich Ding (Martin Luther). Sie weist über das Leben beider Partner hinaus, die sich in „SEXUS, EROS und AGAPE“ einander schenken und anvertrauen. Sie werden ein „Leib“ und sind „ein heiliger Tempel Gottes“.

    In Unterscheidung zur röm.-kath. Theologie spenden die Brautleute einander durch ihr Jawort (Konsens und Vollzug) nicht allein selbst und ausschließlich das Sakrament, sondern ihre Ehegemeinschaft wird begründet durch das „Weihegebet“ des Geistlichen über die Gatten „im Namen des Vaters, des Sohnes und des Heiligen Geistes“.

    Die Altkatholische Kirche hält fest an der grundsätzlichen Unauflöslichkeit der Ehe, weiß aber auch um die Möglichkeit des Scheiterns. So kennen wir (wegen der menschlichen Schwachheit) die Wiederheirat Geschiedener. Gott weist niemanden von sich, der einen neuen Anfang und es in Zukunft besser machen will.

    Die altkatholische Trauung
    Geschiedene, Wiederverheiratete und alleinerziehende Geschiedene benötigen nach unserer Auffassung in besonderer Weise die Hilfe durch den Empfang der Sakramente, besonders durch den Empfang der Heiligen Kommunion.

    Die sogenannte „konfessionsverbindende Ehe“ ist kein Problem. Eine Altkatholische Trauung kann auch unter Mitwirkung eines Geistlichen einer anderen christlichen Konfession geschehen, wie auch umgekehrt.

    Ehealltag

    Was das Leben in der Ehe betrifft, entscheiden die Eheleute in Freiheit und Selbstverantwortung über die Wahl der Mittel in der Familienplanung. Hier mischt sich die Kirche nicht ein.
    Es gelten stets wechselseitige Rücksichtnahme und Liebe. Das Verwenden von Kondomen ist aus medizinischen Gründen zur Abwendung von Infektionen geboten.

    Das Gewissen ist die höchste Entscheidungsinstanz des reifen Menschen. Die Altkatholische Kirche respektiert also die Gewissens­ent­scheidung jedes einzelnen Mitglieds auch im Bereich der Familienplanung und im Sexualleben des Einzelnen. Stets gilt die Wahrung des Respekts vor der Würde des Mitmenschen und der gesamten Schöpfung.

    Segnung für gleichgeschlechtliche Paare

    Darüber hinaus kennt die Altkatholische Kirche in einem „abgeleiteten Sinn“ zum Sakrament der Ehe auch die Segnung von auf Dauer angelegten Hausgemeinschaften, sei es eine heterosexuelle Partnerschaft oder sei es eine gleichgeschlechtliche Verbindung, in der die Partner einander Liebe, Treue, Verlässlichkeit und wechselseitige Fürsorge versprechen.


    Weitere Informationen zur altkatholischen Trauung

    Kirchenleitung der Altkatholischen Kirche

    Schottenring 17/1/12, 1010 Wien

    Telefon: 01/317 83 94-0

    krichenleitung@altkatholiken.at

    www.altkatholiken.at

     

     

  • Hochzeitszeremonie – evangelische Trauung

    Hochzeitszeremonie – evangelische Trauung

    Die evangelische Trauung – von Superintendent Hansjörg Lein

    Grundsätzlich muss betont werden, dass es in der Tradition der Reformation (also in den evangelischen Kirchen) weder eine Theologie der Ehe noch ein kirchliches Eherecht gibt. Die Ehe ist auch kein Sakrament. Für Protestanten ist die Lehre von der Ehe ein Kapitel der christlichen Ethik.

    Nach evangelischem Verständnis ist die Ehe ein gottgewollter Lebensraum für zwei Menschen. Sie ist eine umfassende Lebensform, die dem gemeinsamen Leben und der Liebe Gestalt gibt, die durch gegenseitig versprochene Treue Halt und Schutz verleiht.

    Die Ehe ist ihrer Natur nach auf Lebenszeit angelegt. Eine so enge Verbindung erträgt keine Einschränkungen und Vorbehalte. Sind Menschen einander so nahe gekommen wie hier, so kommen sie nicht wieder voneinander los, ohne dass im Leben beider etwas zerbricht. Sie sind zu einem gemeinsamen Leben verbunden: Sie werden „ein Fleisch“ (Genesis 2,24)

    betende Braut mit Rosenkranz

    Wir freuen uns, wenn sich zwei Menschen dazu entschließen, zu heiraten. Dazu gehört nicht nur Liebe, sondern viel Mut, Hoffnung und gegenseitiges Vertrauen! Wo ein Paar übereinkommt, einander für immer anzugehören, und ihr Entschluss in öffentlicher Form bestätigt wird, besteht eine rechtmäßige Ehe. Die Ehe wird nach evangelischer Auffassung auf dem Standesamt geschlossen. Von diesem Augenblick an sind diese beiden nicht mehr allein durch Neigung, sondern auch durch ein rechtskräftig gegebenes Ja-Wort miteinander verbunden. Die Eheleute kommen nach evangelischem Verständnis als bereits als verheiratetes Ehepaar in die Kirche, um einen festlichen Gottesdienst zu feiern.

    Was sind die Voraussetzungen?

    Wenigstens einer der Partner muss Mitglied in der Evangelischen Kirche A.B. oder H.B. sein. Die evangelische Trauung von Menschen, die vor der Eheschließung geschieden waren, ist nach vorhergehendem Gespräch möglich. Der oder die jeweilige Seelsorger(in) entscheidet darüber nach sorgfältiger Prüfung.

    Bei konfessionell verschiedenen Partnern sehen wir es als einen besonderen Auftrag, dabei behilflich zu sein, dass die Trauung auch von der anderen Kirche anerkannt wird.
    Wünscht ein Ehepartner, dass ein Seelsorger seiner Kirche an der Trauung mitwirkt, entsprechen wir dem gerne. Für diese sogenannten „ökumenischen Hochzeiten“ gibt es genaue Vereinbarungen mit der Römisch-Katholischen Kirche. Wir finden es schön, von „konfessionsverbindenden“ Ehen zu sprechen.

    Was tun, wenn man evangelisch Heiraten möchte?

    Haben Sie den Wunsch nach einer kirchlichen Trauung, dann empfehlen wir Ihnen, sich möglichst rasch mit Ihrem zuständigen Wohnsitzpfarramt in Verbindung zu setzen. In einem Erstgespräch können viele Fragen geklärt und vor allem Zeit und Ort für die Trauung fixiert werden.

    Die Trauzeugen

    An einer evangelischen Trauung können von den Eheleuten ausgewählte christliche Trauzeugen mitwirken. Ihnen kommt die besondere Aufgabe zu, das Ehepaar freundschaftlich und fürbittend zu begleiten.

    Das Traugespräch

    Das Traugespräch einige Wochen vor der Trauung hat eine Fülle von wichtigen Aspekten:

    • Der Pfarrer / die Pfarrerin möchte das Brautpaar kennen lernen und umgekehrt.
    • Persönliche Fragen können besprochen werden.
    • Das Eheverständnis der jeweiligen Tradition kommt zur Sprache.
    • Der Traugottesdienst, sein Aufbau und innerer Sinn wird erläutert.
    • Lieder, biblische Lesungen und Texte werden gemeinsam ausgesucht.
    • Besondere Wünsche und Ideen sind abzuklären.

    Es ist jedem Brautpaar und den SeelsorgerInnen zu wünschen, dass sie bei diesem Vorbereitungsgespräch einander offen und vertrauensvoll begegnen können!
    Nicht selten ergeben sich aus diesem Anlass tiefgehende Begegnungen und langjährige, oft sogar freundschaftliche Beziehungen zwischen einem Brautpaar und Pfarrer oder Pfarrerin. Es ist eine schöne Aufgabe, Menschen in einer besonderen Lebenssituation geistlich zu begleiten und mit ihnen das Leben und die Liebe zu feiern!

    Weitere Informationen zur evangelischen Trauung:

    Evangelische Kire A.u.H.B. in Österreich

    Severin-Schreiber-Gasse 1+3, 1180 Wien

    Tel. 01-4791523

    www.evang.at/glaube-leben/fragen-antworten

     

  • Hochzeitszeremonie – griechisch oder russisch orthodoxe Ehe

    Hochzeitszeremonie – griechisch oder russisch orthodoxe Ehe

    Die orthodoxe Trauung

    Die russisch- oder griechisch orthodoxen Kirchen sind in Ihrer Tradition der katholischen Kirche ähnlich. Mischehen sind unter der Voraussetzung, dass der nicht-orthodoxe Partner ein getaufter Christ ist, erlaubt.

    Eine Wiedervermählung ist gestattet, wenn ein Annulierungsdekret von der Kirche erhalten wurde und eine nachfolgende Scheidung auf zivilem Wege erfolgte. Die Trauungsfeier ist voller Symbolgehalt.

    Segnung der Brautleute mit Schal

    Die Traungszeremonie

    Sie findet meist nachmittags, oder auch am frühen Abend (nicht jedoch während der Fastenzeit und an bestimmten Feiertagen) statt. Das Verlobungsritual steht am Anfang der Feier. Die Ringe werden gesegnet und dreimal gewechselt, was die Dreifaltigkeit symbolisieren soll. Sie werden dann auf die rechte Hand von Braut und Bräutigam gesteckt.

    Die orthodoxe TrauungAm Ende des Verlobungsrituals werden zwei Kronen über den Köpfen des Brautpaares dreimal ausgetauscht, es wird das Evangelium gelesen und das Paar trinkt dreimal aus demselben Becher Wein.
    Diese Zeremonie steht symbolisch für die tiefe Verbundenheit und für die immerwährende Liebe des Brautpaares, sowie Ihrem Versprechen in glücklichen als auch schlechten Zeiten zueinander zu stehen.


    Am Ende der Trauungszeremonie werden die Hände des Brautpaares symbolisch zusammengebunden und sie werden dreimal rund um den Altar geführt. Die Kirchengemeinde singt dabei das Lied „Gott schenke Ihnen viele Jahre“.

     

    Weitere Informationen zur orthodoxen Trauung

    Orthodoxe Bischofskonferenz in Österreich

    Fleischmarkt 13, 1010 Wien

    Telefon: 01/533038089

    office@orthodoxe-kirche.at

    www.orhodoxe-kirche.at

     

  • Eherecht – Ehevertrag, Rechte und Pflichten in der Ehe

    Eherecht – Ehevertrag, Rechte und Pflichten in der Ehe

    Die Ehe und ihr rechtliches Umfeld

    Grundsätzlich stehen sich in Österreich die Ehegatten als völlig gleichwertige, so hin mit den gleichen Rechten und Pflichten ausgestattete Partner gegenüber. Die Ehepartner sind einander zur umfassenden ehelichen Lebensgemeinschaft, so hin auch zur Geschlechtsgemeinschaft, zum gemeinsamen Wohnen, zur Treue, zur anständigen Begegnung und zum wechselseitigen Beistand verpflichtet.

    Dies bedeutet, dass Ehegatten nach ihren Kräften gemeinsam zur Deckung der ihren Lebensverhältnissen angemessenen Bedürfnisse beizutragen haben.
    Dabei ist es den Ehepartnern freigestellt, einvernehmlich zu regeln, auf welche Art und Weise jeder Ehepartner seinen Beitrag erbringt.

    Im übrigen stellt eine Eheverfehlung jedes Verhalten dar, das dem Zweck und dem Wesen der Ehe zuwiderläuft. Eheverfehlung ist daher jedes Verhalten, das zu einer Zerrüttung der ehelichen Lebensgemeinschaft führt. Darunter fallen beispielsweise ehewidrige Beziehungen, physische oder psychische Misshandlung des anderen Ehepartners, Streitsucht, Vernachlässigung der ehelichen Beistandspflicht und ähnliches mehr.

    Beratung durch den Rechtsanwalt

    Das EherechtEine Eheschließung greift in viele Bereiche ein und wirft verschiedenste Fragen auf. Daher ist die Beratung vor dem Eingehen einer Ehegemeinschaft besonders wichtig.

    Da geht es zunächst um die Frage: Welchen Namen die Ehepartner und welchen Namen allfällige Kinder aus dieser Ehe tragen sollen?

    Besonders ratsam ist eine Art „Eröffnungsbilanz“ vor dem Eingehen einer Ehe darüber zu erstellen, was jeder der Partner in die Ehe einbringt. Ob das nun eine Liegenschaft ist, oder andere Vermögenswerte, wie Sparbücher, Wertpapiere etc.

    Schließlich sollten sich die Brautleute über erbrechtliche Fragen kundig machen: Ist es von Vorteil ein Testament zu errichten? Oder einen Ehevertrag?

    Darüber hinaus sollten auch Fragen des Unterhalts rechtlich erörtert werden: Wie gestalten sich die zukünftigen Ehepartner die Finanzierung ihres Ehealltags?

    Ein ausführliches Beratungsgespräch vor Eingehen der Ehe bringt hier Klarheit. Oft wird es auch ratsam sein, in einem Ehevertrag, alle oben angeführten, rechtlichen Problembereiche zu klären. Eine solche Vereinbarung bewahrt rechtzeitig vor Irritationen in der Ehe – sie schützt im Vorfeld und sichert die Rechtsansprüche der Brautleute ab.

    Die österreichischen Rechtsanwälte bieten ein spezifisches Beratungspaket allen Brautleuten an und klären im individuellen Gespräch über rechtliche Konsequenzen der Eheschließung bei der Scheidung auf. Nähere Auskünfte bekommen Sie über www.rechtsanwälte.at

    Das Vermögensrecht

    GeldbergHinzuweisen ist, dass sich durch die Eheschließung an den Eigentumsverhältnissen der Partner grundsätzlich nichts verändert. Dies bedeutet, das was der Ehegatte in die Ehe einbringt, weiterhin diesem gehört und der gesetzliche Güterstand der, der Gütertrennung ist.

    Aufgrund eines eigenen, schriftlichen und bestimmten Vertrages ist es möglich, den Guterstand der Gütergemeinschaft herbeizuführen. Somit fällt auch im Falle einer nachfolgenden Ehescheidung nur dasjenige Vermögen unter die Aufteilung, das während der aufrechten ehelichen Lebensgemeinschaft erworben wurde.

    Diejenigen Sachen, die ein Ehegatte in die Ehe eingebracht hat, die er im Erbwege erworben hat oder die ihm von einem Dritten geschenkt wurden, unterliegen jedenfalls nicht der Aufteilung, mit Ausnahme der ehelichen Wohnung sowie des Hausrates, auf deren Weiterbenützung ein Ehegatte zur Sicherung seiner Lebensbedürfnisse angewiesen ist.

    Dies würde bedeuten, dass wenn ein Ehegatte die Wohnung in die Ehe einbringt, diese eheliche Wohnung im Zuge einer Scheidung allenfalls doch durch richterliche Verfügung dem anderen Ehegatten übertragen werden kann, wenn dieser andere Ehegatte zum Beispiel aufgrund vorhandener Kinder auf die Benützung der ehelichen Wohnung weiter angewiesen ist.

    Wenn schon bei Beginn einer Ehe die Vermögensverhältnisse der Ehepartner sehr unterschiedlich sind, ist es empfehlenswert, bei oder schon vor der Eheschließung einen Vertrag abzuschließen, der die Grundzüge der Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse für den Fall einer Ehescheidung regelt.

    Es ist darauf hinzuweisen, dass solche Verträge nur eine bedingte Gültigkeit haben und der Richter, im Verfahren um Aufteilung des ehelichen Vermögens, von solch einer Vereinbarungen unter Umständen abweichen kann. Dennoch empfiehlt es sich, bei bestimmten Voraussetzungen solche Verträge abzuschließen.

    Gemeinsame Anschaffungen vor der Ehe

    Problematisch. aber durchaus häufig, ist auch der Fall, dass die Ehegatten bereits vor der Eheschließung längere Zeit eine Lebensgemeinschaft geführt haben und hier z.B. gemeinsam auf einem Grundstück des einen ein Haus errichtet wurde, für das etwa der andere Ehepartner einen Kredit aufgenommen hat (oder z.B. gemeinsam eine Wohnung bewohnt haben, die vor der Eheschließung renoviert wurde). Auch hier gilt der Grundsatz, dass jeder sein Eigentum behält, was ihm im Zeitpunkt der Eheschließung gehörte.

    Gemeinsame Anschaffungen vor der Ehe, gleich in welchem Eigentum sie stehen, unterliegen daher im Falle einer Scheidung nicht der vom Richter durchzuführenden Aufteilung. Wenn ein junges Paar sich darüber nicht den Kopf zerbrechen möchte, empfiehlt sich in solchen Fällen dennoch eine vertragliche Regelung, wie mit den gemeinsamen, vorehelichen Anschaffungen im Falle einer Trennung verfahren werden soll. Rechtskundige Beratung dabei ist sicherlich empfehlenswert.

    Gemeinsame Wohnung

    Ein Ausnahme stellt die eheliche Wohnung dar, die auch wenn sie von einem Ehepartner in die Ehe eingebracht wurde, dann der Aufteilung unterliegt, wenn der andere Gatte auf ihre Weiterbenützung zur Sicherung seiner Lebensbedürfnisse angewiesen ist, oder wenn ein gemeinsames Kind an ihrer Weiterbenützung einen berücksichtigungs-würdigen Bedarf hat. Das gleiche gilt auch für den Hausrat.

    Gemeinsame betriebliche Tätigkeit

    Sofern ein Ehepartner im Betrieb des anderen (z.B. Gast- oder Landwirtschaft, Handelsgewerbe) regelmäßig mitarbeitet, steht ihm grundsätzlich wie jedem anderen Arbeitnehmer auch ein Anspruch auf Entgelt zu und wäre das Arbeitsverhältnis daher auch behördlich entsprechen anzumelden.

    Für den gewerbetreibenden Ehepartner kann dies aufgrund der Absetzposten sogar steuerliche Vorteile haben, wenn auch andererseits Sozialversicherungsbeiträge etc. durch den beschäftigten Gatten gezahlt werden müssen.

    Jedenfalls besteht bei Ehescheidung auch rückwirkend ein Anspruch auf angemessene Entlohnung der geleisteten Arbeit. Grundsätzlich hat ein Ehegatte im Erwerb des anderen mitzuwirken, soweit ihn dies zumutbar nach den Lebensverhältnissen der Ehegatten üblich und zwischen den Ehegatten nichts anderes vereinbart ist.

    Das Heiratsgut

    Unter Heiratsgut (Ausstattung) versteht man das Vermögen, welches der Tochter oder dem Sohn zur Erleichterung des mit der Eheschließung verbundenen Aufwandes hingegeben wird.
    Es soll eine Art Starthilfe für das eheliche Leben der Kinder darstellen, gebührt aber nur dann, wenn die Tochter oder der Sohn zum Zeitpunkt der Eheschließung kein eigenes Vermögen haben.

    Bezüglich der Bemessung des Heiratsgutes gibt es keine starren Regeln, sondern ist stets auf die Verhältnisse des Einzelfalles bzw. des Zahlungspflichtigen abzustellen, wobei das Vermögen des Ehegatten dabei ohne Bedeutung ist. Im Normalfall soll das Heiratsgut ca. 25% des Jahresnetto-einkommens des Dotierungspflichtigen betragen. Ist die Ausstattung aber einmal bezahlt, so kann diesbezüglicher Anspruch bei einer weiteren Eheschließung nicht mehr neu entstehen.

    Das Unterhaltsrecht

    Der haushaltsführende Ehegatte, der über kein eigenes Einkommen verfügt, hat gegenüber dem anderen 33% des monatlichen Nettoeinkommens des anderen Ehepartners.
    Sind beide Ehegatten berufstätig, beträgt der Unterhaltsanspruch des haushaltsführenden Ehegatten 40% des Familieneinkommen abzüglich des Eigeneinkommens.
    Unter der Familieneinkommen ist das monatliche Nettoeinkommen beider Ehegatten umgelegt auf 12x jährlich zu verstehen.

    UnterhaltsrechtDieser Unterhaltsanspruch verringert sich falls unterhaltsberechtigte Kinder vorhanden sind, um bestimmte Prozentpunkte.

    Sind beide Ehegatten berufstätig, haben auch beide sowohl finanziell, als auch durch ihren persönlichen Einsatz den ehelichen Aufwand gemeinsam abzudecken.

    Das umfasst genauso die Kosten des gemeinsamen Wohnens, wie auch den Unterhalt und die Erziehung der Kinder, die Haushaltsführung, das Wirtschaftsgeld etc.

    Sollte es hier zu Leistungsstörungen kommen, das heißt: Sollte ein Ehepartner seinen Beitrag, sei es nun in Naturalleistungen oder in Geldleistungen, nicht oder unvollkommen erbringen, würde dies eine Eheverfehlung darstellen, die unter Umständen bis zur Schidung führen kann.
    Sofern es nicht unbillig wäre, kann der haushaltsführende, einkommenslose Ehepartner verlangen, dass ihm der Unterhalt zur Gänze in bar bezahlt wird.

     

    Autorin: Dr. Waltraute Steger, Vizepräsidentin des österreichischen Rechtsanwaltskammertages

  • Eherecht & Ehepflichten als Teil der Hochzeisvorbereitungen

    Eherecht & Ehepflichten als Teil der Hochzeisvorbereitungen

    HOCHZEIT – EHERECHT & EHEPFLICHTEN

    Die Ehe – Ein Vertrag?

    Die Ehe – umfassende und grundsätzlich unzertrennliche Gemeinschaft zwischen Mann und Frau – wird durch den gesetzlichen Ehevertrag geregelt. Der Ehevertrag ist ein höchst persönlicher Vertrag zwischen Mann und Frau.

    In dem Ehevertrag erklären zwei Personen verschiedenen Geschlechts gesetzmäßig ihren Willen in unzertrennlicher Gemeinschaft zu leben, Kinder zu zeugen, sie zu erziehen, sich gegenseitig Beistand zu leisten. So lautet die gesetzliche Zielvorstellung.

    Die Lebensgewohnheiten der einzelnen Menschen sind erfahrunsgemäß sehr unterschiedlich, weshalb es nicht möglich ist, einen vollständigen Katalog aufzustellen, was alles zur Verwirklichung an eine Ehe gehört.

     

    Paragraph und Richterhammer

    Dennoch legt das Eherecht einige Fixpunkte fest:

    • Das Bekenntnis zum Partner und zur Familie
    • Die Anteilnahme am Leben des Partners
    • Die Förderung des leiblichen, geistigen & seelischen Wohlergehens des Partners & der Kinder

    Gütertrennung

    Nach dem Gesetz bleibt durch die Eheschließung das Prinzip der Gütertrennung aufrecht, das bedeutet, dass jeder Ehegatte Eigentümer seines Vermögens bleibt und dass die in die Ehe eingebrachten Vermögenswerte nicht zum gemeinsamen ehelichen Vermögen werden.

    Auch was jeder Ehegatte während aufrechter Ehe mit eigenem Geld kauft, erwirbt er für sich selbst. Macht ein Ehegatte eine Erbschaft oder erhält eine Schenkung vor oder auch während aufrechter Ehe, hat der andere Ehegatte kein Anrecht auf einen Anteil davon.

    Gütergemeinschaft durch Notariatsakt

    Die Ehegatten können vertraglich statt der gesetzlich vorgeschriebenen Gütertrennung Gütergemeinschaft vereinbaren. Vereinbaren die Ehegatten im Vertrag die Gütergemeinschaft, dann gehen die Vermögenswerte beider Ehepartner entweder zur Gänze oder teilweise in das gemeinsame Eigentum beider Ehegatten über.

    Damit ein solcher Gütergemeinschaftsvertrag gültig ist, muss dieser beim Notar mit einem Notariatsakt geschlossen werden. Auch andere Verträge zwischen Eheleuten bedürfen eines Notariatsaktes, um gültig zu sein.

    Da Veränderungen von Vermögensverhältnissen zwischen Ehegatten oft weitreichende Folgen haben, empfiehlt sich eine vorherige eingehende Beratung durch einen Notar oder Rechtsanwalt.

    Das Vertragsrecht

    Vorsicht ist geboten, wenn Ehegatten miteinander bestimmte Verträge abschließen, da der Gesetzgeber für verschiedene Verträge unter Ehegatten besondere Formvorschriften aufstellt, deren Missachtung die Ungültigkeit des Geschäftes nach sich zieht.

    Das Mietrecht

    Das MietrechtIst ein Ehegatte Mieter einer Gemeinde-, Genossenschafts- oder Mietwohnung, ist nach seinem Tode der andere Ehepartner eintrittsberechtigt. D.h., dass der überlebende Ehegatte in der Wohnung verbleiben kann und der Vermieter nicht berechtigt ist, den Mietzins anzuheben.

    Dies gilt natürlich auch für Kinder aus dieser Ehe, die im gemeinsamen Haushalt leben. Hier allerdings hat der Vermieter die Möglichkeit, ab dem Zeitpunkt der Großjährigkeit dieser Kinder eine Mietzinsanpassung zu verlangen.

    Der Unterhalt

    Das Gesetz verlangt von beiden Ehegatten, dass sie nach Kräften und der Gestaltung der ehelichen Lebensverhältnisse zur Deckung der ihren Lebensverhältnissen angemessenen Bedürfnisse gemeinsam beizutragen haben.

    Gehen beide Partner einen Beruf nach und erzielen sie ein annähernd gleiches Einkommen, besteht kein Unterhaltsanspruch des einen Ehegatten gegenüber dem anderen. Unterscheidet sich die Einkommenshöhe der Ehegatten beträchtlich, dann ist der Ehegatte mit dem höheren Einkommen verpflichtet, dem Partner mit dem niederen Einkommen einen Anteil zu zahlen, damit dieser am höheren gemeinsamen Lebensstandard teilnehmen kann.

    Des weiteren anerkennt das Gesetz die Haushaltsführung. Daher hat in einer Ehe, in welcher der eine Ehegatte berufstätig ist, während der andere den Haushalt führt, dieser an den Partner den gesetzlichen Anspruch auf angemessenen Unterhalt.

    Der Ehegatte, der den Haushalt führt,kann vom anderen verlangen, dass sein Unterhalt bereits während aufrechter Haushaltsgemeinschaft ganz oder zum Teil in Geld geleistet wird, vorausgesetzt ein solches Verlangen wäre nicht unbillig.

    Damit soll vor allem die Abhängigkeit des primär den Haushalt betreuenden vom berufstätigen Ehegatten zurückgedrängt werden. Reicht das Einkommen des Erwerbstätigen nicht zur Deckung der dringendsten Lebensbedürfnisse, so wäre es unbillig, ihn zu verpflichten, den Unterhalt zur Gänze in Geld zu leisten.


    Kindern steht ein Anspruch auf Unterhalt gegenüber den Eltern bis zu ihrer Selbsterhaltungsfähigkeit zu.

    Ein Kind ist jedenfalls dann selbsterhaltungsfähig, wenn es eine Berufsausbildung abgeschlossen hat und erwerbsfähig ist. Welche Ausbildung es im Einzelfall beanspruchen darf und wie oft ein Wechsel bei Lehre und Ausbildung erfolgen darf, bzw. welche Anforderungen an den Fortschritt der Lehre bzw. der schulischen Ausbildung gestellt werden, ist im Einzelfall zu beurteilen.

    Das Erbrecht

    Wenn gleich der Ehegatte ein gesetzliches Erbrecht gegenüber seinem Partner hat, empfiehlt es sich trotzdem, durch Errichtung einer letztwilligen Verfügung (Testament) sicherzustellen, dass vorhandenes Vermögen so aufgeteilt wird, wie es dem Willen des Erblassers entspricht.

    • Hat der verstorbene Ehegatte ein gültiges Testament hinterlassen, so gilt ausdrücklich der
         letzte Wille des Verstorbenen. Liegt kein gültiges Testament vor, dann tritt die gesetzliche
         Erbfolge ein.

    • Hinterlässt der/die Verstorbene einen Ehegatten und Kinder, dann erhalten die Witwe
         bzw.der Witwer ein Drittel und die Kinder zwei Drittel des Nachlasses.

    • Hinterlässt der/die Verstorbene neben dem Ehegatten zwar keine Kinder, aber
         Eltern,Geschwister, Neffen oder Nichten – so erhalten diese zusammen ein Drittel während
         der überlebende Ehegatte zwei Drittel erhält.

    • Hinterlässt der/die Verstorbene nach dem Ehegatten keine Verwandten, dann verbleibt der

          Witwe bzw. dem Witwer die ganze Verlassenschaft.


    Tipp! Unbedingt empfehlenswert ist die Errichtung eines Testamentes, wenn Kinder aus dieser und anderen Ehen vorhanden sind.

     

    Autoren: Dr. Walter Strigl und Dr. Gerhard Horak, beide Rechtsanwälte in Wien

  • Namensrecht – Familiennamen nach Eheschließung

    Namensrecht – Familiennamen nach Eheschließung

    Namensführung nach der Hochzeit

    Seit 1. April 2013 haben Verlobte eine Vielzahl von Möglichkeiten bei der Wahl ihres Familiennamens – und dem Familiennamen ihrer zukünftigen Kinder.

    Brautpaar

    Gemeinsamer Familienname

    Sowohl der Name der Frau als auch der des Mannes können zum gemeinsamen Familiennamen bestimmt werden. Besteht ein Name aus mehreren Teilen, kann sowohl der ganze Name – unabhängig von der Anzahl der Namensteile – als auch Teile davon verwendet werden.

    Geben die Verlobten keine Erklärung ab, behalten beide ihren vor der Eheschließung geführten Familiennamen.

    Doppelname

    Die Eheleute können auch einen aus den Familiennamen beider gebildeten Doppelnamen zum gemeinsamen Familiennamen bestimmen. Der gemeinsame Familienname darf dabei höchstens aus zwei Teilen bestehen. Ein Doppelname muss durch einen Bindestrich zwischen den einzelnen Teilen getrennt werden

    Die Person, deren Familienname nicht gemeinsamer Familienname ist, kann einen aus dem gemeinsamen Familiennamen und ihrem/seinem Familiennamen gebildeten Doppelnamen führen. Auch dieser Doppelname darf nur aus zwei Teilen bestehen.

    Der Familienname der Kinder

    Führen die Eltern einen gemeinsamen Familiennamen, erhält das Kind mit der Geburt grundsätzlich diesen Familiennamen. Kinder können jedoch auch einen Doppelnamen führen, zum Beispiel durch eine „Mischung“ der Elternnamen. Der Familienname wird bei der Geburtsregistrierung am Standesamt durch Abgabe einer Erklärung bestimmt.

    Führen die Eltern keinen gemeinsamen Familiennamen, so kann der Familienname eines Elternteils zum Familiennamen des Kindes bestimmt werden. Darüber hinaus können die Eltern auch in diesm Fall bestimmen, dass das Kind einen aus den Familiennamen beider Elternteile gebildeten Doppelnamen erhält.

    Dabei kann jedoch nur ein aus höchstens zwei Bestandteilen bestehender Name ausgewählt werden. Wenn dabei Doppelname auf Doppelname trifft und Frau Schwarz-Weiß mit Herrn Sonne-Mond  ein Baby bekommt, darf der neue Name höchstens zwei Elemente haben. Der Name Schwarz-Weiß-Sonne beispielsweise ist nicht möglich.

    Können sich die Eltern nicht auf einen Familiennamen ihres Kindes einigen, erhält das Kind den Namen der Mutter.

    Änderung der Dokumente

    Der Ehepartner, der einen neuen Namen führt, hat einige Dinge zu erledigen:

    > Änderungen im Führerschein und Zulassungsschein sind im Verkehrsamt vorzunehmen.
       Für die Änderung im Führerschein benötigst du eine neue, mit dem neuen Namen versehene
       Versicherungsbestätigung.

    > Vergesst nicht den Personalausweis/Reisepass, die Meldung an den Arbeitgeber, das Girokonto,
       den Alleinverdienerabsetzbetrag, Versicherungspolizzen, Kundenkarten etc. zu ändern!

  • Hochzeitsvorbereitungen – Absicherung der Ehepartner

    Hochzeitsvorbereitungen – Absicherung der Ehepartner

    Hochzeit – Sicher ist Sicher von Dr. Gregor Kozak **

    Nur wer bei einem Unglücksfall in keine finanzielle Notlage gerät, braucht auch keine Versicherung!
    Wenn Sie sich aber nun entschließen, Ihren weiteren Lebensweg gemeinsam zu gehen, sollten Sie bedenken, dass Ihr Schicksal künftig auch das Ihres Partners ist. Zwar denkt man im allgemeinen bei Hochzeitsvorbereitungen nicht an Versicherungen, doch sollten Sie sich trotzdem zeitgerecht ein paar Gedanken über dieses Thema machen.

    LebensversicherungDie Lebensversicherung

    Sie soll zwei Zwecke erfüllen: Die finanzielle Sicherstellung der Angehörigen für den plötzlichen Ausfall des Ernährers und Bereitstellung eines bestimmten Kapitals zu einem gewünschten Zeitpunkt (z.B. Ausscheiden aus der aktiven beruflichen Tätigkeit) und zur Sicherung des gewohnten Lebensstandards der Familie.

    Als Faustregel gilt: Die Versicherungssumme sollte in der Höhe des zwei- bis dreifachen Jahreseinkommens sein.

    Die Krankenzusatzversicherung

    Sie ersetzt die Kosten einer Krankheitsbehandlung sowie Taggeld für Krankenhausaufenthalte und Krankengeld. Merke: Entbindungen und Unfallfolgen werden wie Krankheiten behandelt.

    Meist gibt es günstige Varianten für junge Leute und Familienversicherungen.
    Wenn bereits ein Partner im Rahmen einer kollektiven Krankenversicherung versichert ist, ist oft ein günstiger Einstieg des Ehepartners innerhalb eines Monats nach der Eheschließung möglich.

    Die Haushaltsversicherung

    HaushaltsversicherungWenn Sie aufgrund der Eheschließung in eine gemeinsame Wohnung übersiedeln, sollten Sie auch eine entsprechende Haushaltsversicherung abschließen.

    Diese versichert, was im Haushalt zur Einrichtung zählt, also den gesamten Hausrat (auch Hobby-Artikel, Bargeld, Schmuck) bis zu gewissen Entschädigungsgrenzen. Außerdem ist eine Privathaftpflichtversicherung inkludiert.

    Zieht ein Partner zum anderen in einen schon bestehenden Haushalt, so ist die Anpassung der Versicherungssumme wichtig, da sonst die Gefahr der Unterversicherung besteht.

    Tipp vom Experten!

    Sollten Sie Fragen oder Probleme haben, die für Sie individuell beste Versicherungslösung zu finden, so wenden Sie sich bitte an Ihren Versicherungsfachmann oder an den Verband der Versicherungsunternehmen Österreichs.

     

    ** Dr. Gregor Kozak: Verband der Versicherungsunternehmen Österreichs

  • Hochzeit am Standesamt – Eheschließung rechtswirksam

    Hochzeit am Standesamt – Eheschließung rechtswirksam

    Hochzeit auf dem Standesamt

    In Österreich kommt eine gültige Eheschließung nur dann zustande, wenn sie von einem  Standesbeamten vorgenommen wird. Konfessionelle Eheschließungen haben vor der Behörde keine Rechtsgültigkeit. Gleichgültig, ob die Hochzeit still und heimlich im kleinsten Kreis stattfindet oder ob sie ein glanzvolles Fest wird, ihr braucht die richtigen Papiere, um eure Verbindung zu legalisieren:

    Dokumente zur Anmeldung der Eheschließung:

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    Nachweis der Geburtseintragung

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    Staatsbürgerschaftsnachweis

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    Lichtbildausweis

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    Urkundliche Nachweis für einen akademischen Titel


    Für in Österreich gemeldete Personen kann die Standesbeamtin/der Standesbeamte eine Abfrage im Zentralen Melderegister (ZMR) durchführen. Bei der Ermittlung der Ehefähigkeit müssen grundsätzlich beide Verlobte anwesend sein. Es wird eine Niederschrift über die Ermittlung der Ehefähigkeit (Aufgebot) angefertigt. In Ausnahmefällen genügt es, wenn ein Verlobter alleine vorspricht.

    weiße Tauben

    Wart ihr schon einmal verheiratet, sind auch die Heiratsurkunden aller früheren Ehen und die Nachweise deren Auflösung vorzulegen. Bei verwitweten Personen ist dies die Sterbeurkunde des verstorbenen Partners, bei geschiedenen Personen die rechtskräftige Scheidungsurkunde. Das Standesamt hat Zugriff zu den Meldedaten, die Vorlage der Meldebestätigung ist daher nicht mehr zwingend erforderlich.

    Ist der zukünftige Ehepartner Ausländer oder noch minderjährig, so gelten besondere Vorschriften, über die euch euer Standesamt gerne informiert.

    Welches Standesamt ist zuständig?

    Ausgangspunkt für die Anmeldung zur Eheschließung kann jedes Standesamt sein. Dort wird die Niederschrift zur Ermittlung der Ehefähigkeit („Aufgebot“) erstellt. Die standesamtliche Trauung selbst kann auch in einem anderen Standesamt vorgenommen werden.

    Festliche standesamtliche Trauung

    Auf der Skala der beliebtesten Hochzeitsmonate führen Mai, Juni und September. Unabhängig von Jahreszeit und Wetter wird euer Fest zum unvergesslichen Erlebnis, wenn ihr eure Wünsche und Vorstellungen rechtzeitig bekannt gebt. Unser Artikel „Standesamtliche Trauung mal anders“ zeigt euch viele Möglichkeiten für eine traumhaft schöne Trauung außerhalb der Amtsräume.

    Alle Standesämter in Österreich im Überblick >>